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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 11.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 120
Abb.: 11
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Im Rahmen von Privatisierungen von Gesellschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union setzen die Regierungen Golden Shares / Goldene Aktien ein, um ihren Einfluss in der betreffenden Gesellschaft auch nach erfolgter Privatisierung zu behalten. Die in den Golden Shares verbrieften Regelungen, die nur zu Gunsten einer staatlichen Stelle gelten, beschränken den freien Marktverkehr, eines der Grundziele des Europäischen Binnenmarktes, welcher im Themengebiet Goldene Aktien durch die Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit geschützt wird. Auch das VW-Gesetz stellt eine Golden Share dar und ist nach EuGH-Urteil ebenso gemeinschaftsrechtswidrig wie die Golden Shares der Mitgliedstaaten Frankreich, Portugal, Spanien, Großbritannien, Italien und Niederlande. Alle Regierungen scheitern mit ihren Regelungen am Prinzip der Verhältnismäßigkeit, obwohl teilweise zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen. Bislang hat der EuGH keine Stellungnahme abgegeben, in welcher Form die Regelungen in den Golden Shares ausgestaltet werden müssen, damit sie mit Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit vereinbar sind. In den Mitgliedstaaten der EU existieren bis heute noch in über 100 Gesellschaften Golden Shares. Bis auf wenige Ausnahmen werden wahrscheinlich auch sie vom EuGH als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen. Sollte der EuGH in Zukunft auch privatautonome Satzungs- und Vertragsgestaltungen an der Kapitalverkehrsfreiheit prüfen, stehen auch viele gesellschaftsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten auf dem Prüfstand. Folgende Fragestellungen werden im Rahmen dieses Buches untersucht: Ist das VW-Gesetz als ein typischer Golden Share-Fall anzusehen? Wo bestehen Gemeinsamkeiten und Unterschiede mit anderen Golden Share-Fällen? Unter welchen Vorraussetzungen bleiben Goldene Aktien auch in Zukunft mit Gemeinschaftsrecht in Form von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit vereinbar? Stellt die von der Bundesregierung beschlossene Form der Privatisierung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit dar? Wie sieht die Zukunft von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit nach dem EuGH-Urteil zum VW-Gesetz und den EuGH-Urteilen zu den Golden Shares in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus?

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.2, Das Urteil des EuGH zum VW-Gesetz vom 23. Oktober 2007: Im folgenden Kapitel wird das Urteil des EuGH zum VW-Gesetz vom 23. Oktober 2007 näher betrachtet. Zuerst wird kurz auf den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen der zugrunde liegenden Klage eingegangen. Anschließend werden die vom EuGH festgestellten Verstöße des VW-Gesetzes gegen Art. 56 EG und Art. 43 EG skizziert und die Entscheidungsgründe einer näheren Betrachtung unterzogen. 4.2.1, Zum Sachverhalt: Mit der Klageschrift beantragt die Kommission der EU, festzustellen, dass § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 des VW-Gesetzes vom 21. Juli 1960 gegen die Art. 43 und Art. 56 EV verstoßen. Nachdem die Kommission der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit gegeben hatte, sich zu den Bestimmungen aus § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 VW-Gesetz zu äußern, gab sie am 1. April 2004 eine Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass die Bestimmungen des VW-Gesetzes den freien Kapitalverkehr gemäß Art. 56 EG und die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG beschränken. Da die Bundesrepublik Deutschland dieser Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkam, erhob die Kommission gemäß Art. 226 EG Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, in welcher sie beantragte festzustellen, dass eine Beibehaltung der Bestimmungen des VW-Gesetzes gegen die Art. 43 EG und Art. 56 EG verstößt. Im Wesentlichen macht die Kommission drei Bestimmungen des VW-Gesetzes geltend, die natürliche und / oder juristische Personen von Direktinvestitionen in die Volkswagen AG abhalten könnten und daher den freien Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 EG beschränken. Erstens wird, abweichend von der allgemeinen Regelung, das Stimmrecht eines jeden Aktionärs auf 20 % des Grundkapitals der Volkswagen AG beschränkt. Zweitens sind für Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach der allgemeinen Regelung gemäß deutschem Aktiengesetz nur eine Mehrheit von 75 % des vertretenen Kapitals erforderlich ist, mehr als 80 % des vertretenen Kapitals notwendig. Drittens wird dem Bund und dem Land Niedersachsen abweichend von der allgemeinen Regelung das Recht eingeräumt, je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Volkswagen AG zu entsenden, solange sie Anteile an dem Unternehmen halten. 4.2.2, Rechtlicher Rahmen: Der rechtliche Rahmen des Gemeinschaftsrechts umfasst die bekannten Artikel des EG-Vertrages zu den Grundfreiheiten Kapitalverkehrsfreiheit und Niederlassungsfreiheit (siehe Kapitel 2.2.3 und Kapitel 2.3.3). Zusätzlich zu den betreffenden §§ des VW-Gesetzes, bilden zwei §§ des deutschen Aktiengesetzes die national-rechtliche Grundlage für die Klage der Kommission vor dem EuGH. Nach § 134 Abs. 1 AktG wird das Stimmrecht bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, dass einem Aktionär mehrere Aktien des betreffenden Unternehmens gehören, kann bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrages beschränken. § 102 Abs. 2 AktG sieht vor, dass das Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden darf. Den Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht jedoch nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung mit einer Zustimmung der Gesellschaft verbunden ist. Entsenderechte in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratmitglieder der Aktionäre gegeben werden. Zudem sieht § 102 Abs. 2 AktG vor, dass § 4 Abs. 1 VW-Gesetz von dieser Regelung unberührt bleibt. 4.2.3, Zum Verstoß des VW-Gesetzes gegen Art. 56 EG: Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Art. 56 Abs. 1 EG allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Mangels einer genauen Definition des Begriffes Kapitalverkehr im Sinne von Art. 56 Abs. EG im eigentlichen Vertrag, hat der EuGH der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 Hinweischarakter zuerkannt. Kapitalbewegungen im Sinnes von Art. 56 Abs. 1 EG sind demnach insbesondere Direktinvestitionen, die, wie sich aus der Nomenklatur und den zugehörigen Begriffsbestimmungen ergibt, Investitionen jeder Art durch bspw. natürliche Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter oder direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind. Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (siehe auch Kapitel 2.2.2). Zu der Investitionsform Direktinvestitionen hat der EuGH festgelegt, nationale Maßnahmen als Beschränkungen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen, wenn sie dazu geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu erschweren oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft davon abzuhalten in das Kapital des Unternehmens zu investieren.

Über den Autor

Sascha Mockenhaupt wurde 1982 in Kirchen, Rheinland-Pfalz, geboren. Sein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit technischer Qualifikation an der Technischen Universität Kaiserslautern schloss der Autor im Jahre 2008 mit dem akademischen Grad des Diplom-Kaufmann technisch erfolgreich ab. Innerhalb der betriebswirtschaftlichen Schwerpunkte seines Studiums, Internationale Wirtschaft und Bank- und Finanzmanagement, interessierte er sich besonders für wirtschaftsrechtliche Themengebiete und Fragen. Zusätzlich sammelte der Autor im Rahmen des technischen Schwerpunktes seines Studiums, Fahrzeugtechnik, praktische Erfahrungen in der Automobilbranche. Die Tätigkeit innerhalb dieser Branche sowie das Interesse für wirtschaftsrechtliche Themen motivierte ihn, sich der Thematik der vorliegenden Studie zu widmen. Momentan arbeitet der Autor bei einem großen deutschen DAX-30 Unternehmen.

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