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- Verbraucherschutz im Internethandel: Vertragsrechte und die Neukonzeption des Verbraucher-Acquis
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Vertragsabschlüsse im Internet haben eine enorme wirtschaftliche Dimension. Damit hat dieser Wirtschaftszweig innerhalb des europäischen Binnenmarktes große Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung. Da der Internethandel auch Gefahren birgt, spielt der Verbraucherschutz als vertrauensbildende Maßnahme eine wesentliche Rolle. Der Bestand europäischer Regelungen zum Verbraucherschutz – der Verbraucher-Acquis – auf denen das deutsche Recht basiert, ist über einen langen Zeitraum weitgehend ohne inhaltliche Abstimmung sowie ohne Gesamtkonzeption entstanden und bedarf daher einer Neukonzeption. Die vorliegende Untersuchung befasst sich diesbezüglich mit den Grundlagen und dem aktuellen Stand der verbraucherschützenden Regelungen beim Vertragsabschluss im Internet. Ausgehend von den konzeptionellen Grundlagen des Verbraucherschutzes und der Dogmatik des Vertragsabschlusses über das Internet werden vorrangig Informationspflichten und Widerrufsrechte betrachtet. Dabei werden die aktuellen Entwicklungstendenzen bezüglich der neuen Verbraucherrechte-Richtlinie und der Bestrebungen zur Schaffung eines gemeinsamen Europäischen Kaufrechts zugrunde gelegt.
Textprobe: Kapitel 3, Instrumente des Verbraucherschutzes: Ausgehend von der Konzeption des Verbraucherschutzes kommen unterschiedliche Instrumente in Betracht, den Schutz des Verbrauchers im erforderlichen Maße zu gewährleisten. Diese lassen sich in marktkomplementäre und marktkompensatorische Instrumente unterscheiden. Marktkomplementäre Instrumente sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich im Rahmen des Marktmechanismus halten und versuchen, dessen Funktionsfähigkeit zu sichern. Die damit verbundenen Eingriffe in die Privatautonomie sind somit gering. Somit sind marktkomplementäre Instrumente zu bevorzugen. Demgegenüber sind markt-kompensatorische Instrumente durch korrigierende Eingriffe in den Markt und die Privatautonomie gekennzeichnet. Sie sollten, bei Zugrundelegung der hier als vorzugswürdig betrachteten Verbraucherschutzkonzeption, nur angewendet werden, wenn markt-komplementäre Instrumente nicht ausreichen, effiziente Märkte zu erreichen. Wettbewerb ist die Grundvoraussetzung funktionierender Märkte, somit stellt das Wettbewerbsrecht das wichtigste marktkomplementäre Instrument dar. Da das Wettbewerbsrecht jedoch primär dem institutionellen Schutz des Wettbewerbs dient, gehört es nicht zum Verbraucherrecht i.e.S. Somit ist es nicht Gegenstand der vorliegenden Betrachtung und wird daher nicht weiter berücksichtigt. Im Rahmen des Informationsmodells sind zwingende Informationspflichten das grundlegende marktkomplementäre Instrument. Sie bilden folgerichtig einen Schwerpunkt des unionsrechtlichen Verbraucherschutzkonzeptes. Diese spielen beim Vertragsabschluss im Internet eine besonders große Rolle, da speziell in dieser Vertragssituation Informationsasymmetrien auftreten können. Zwar besteht einerseits gegenüber traditionellen Märkten mehr Markttransparenz, andererseits entstehen internetspezifische Informationsdefizite, da insbesondere aufgrund physischer Distanz Schwierigkeiten bestehen, das Vertragsobjekt und den Vertragspartner vorher zu prüfen. Zu den marktkompensatorischen Instrumenten gehören insbesondere Vertragslösungsrechte sowie zugunsten des Verbrauchers zwingende Regelungen zu verschiedenen Vertragsbedingungen. Bei Vertragsabschlüssen im Internet sind vor allem das im Fernabsatzrecht festgelegte Widerrufsrecht, spezifische Regelungen zum Vertragsabschluss sowie die Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedeutsam. II. Europäisches und nationales Verbraucherschutzrecht: 1. Verbraucherschutz im EU-Recht: a) Primärrecht: Das nationale Verbraucherrecht beruht in weiten Teilen auf europäischen Vorgaben. Dabei ist zunächst zwischen dem primären und dem sekundären Gemeinschaftsrecht zu unterscheiden. Das derzeitige Primärrecht wird vorrangig durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – bestimmt. Dieser regelt in Bezug auf den Verbraucherschutz die unionsrechtliche Kompetenz und enthält Regelungen zur Verbraucherpolitik. Unionsrechtliche Regelungen zum Verbraucherschutz bedürfen einer Kompetenz der Union. Es gilt das in Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV festgelegte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Nach diesem Prinzip kann die Union nur Materien regeln, bei denen ihr von den Mitgliedstaaten die Regelungskompetenz übertragen worden ist. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. f AEUV fällt die Verbraucherpolitik in den Bereich der geteilten Zuständigkeit. Das bedeutet nach Art. 2 Abs. 2 AEUV, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedsstaaten rechtssetzend tätig werden können. Im Sinne einer ‘konkurrierenden Kompetenz’ entfaltet jedoch die Rechtssetzung der Union eine Sperrwirkung gegenüber den Mitgliedsstaaten. Die Zuständigkeiten nach Artt. 2 ff. AEUV stellen allerdings noch keine Kompetenznormen dar, hierfür ist gemäß Art. 2 Abs. 6 AEUV auf die Bestimmungen zu den einzelnen Sachbereichen zurückzugreifen. Nach der Querschnittsklausel des Art. 12 AEUV hat die Union bei der Regelung anderer Bereiche dem Verbraucherschutz Rechnung zu tragen. Diese Regelung führt dazu, dass Maßnahmen der Union hinsichtlich der Verbraucherinteressen gerechtfertigt und begründet werden müssen. Die praktische Bedeutung ist aber eher gering. Art. 169 Abs. 1 AEUV konkretisiert den Beitrag der Union zum Verbraucherschutz durch Zielvorgaben. Wie sich aus Art. 169 Abs. 2 lit. a AEVU ergibt, begründet dies jedoch keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, sondern verweist auf die Unionskompetenz im Bereich der Binnenmarktförderung nach Art. 114 AEUV. Lediglich für Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten sieht Art. 169 Abs. 2 lit. b AEVU eine eigenständige Kompetenz vor. Folgerichtig wird das EU-Verbraucherschutzrecht vorrangig auf die Binnenmarktkompetenz des Art. 114 AEUV gestützt. Diese Vorschrift dient der Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarktes. In Folge dessen können entsprechende Rechtssetzungsmaßnahmen der Union nur erlassen werden, wenn eine spürbare Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden soll, um den Binnenmarkt zu fördern. Somit bedürfen Maßnahmen zur Angleichung des Verbraucherschutzes einer Begründung zu ihrer Binnenmarktrelevanz. Ausreichend ist es jedoch, wenn die Maßnahme unter anderem das Ziel der Binnenmarktförderung hat, dies muss nicht das alleinige Ziel sein. Für diesbezügliche Maßnahmen verlangt Art. 114 Abs. 3 AEUV gleichzeitig ein hohes Schutzniveau u.a. beim Verbraucherschutz. Diese Schutzniveauklausel soll verhindern, dass es durch Rechtsangleichung auf der Ebene der Mitgliedsstaaten zu einer Absenkung auf ein niedriges, mittleres Niveau kommt. Zunächst erscheint es abwegig, verbraucherschützende Maßnahmen als binnenmarktfördernd zu betrachten, da diese den Handel zumindest vordergründig erschweren. Aus Sicht der Kommission ergibt sich die Verbesserung dadurch, dass ein hohes Schutzniveau das Vertrauen der Verbraucher vor allem bei grenzüberschreitenden Verträgen stärkt und somit zum verstärkten Konsum beiträgt.
Lutz Völker hat nach einer gewerblichen Berufsausbildung im Maschinenbau zunächst Berufspädagogik (Ing.-Päd.) sowie später berufsbegleitend Wirtschaftswissenschaften (Dipl.-Kfm.) und Jura (LL.B./LL.M.) studiert. Er ist als freiberuflicher Dozent und Fachbuchautor für Recht und Betriebswirtschaftslehre in der beruflichen Weiterbildung für Erwachsene tätig.
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