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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 116
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Durch die verzerrte mediale Darstellung der Kriminalität, erhält die Gesellschaft eine falsche Vorstellung von Straftätern, der Strafzumessung und dem Strafvollzug. Sie fordert deshalb härtere Strafen und kritisiert die Vollzugslockerungen stark, weil sie von einem Strafverständnis ausgeht, in dem das Strafleid fokussiert wird. Zusätzlich wird beim Verständnis der harten Strafen die generelle Abschreckung assoziiert und daran festgehalten. Empirisch betrachtet liefern Studien zur kriminellen Abschreckungswirkung jedoch das genaue Gegenteil. Diese Publikation soll einen Beitrag dazu leisten, dass Verständnis von Vollzug und Resozialisierungsmaßnahmen zu erweitern. Dies soll durch eine sozialpädagogische und rechtliche Auseinandersetzung mit den Fragen, welche Maßnahmen es bei der Resozialisierung von Straftätern gibt, wie die rechtlichen Strukturen beschaffen sind und welche Wirksamkeit der Maßnahmen verzeichnet werden kann, geschehen. In diesem Rahmen sollen die Gestaltung einer Haftstrafe im Vollzug und die damit verbundenen Problemlagen, mit denen sich Mitarbeiter der Justiz und vor allem Sozialarbeiter bei der Umsetzung des Resozialisierungsziels befassen müssen, transparent gemacht werden.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2, Die finanzielle Situation vor und während der Haftzeit: Bei der Arbeit mit den Gefangenen ist die Überschuldung ein zusätzliches Problem, mit dem sich die Resozialisierung auseinandersetzen muss. Die Creditreform geht bei ihrem Schuldner Atlas von 2010 von einer Schuldnerquote für das Jahr 2009 von 9,09% aus. Demnach sind bei einer Gesamtbevölkerungsdichte von 81,80 Millionen etwa 6,19 Millionen Menschen überschuldet. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 80% aller Gefangenen verschuldet sind. Überschuldungssituationen werden als ein multifaktorieller Prozess angesehen. Sie entstehen meist durch die Kombination von Armut, niedriger Bildungs- und Berufsqualifikation und problematischen Lebensereignissen. Zu den Auslösern von Verschuldung werden der Arbeitsplatzverlust, ein dauerhaft niedriges Einkommen, Trennung oder Scheidung, Krankheit, Unfall und Scheitern der Selbstständigkeit gezählt. Das individuelle Verhalten darf dabei aber nicht unberücksichtigt bleiben, denn ein nicht verhältnismäßiger Konsum, eine unwirtschaftliche Haushaltsführung sowie Bildungsdefizite tragen ebenfalls zur Überschuldung bei. Der ständige Geldmangel und die Zahlungsaufforderungen, ebenso wie das eintretende Schamgefühl und die Selbstvorwürfe lösen bei dem Betroffenen eine psychosoziale Destabilisierung aus. Dies verhindert die Kontaktaufnahme zum sozialen Umfeld, die Partizipation im gesellschaftlichen und kulturellen Bereich und hemmt die Entwicklungspotentiale der Kinder. Die daraus resultierenden Folgen können Partnerschafts- und Erziehungsprobleme sowie Drogenkonsum hervorrufen, aber sich auch auf die psychische Befindlichkeit auswirken und zu psychosomatischen Erkrankungen, Resignation, Depressionen oder sogar zu Selbstmord führen. Straffällige haben neben der Konsumentenverschuldung auch noch die Schulden zu tragen, die durch ihre Straftaten und die Strafverfahren anfallen. Darunter fallen beispielsweise Gerichtskosten (Sachverständigenhonorar, Zeugenentschädigung, Gebühren für den Pflichtverteidiger), Schadensersatzforderungen (Schmerzensgeld, Regressforderungen von der Krankenkasse wegen der Behandlung des Geschädigten, Lohnfortzahlungen beim Arbeitgeber des Geschädigten), Geldauflagen bei der Strafaussetzung zur Bewährung oder Geldstrafen. Desweiteren kommt das Problem der Forderungspfändung hinzu, denn bei jeder neuen Arbeitsstelle die der Schuldner annimmt kommt es zu einem Ranglauf unter den Gläubigern. Denn der Gläubiger, der durch seinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den ersten Platz bekleidet erhält alle Kosten und Zinsen erstattet. Dieser Ranglauf findet jedoch bei jedem Arbeitsplatzwechsel statt und muss nach § 788 ZPO vom Schuldner beglichen werden. Zudem wollen viele Arbeitgeber keine Arbeitnehmer einstellen, deren Lohn gepfändet wird, da dies einen Mehraufwand in der Lohnbuchführung darstellt. Seit in Krafttreten des SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, ist die Arbeitsgemeinschaft aus Bundesagentur für Arbeit und der Kommune für die Sicherung des Existenzminimums nach der Haftzeit zuständig. Früher hat dies das Sozialamt geregelt. Nach § 14 Satz. 1 SGB I hat jeder einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten. Deshalb sollen die Gefangenen, die kurz vor der Entlassung stehen, auf diese Beratungsangebote verwiesen werden. Besonders müssen die Gefangenen beraten werden, bei denen die Verhältnisse und die später zu erwartende Lebenslage die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung erfüllen. Diese lassen sich dem § 7 I SGB II entnehmen: das Alter muss zwischen 16- 65 Jahre liegen, eine Erwerbsfähigkeit von mind. drei Stunden täglich vorliegen, Hilfebedürftigkeit vorhanden sein und der gewöhnliche Wohnort muss in Deutschland liegen. In der Beratung soll zunächst die wirtschaftliche Situation nach der Haft aufbereitet werden. Dazu bedarf es einer realistischen Einschätzung über die Mittel, die monatlich zur Verfügung stehen. Diese Bedarfsanalyse klärt dann, ob ein Anspruch nach den Leistungen des SGB II bestehen könnte, sofern sich nach der Haft die prognostizierten persönlichen Voraussetzungen nicht ändern. Anschließend sollte ein Vorabbescheid angefertigt werden, damit die Eingliederung erleichtert wird. ‘Mit einer solchen Bescheinigung kann z.B während eines Hafturlaubs oder durch Familienangehörige die Wohnungssuche unterstützt werden, da der potenzielle Vermieter nachvollziehen kann, dass die Kostenübernahme der Miete gesichert ist.’ Neben den leistungsrechtlichen Fragen gehört auch die Chanceneinschätzung auf dem Arbeitsplatz zu den Beratungsgesprächen. Dabei ist zu klären, ob der Gefangene eine Ausbildung abgeschlossen hat, welche Tätigkeiten er in der JVA ausgeführt hat, welche beruflichen Wünsche und Vorstellungen er für sich hat und welche Hilfen dabei einsetzbar sind. Denn die Langzeitarbeitslosigkeit (länger als zwei Jahre), mangelnde schulische und berufliche Kompetenzen, eine negativ verlaufende Schullaufbahn, ein Migrationshintergrund und schlechte Deutschkenntnisse, finanzielle und erzieherische Probleme sowie eine Suchtproblematik stellen besonders schwierige Hindernisse dar, die eine erfolgreiche Arbeitsplatzvermittlung hemmen. Erschwerend kommen noch die Vorurteile der Arbeitgeber gegenüber den Haftentlassenen hinzu. Ein persönlicher Ansprechpartner bzw. Fallmanager, der von dem Grundsicherungsträger gestellt wird, kann versuchen durch Vorgespräche mit dem potenziellen Arbeitgeber diese Vorurteile zu zerstreuen und das berufliche und persönliche Können des Klienten in den Vordergrund zu stellen. Bei dem Resozialisierungsthema ist besonders § 16 SGB II zu beachten. § 16 SGB II sieht vor, Leistungen für die Arbeitsintegration bereitzustellen, darunter zum Beispiel Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung, die Übernahme von Kosten bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, sowie die Kosten für die Fahrten zur Eignungsfeststellung oder zu Vorstellungsgesprächen. Desweiteren kann zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld gezahlt werden, weil die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu niedrig entlohnt wird. Zudem können Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, die für eine Eingliederung in das Erwerbsleben für den Leistungsberechtigten notwendig sind. Darunter werden die Betreuung von minderjährigen oder behinderten Kindern, die häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldner- und Suchtberatung und psychosoziale Betreuung gefasst (§ 16a SGB II). Die Schuldenlast wird von den Gefangenen als ein schwerwiegendes Zukunftsproblem nach der Haftentlassung beschrieben. Vor allem gelten finanzielle Probleme als ein möglicher Rückfallfaktor bei Drogenabhängigen. Deshalb sollten in diesem Bereich gezielte Programme angeboten werden, welche nach der Haftzeit weiterhin in Anspruch genommen werden können.

Über den Autor

Agnes Tluczikont (M.A.) wurde 1987 in Ruda Slaska geboren. Ihr Studium der Sozialen Arbeit an der Katholischen Hochschule in Paderborn schloss die Autorin im Jahre 2012 erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen bei der Arbeit mit straffälligen Personen. Die ambulanten Resozialisierungsmaßnahmen lernte sie bei der Arbeit in der Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe kennen. Im Rahmen der Bachelor-Thesis recherchierte sie diverse Biografien von verurteilten Sexualstraftätern und entwickelte dadurch das Interesse, die Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug zu beleuchten.

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