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- Änderungen des Zahlungsverkehrsrechts im BGB aufgrund europarechtlicher Vorgaben: Eine Analyse der §§ 675c ff. BGB
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Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die PSDI und SEPA bilden die Grundlage des europäischen Zahlungsverkehrsraums. Die durch die Umsetzung in nationales Recht geschaffenen §§ 675c ff. BGB werden im vorliegenden Buch analysiert. Der Zahlungsdienst bzw. der Zahlungsdienstevertrag bildet hierbei die Basis. Insbesondere wird auf die grundlegenden Rechte und Pflichten der Beteiligten eingegangen. Um eine effiziente Abwicklung der Zahlungsdienste zu gewährleisten wurden in § 675s BGB Fristen für die Ausführung von Zahlungsvorgängen kodifiziert. Um den Zahlungsdienstleistern die Einhaltung der Frist zu ermöglichen, ist für die Ausführung von Zahlungsvorgängern ausschließlich die IBAN maßgeblich. In diesem Zusammenhang wird darauf eingegangen, ob und in welchem Umfang Zahlungsdienstleister trotzdem eine Pflicht zur Prüfung der Empfängerdaten haben. § 675u BGB normiert die Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Nutzer, soweit dieser den Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat. In diesem Kontext wird erörtert, ob es bei den gefestigten Grundsätzen für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Anweisungsfällen bleiben kann oder ob § 675u BGB unter europäischer Auslegung eine Kondiktionssperre setzt.
Textprobe: Kapitel E, Transparenz durch Harmonisierung der Rechte und Pflichten der Beteiligten: Ein weiterer wesentlicher Baustein der Richtlinie ist es, transparente Vertragsbedingungen für den Konsumenten zu schaffen. Der Verbraucher soll ohne große Schwierigkeiten die unterschiedlichen Bestimmungen und Konditionen der Zahlungsdienstleister vergleichen können. Vor diesem Hintergrund sollen die essenziellen Rechte und Pflichten der Beteiligten verbindlich festgelegt werden. Für den Zahlungsdienstleister normiert § 675d BGB in Verbindung mit Art. 248 §§ 1 – 16 EGBGB umfangreiche und detaillierte Informationspflichten gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer zu den Zahlungsdiensteverträgen und den einzelnen Zahlungsvorgängen. Die Primärpflicht des Zahlungsdienstnutzers, die Entrichtung des vereinbarten Entgelts, ergibt sich aus § 675f Abs. 4 S. 1 BGB. Grundsätzlich unterliegen Entgeltvereinbarungen der Vertragsautonomie der Parteien. Daher verfolgt die Legislative nicht das Ziel, die Höhe der einzelnen Entgelte festzulegen. Es geht vielmehr darum, Regelungen zu schaffen, die die Nutzer vor einer intransparenten Preisgestaltung seitens der Zahlungsdienstleister schützen soll. Daher unterliegen Entgeltvereinbarungen für die Erfüllung von Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters aus dem Vertragsverhältnis strengen Anforderungen. I., Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters: Durch eine standardisierte Informationenerteilung seitens der Zahlungsdienstleister soll es den Zahlungsdienstnutzern ermöglicht werden, ohne großen Aufwand, Wettbewerbsvergleiche vorzunehmen und sich für das, aus ihrer Sicht, optimale Angebot zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund bestehen Informationspflichten nicht nur gegenüber den Vertragspartnern sondern auch schon gegenüben potenziellen Kunden. Ansatz der PSDI ist es nicht nur zu regeln, welche Informationen die Nutzer erhalten sollen, sondern auch in welcher Weise dieser Informationspflicht nachzukommen ist. So wird unter dem Mitteilen und dem Zugänglich machen von Informationen unterschieden. Bei einer Mitteilung ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, die erforderlichen Informationen von sich aus rechtzeitig an den Zahlungsdienstnutzer zu übermitteln. Der nationale Gesetzgeber hat dies unter dem Oberbegriff Unterrichtung umgesetzt. Eine Mitteilung entspricht demnach der grundsätzlichen Pflicht. Ausnahmen sind zulässig, soweit die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben oder das Gesetz eine andere Art der Informationserteilung zulässt. Als Beispiel ist das Zugänglich machen zu nennen. Das bedeutet, dass der Kunde von sich aus die Informationen anfordern oder per Online-Banking oder Kontoauszugsdrucker abrufen muss. Im deutschen Recht entspricht es dem bisherigen zur Verfügung stellen . Mit dieser erleichterten Anforderung an die Informationsbereitstellung soll insbesondere der angestrebten Kosteneffizienz Rechnung getragen werden. Die umfangreichen Regelungen zur Informationspflicht dienen zwar grundsätzlich dem Schutz von Verbrauchern, aber dennoch haben qualifizierte Einrichtungen im Sinne des § 4 UklaG, wie Verbraucherschutzverbände, weiterhin keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Informationen seitens der Zahlungsdienstleisters. Sowohl die Richtlinie, als auch die Vorgaben im BGB beziehungsweise EGBGB statuieren die Pflicht des Zahlungsdienstleisters zu Informationserteilung ausschließlich gegenüber dem (potenziellen) Zahlungsdienstnutzer. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Zielsetzung der Legislative. Durch die Transparenz soll der Wettbewerb gefördert werden und der Verbraucher soll selbst die Möglichkeit haben, die Angebote zu vergleichen. 1., Rahmenvertrag: Gemäß Art. 248 § 4 EGBGB hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer bei Zahlungsdiensterahmenverträgen gemäß § 675f BGB die Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Das bedeutet, dass die Informationen rechtzeitig, ohne Aufforderung seitens des Zahlungsdienstleisters, in Textform übermittelt werden müssen. Fraglich ist, ob diese umfangreiche Informationspflicht auch besteht, wenn der Nutzer bereits im Zusammenhang mit einem anderen gleichem Zahlungsdiensterahmenvertrag umfassend informiert worden ist und sich an den Vertragsmodalitäten nichts geändert hat. Für eine erneute umfassende Informationspflicht spricht, dass es sich um einen neuen Vertrag handelt und der nationale wie auch europäische Gesetzgeber hierfür keine expliziten Regelungen getroffen haben. Andererseits stellt die Pflicht zur Informationserteilung kein Selbstzweck dar. Sinn und Zweck der Vorschriften ist es, dass der Kunde hinreichend informiert wird bevor er seine Vertragsentscheidung trifft. Wurden ihm einmal die Informationen mitgeteilt und haben sich die Bestimmungen nicht geändert, ist kein Grund ersichtlich, warum nicht ein Verweis des Zahlungsdienstleisters auf die bereits erteilten Informationen ausreichend sein sollte. Eine erneute Information stellt für den (potenziellen) Zahlungsdienstnutzer keinen neuen Erkenntnisgewinn dar. Besteht dennoch Informationsbedarf des Zahlungsdienstnutzers, so hat dieser immer noch die Möglichkeit gemäß Art. 248 § 5 EGBGB die Vertragsbedingungen und weitere Informationen im Sinne des Art. 248 § 4 EGBGB anzufordern. Des Weiteren besteht eine Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters gemäß Art. 248 § 9 EGBGB soweit sich in einem laufenden Vertragsverhältnis die Modalitäten ändern. Folglich ist Art. 248 § 4 EGBGB dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass bei neuen Rahmenverträgen ein Verweis auf die erteilten Informationen bei bereits bestehenden Rahmenverträgen ausreichend ist. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um die gleiche Vertragsart handelt und sich keine Änderungen ergeben haben. 2., Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrags: Gemäß Art. 248 § 6 EGBGB ist der Zahlungsdienstnutzer berechtigt, vom Zahlungsdienstleister Angaben über die maximale Ausführungsfrist sowie anfallende Entgelte zu verlangen. Art. 248 §§ 7f. EGBGB legen die Informationspflichten des Zahlungsdienstnutzers für einzelne Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrags fest. Erfasst werden hierbei sowohl Push- wie auch Pullzahlungen, die dem Konto belastet oder gutgeschrieben werden. Art. 248 § 10 EGBGB ermächtigt aber die Parteien, die Häufigkeit, das Verfahren oder die Form der Informationsbereitstellung abweichend von den in Art. 248 §§ 7 und 8 EGBGB normierten Vorschriften zu vereinbaren. In der Praxis findet sich in der Regel ein entsprechender Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise Sonderbedingungen. Wie bisher kommen die Kreditinstitute ihrer Informationspflicht über die einzelnen Zahlungsvorgänge durch die Zurverfügungstellung der Kontoauszüge nach. Neu ist lediglich, dass gemäß Art. 248 § 7 Nr. 1 EGBGB, zur besseren Identifizierung eines Zahlungsvorgangs eine zusätzliche Kennung für jeden Zahlungsvorgang angegeben werden muss.
Michaela Meyer, LL.M, wurde 1970 in Uelzen geboren. Seit ihrem Abschluss zur Sparkassenbetriebswirtin 1994 arbeitet sie im Vorstandssekretariat eines regionalen Kreditinstituts. Zu ihren Aufgaben gehörten u. a das Vertriebscontrolling, das Beteiligungsmanagement und diverse Projekte. Des Weiteren war sie sieben Jahre in leitender Funktion im juristischen Bereich tätig. Durch letzteren Aufgabenbereich motiviert, nahm sie 2008 nebenberuflich ihr Studium Wirtschaftsrecht an der FernUniversität in Hagen auf, welches sie 2014 mit dem akademischen Grad LL.M abschloss.
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