- Sie befinden sich:
- Specials
- »
- Igelverlag
- »
- RWS
- »
- Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf die deutsche Rechnungslegung: Darstellung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen dem Regierungsentwurf zum BilMoG und dem ED-IFRS for SMEs
RWS
» weitere Bücher zum Thema
» Buch empfehlen
» Buch bewerten Produktart: Buch
Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 134
Abb.: 17
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Das vorliegende Buch beschäftigt sich zunächst mit der Zielstellung und der Entstehung des BilMoG und des ED-SME. In einem weiteren Kapitel folgt ein Überblick über die Rechnungslegungsvorschriften. Darauf aufbauend werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Bilanzierung von ausgewählten Bilanzpositionen im Einzelabschluss nach dem RegE BilMoG und dem ED-SME vorgestellt. Kapitel fünf untersucht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Konzernabschluss nach dem RegE BilMoG und dem ED-SME. Kapitel sechs beschäftigt sich mit den Gemeinsamkeiten und Unterschieden besonderer Bilanzpositionen nach dem RegE BilMoG und dem ED-SME. Des Weiteren werden die Reformvorschläge gewürdigt und die im Schrifttum diskutierten Kritikpunkte untersucht und gegebenenfalls kommentiert. Auf eventuell offene Fragestellungen wird in den jeweiligen Kapiteln eingegangen. Abschließend wird die vorliegende Arbeit in einem Ergebnis zusammengefasst und ein Ausblick gegeben.
Textprobe: Kapitel 4.3, Finanzinstrumente: 4.3.1, Bilanzierung der Finanzinstrumente nach dem RegE BilMoG: Nachfolgend soll die Bilanzierung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente und die Annäherung an den ED-SME näher erläutert werden. Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E sind die zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Begriff des handelsrechtlichen Realisationsprinzips wird hierbei auf die realisierbaren Gewinne, welche nach dem RegE BilMoG erfolgswirksam vereinnahmt werden, ausgedehnt. Streng genommen wird das Realisations-prinzip, welches den Gewinnausweis an einen Umsatzakt bindet, außer Kraft gesetzt. Als Objektivierungskriterium ist ein aktiver Markt notwendig. Besteht kein aktiver Markt, so ist gemäß § 255 Abs. 4 HGB-E ein allgemein anerkanntes Bewertungsverfahren anzuwenden. Falls sich kein beizulegender Wert ermitteln lässt, ‘sind die Anschaffungs- oder Her-stellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen’. Weiterhin ist die Klassifizierung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zum Zugangszeitpunkt vorzunehmen. Es handelt sich regelmäßig um zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente, wenn die Ab-sicht besteht, durch kurzfristige Preisschwankungen Gewinne zu erzielen oder wenn Finanzinstrumente zum Zwecke der Spekulation erworben werden. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung von schwebenden Geschäften wird, soweit Derivate betroffen sind, eingeschränkt und somit ein weiterer deutscher Bilanzierungsgrundsatz verletzt. Gemäß § 253 Abs.1 Satz 5 HGB-E ist der Betrag der zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesenen Finanzinstrumente bei jedem Bilanzposten mit einem ‘Davon-Vermerk’ gesondert an-zugeben. Des Weiteren sind Anhangsangaben gemäß § 285 Nr. 19 HGB-E zu beachten. Auf die Sondervorschrift § 340e HGB-E für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute wird in der vorliegenden Arbeit nicht eingegangen. 4.3.1.1, Bewertungseinheiten nach dem RegE BilMoG: Der derzeit bestehende § 254 HGB, welcher Vorschriften zu steuerlichen Abschreibungen beinhaltet, wird in seinem Inhalt komplett gestrichen und durch den § 254 HGB-E ersetzt. Die Neufassung des § 254 HGB-E befasst sich nunmehr mit den Regelungen zu Bewertungseinheiten. Demnach können Bewertungseinheiten gebildet werden, wenn die Voraussetzungen des § 254 Halbsatz 1 HGB-E vorliegen. Die Rechtsfolge einer Zusammenfassung zu einer Bewertungseinheit ist der Nichtausweis eines nicht realisierten Verlustes, dem in gleicher Höhe ein nicht realisierter Gewinn gegenüber steht. Im Anhang sind gemäß § 285 Nr. 23 HGB-E bei Anwendung des § 254 HGB-E anzugeben, welche Bewertungseinheiten gebildet wurden und inwieweit sie effektiv sind. Angaben können alternativ auch im Lagebericht getroffen werden. Voraussetzung zur Bildung einer Bewertungseinheit ist die Effektivität des Sicherungsgeschäftes. Demnach müssen sich das Sicherungs- und das Grundgeschäft im Wesentlichen gegenläufig entwickeln. Von der Effektivität kann ausgegangen, wenn sich die ‘…Wirksamkeit der gebildeten Bewertungseinheit im vergangenen Geschäftsjahr zwischen 80 Prozent und 120 Prozent bewegt hat und sich im künftigen Geschäftsjahr ebenfalls innerhalb dieser Spannbreite bewegen wird’. Der ineffektive Teil des Sicherungsgeschäftes unterliegt den allgemeinen Regeln, also bspw. § 249 Abs. 1 HGB. 4.3.2, Bilanzierung der Finanzinstrumente nach dem ED-SME: Bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten kann das Unternehmen gemäß ED-SME 11.1 zwischen der Anwendung des Abschnitts ED-SME 11 oder der vollumfänglichen Anwendung des IAS 39 wählen. Bei der Anwendung des IAS 39 ist ferner der IFRS 7 vollumfänglich zu beachten. Von der Darstellung der Anwendung des IAS 39 durch KMU wird in der vorliegenden Arbeit abgesehen. Ein Finanzinstrument ist gemäß ED-SME 11.2 ein Vertrag, welcher gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit führt. Der Anwendungsbereich des ED-SME Abschnitts 11 wird in ED-SME 11.3 abgegrenzt. Entgegen IAS 39.9 der IFRS unterscheidet der ED-SME nur zwischen zwei Kategorien von Finanzinstrumenten. Grundsätzlich können nach dem ED-SME alle finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam bilanziert werden, jedoch enthält ED-SME 11.7 Beispiele für finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungs-kosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode abzüglich Wertminderungen anzusetzen sind. Alle anderen Finanzinstrumente sind zu Zeitwerten gemäß ED-SME 11.8 erfolgswirk-sam zu bewerten. Der ED-SME enthält weiterhin ein Designationswahlrecht, welches die Bedingungen des ED-SME 11.9 erfüllt. Diese Finanzinstrumente können zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Eine erfolgsneutrale Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert sieht der ED-SME entgegen den IFRS nicht vor. ED-SME 11.11 enthält Beispiele für Fi-nanzinstrumente, die zwingend zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. 4.3.2.1, Bewertungseinheiten nach dem ED-SME: Der ED-SME sieht auch Vorschriften für die Abbildung von Sicherungsstrategien vor. Explizit werden Sicherungsstrategien für Zins-, Währungs- und Preisrisiken in dem ED-SME 11.31 genannt. Ausgeschlossen von der Anwendung als Sicherungsinstrument sind Optionen. In der Begründung heißt es, dass KMU eher Absicherungen mittels Termingeschäften durchführen. Die Abbildung von Portfolio-Hedging ist im ED-SME nicht vorgesehen. 4.3.3, Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Bilanzierung der Finanzinstrumente zwischen dem RegE BilMoG und dem ED-SME sowie kritische Würdigung: Durch die Einführung der Bewertungskonzeption des § 255 Abs. 4 HGB-E enthält das BilMoG eine vergleichbare Stufenkonzeption bei der Wertermittlung entsprechend den IFRS bzw. dem ED-SME. Mit Einführung der Zeitwertbewertung für Finanzinstrumente des Handelsbestandes wird die Annäherung des Handelsgesetzes an die internationalen Rechnungslegungsstandards besonders deutlich. Jedoch besteht einer der größten Unterschiede zwischen dem ReGE BilMoG und dem ED-SME in der Bilanzierung der Finanzinstrumente. Gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E sind nur die zu Handelszwecken erworbenen Finanzin-strumente mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Nach dem ED-SME ist eine deutlich größere Anzahl von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, selbst bei der Anwendung des ED-SME 11.9 i.V.m. ED-SME 11.7a, welcher eine Möglichkeit zur Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten bei der Erfüllung bestimmter Bedingungen vorsieht. Daneben erfüllen auch die auf fremde Währung lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten die Voraussetzungen der Klassifizierungskriterien für Finanzinstrumente. Gemäß ED-SME 30.9a sind alle monetären Vermögenswerte und Schulden unter Verwendung des Stichtagskurses erfolgswirksam umzurechnen. Mit der Einführung des § 256a HGB-E sind zwar alle auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Schulden am Bilanzstichtag mit dem Devisenkassakurs umzurechen, es ist aber das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB als Bewertungsobergrenze zu Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zu beachten. Für Vermögensgegenstände und Schulden mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr kann die Währungsumrechnung ‘aus Praktikabilitätserwägungen’ zum Devisenkassakurs am Bilanzstichtag ohne Einhaltung des Vorsichtsprinzips und des Anschaffungskostenprinzips erfolgen. Die Bewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente dürfte für KMU eher eine untergeordnete Bedeutung erlangen, da der Handel mit Finanzinstrumenten zur Erzielung von Handelsgewinnen eher in die Geschäftsfelder von Finanzdienstleistungsinstituten und Großunternehmen fällt. Ob es sich bei der Zeitwertbilanzierung um eine Verletzung des Realisationsprinzips handelt ist umstritten. Es kann durchaus die Meinung vertreten werden, dass die Vorschrift der Zeitwertbilanzierung auf der Annahme des Bestehens eines aktiven Marktes basiert und die ‘Wertveränderungen jederzeit realisierbar sind’ bzw. ein ‘quasi sicherer Ertrag vorliegt’. Daher kann nicht von einer Durchbrechung des Realisationsprinzips gesprochen werden, sondern es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung des Realisationsprinzips. Hinsichtlich des Verbotes der Umklassifizierung von Finanzinstrumenten gemäß dem RegE BilMoG wird in der Literatur eine Ausnahme für Derivate gefordert, welche nachträglich in eine Bewertungseinheit integriert werden. Unterschiede bei der Abbildung von Bewertungseinheiten zwischen dem RegE BilMoG und dem ED-SME ergeben sich hinsichtlich ihrer Darstellung im Jahresabschluss. Während nach Handelsrecht die Verrechnung der gegenläufigen Wertänderungen und Zahlungsströme außerbilanziell erfolgt, erfolgt nach dem ED-SME eine bilanzielle Abbildung der Bewertungseinheiten. 4.4, Eigenkapitalproblematik nach dem ED-SME: Die Bilanzierung von Eigenkapital stellt für deutsche KMU nach dem ED-SME derzeit das größte Problem dar. Die Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital gemäß IAS 32 wurde inhaltlich unverändert in den ED-SME 21 übernommen. Die Problematik der KMU besteht darin, dass sie meist in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werden. Für Offene Handelsgesellschaften besteht gemäß § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 723 BGB ein nicht ausschließbares Kündigungsrecht für Gesellschaftereinlagen. Für Kommanditgesellschaften besteht gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB und § 723 BGB ebenfalls ein ge-setzliches Kündigungsrecht für Gesellschaftereinlagen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sondern es entsteht ein Abfindungsanspruch aus § 131 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HGB i.V.m § 738 BGB. Im Ergebnis wären nach dem aktuell gültigen IAS 32 das von den Gesellschaftern an die Personenhandelsgesellschaft überlassene (Eigen-)Kapital in der ED-SME Rechnungslegung teilweise oder vollständig in Fremdkapital umzuklassifizieren, da den Gesellschaftern ein gesetzliches Kündigungsrecht (puttable instrument) zusteht. Weiterhin ist die so bilanziell entstandene Verbindlichkeit mit dem Fair Value anzusetzen. Der IASB nahm sich dieser Problematik an und veröffentlichte am 14. Februar 2008 einen überarbeiteten IAS 32. Die Änderung des IAS 32 hätte letztendlich auch Auswirkungen auf den ED-SME. Nachfolgend wird aufgezeigt, inwieweit die Änderung des IAS 32 Auswirkungen auf die Eigenkapitalklassifizierung deutscher Personengesellschaften haben. 4.4.1, Die Neuregelung des IAS 32 und die Auswirkungen auf deutsche Personengesellschaften: Der überarbeitete IAS 32 schafft keine Neuregelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital. Der überarbeite IAS 32 schafft vielmehr zwei neue Arten von gewillkürtem Eigenkapital. Hierbei handelt es sich zum einen um die puttable instruments gemäß IAS 32.16a und 16.b, zum anderen um bestimmte Verpflichtungen in der Liquidation gemäß IAS 32.16c und 16.d. Aufgrund der höheren Bedeutung der puttable instruments wird nachfolgend nur auf diese eingegangen. Durch die Neuregelung des IAS 32 sollen puttable instruments unter folgenden Bedingungen als Eigenkapital klassifiziert werden. Zu den Bedingungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, zählen beteiligungsproportionaler Anspruch bei Liquidation, nachrangigste Klasse von Finanzinstrumenten, gleiche Ausstattungsmerkmale, keine weiteren vertraglichen Zahlungsansprüche, Zahlungsstrom des kündbaren Instruments und Ausschließlichkeit.
Stefan Otto, Dipl.-Kfm. (FH), wurde 1983 in Eilenburg geboren. Sein Studium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig schloss der Autor im Jahre 2009 mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann (FH) erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Im Jahre 2012 absolvierte er erfolgreich sein Steuerberaterexamen. Im Anschluss daran legte der Autor erfolgreich das Wirtschaftsprüferexamen ab und wurde 2014 als Wirtschaftsprüfer bestellt. Heute arbeitet der Autor als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in einer der Big4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
weitere Bücher zum Thema
Zur Eignung der IPSAS als Grundlage der Harmonisierung der öffentlichen Rechnungslegung in der Europäischen Union
ISBN: 978-3-96146-927-7
EUR 34,50
Crowdfunding: Grundlagen und Strategien für Kapitalsuchende und Geldgeber
Korrigierte Neuausgabe