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- Stiftung als Steuersparmodell: Rechtsform für die Vermögensübertragung im Rahmen der Nachfolgeplanung
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 11.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 114
Abb.: 7
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Deutschland erlebt seit Jahren einen Stiftungs-Gründungsboom. Die Zahl der jährlich neugegründeten Stiftungen hat erstmals in der Stiftungsgeschichte die 1.000er Marke durchbrochen. Diese Steigerung lässt sich vor allem mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements erklären. Die Bedeutung einer vorsorgenden Gestaltung der Vermögensübertragung, die das Ziel einer Optimierung der Steuerbelastung mit einschließt, nimmt vor dem Hintergrund, dass rund 70.000 Unternehmen bundesweit jedes Jahr vor einem Generationswechsel stehen, immer mehr zu. Der These, dass wir uns momentan in der Erbengeneration der Nachkriegszeit befinden, lässt das Thema der Erbfolge die Aktualität nicht so schnell verlieren. Das Ziel der vorliegenden Studie ist es, die Stiftung mit ihren beiden Ausprägungen der Familienstiftung und gemeinnützigen Stiftung hinsichtlich ihrer Eignung als alternative Rechtsform für die Vermögensübertragung im Rahmen der Nachfolgeplanung zu analysieren. Hierbei soll, ausgehend von der Darstellung der Besteuerung, eine Untersuchung hinsichtlich steuerlicher Vor- oder Nachteile der Familien- und gemeinnützigen Stiftungen gegenüber einer gewöhnlichen Vermögensübertragung im Rahmen der Schenkung vorgenommen werden. Die vorliegende Studie ist so aufgebaut, dass hier zunächst die grundlegende Betrachtungen hinsichtlich des Begriffs und des Motivs zur Errichtung einer Stiftung dargestellt werden. Hiermit soll als Einstieg ein Verständnis für das Wesen der Stiftung erzeugt werden, das nachfolgend mit der Vorstellung verschiedener Stiftungsformen hinsichtlich der steuerlichen Gegebenheiten einzelner Stiftungsarten weiter fortgeführt wird. Der theoretische Teil der Studie stellt die steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung auf die Stiftung dar. Dabei wird auf die für die Unternehmensnachfolge in Betracht kommende Stiftungsarten wie die Familienstiftung, gemeinnützige Stiftung und Treuhandstiftung eingegangen. Die Untersuchung der Vermögensübertragung auf eine Stiftung aus steuerlicher Sicht schließt die Besteuerung bei Errichtung der Stiftung sowie die laufende Besteuerung der Stiftung und die Besteuerung bei ihrer Auflösung mit ein. Ferner wird auf die Besteuerung der Stiftung selbst wie auch auf die Besteuerung der Destinatäre eingegangen. Die Darstellung eines Falles als praktischer Teil der Untersuchung rundet die Studie somit ab. Hierbei wird mit Hilfe der Durchführung der Beispielrechnungen für einen praxisnahen Fall eine Handlungsempfehlung für den illusorischen Mandant erarbeitet, durch die die Gesamtsteuerbelastung der Vermögensübertragung an die Nachfolger minimiert werden soll.
Textprobe: Kapitel 2.5, Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen: Grundlagen des Spendenrechts: Spenden sind nur im Rahmen gewisser Höchstgrenze steuerbegünstigt. Gesetzlich geregelt ist der Spendenabzug in § 10b EStG sowie in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG. Hierbei wird nach abzugsberechtigten Personen unterschieden. Natürliche Personen können ihre Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke gemäß § 10b EStG steuerlich geltend machen. Danach sind Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO als Sonderausgaben abziehbar, und zwar insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Der Spendenabzug für Körperschaften ist in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geregelt. Die Bestimmung entspricht weitgehend den Spendenabzugsregelungen im Einkommensteuerrecht mit dem entscheidenden Unterschied, dass Körperschaften im Gegensatz zu einkommensteuerpflichtigen Personen keinen Vermögenshöchstbetrag bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung in Höhe von 1.000.000 Euro geltend machen können. Das Gewerbesteuerrecht enthält in § 9 Nr. 5 GewStG eine eigene Spendenabzugsregelung in Anlehnung an die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Bestimmungen, die aber abhängig von dem nach § 8 Nr. 9 GewStG korrigierten Gewinn des Gewerbebetriebes ist. Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an die Stiftung: Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 je Ehegatten abgezogen werden. Dieser besondere Abzugsbetrag Vermögenshöchstbetrag kann nur einmal innerhalb von 10 Jahren in Anspruch genommen werden und ist innerhalb dieses Zeitraums frei verteilbar. Bei zusammen veranlagten Ehegatten tritt keine Verdoppelung der Abzugshöchstbeträge nach § 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG und § 10 b Abs. 1 a EStG ein. Der Abzugsbetrag steht jedem Ehegatten einzeln zu. Die Ehegatten müssen deutlich machen, dass die Zuwendung ihnen beiden jeweils zuzurechnen ist, ggf. unter Angabe des Zurechnungsbetrages. Der Spendenabzug nach Einführung der Abgeltungsteuer: Mit dem neuen Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 tritt die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge in Kraft. Nach dieser Neuregelung unterliegen die Kapitaleinkünfte ab dem Jahr 2009 dem linearen 25 %-igen Einkommensteuersatz. (§ 32d Abs. 1 EStG n. F.). Das bedeutet, dass die Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr zur Einkommensveranlagung herangezogen werden und gehören demnach auch nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Für den Spendenabzug hat dies zur Folge, dass die Zuwendungen nicht mehr von den Kapitaleinkünften abgezogen werden dürfen, da die Bemessungsgrundlage des Spendenabzugs gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG richtet. Der Höchstbetrag für Spenden kann zwar unter Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte ermittelt werden, der Abzug der Spenden von Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedoch nicht möglich. Die Spende kann daher nur von den übrigen Einkünften abgezogen werden, welche Gegenstand der Einkommensteuerveranlagung sind. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erzielt 6 Mio. Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen und 500.000 Euro Einkünfte aus anderen sechs Einkunftsarten, die der Veranlagung unterliegen. Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 5b S. 2 Nr. 1 EstG: 6.500.000 Euro davon 20 %: 1.300.000 Euro Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 S. 1 EstG: 1.300.000 Euro. Der Spendenabzug kann in dem vorliegenden Beispiel von den übrigen Einkünften abgezogen werden, so dass in diesem Beispielsfall ein negatives Einkommen entsteht. Dieses kann in die späteren Veranlagungszeiträumen in bestimmten Grenzen vorgetragen werden, es darf aber auch nicht von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Auswirkungen auf das Spendenrecht: Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Abgeltungsteuer dazu führt, dass insbesondere für wohlhabende Steuerpflichtige, welche nur Einkünfte aus Kapitalerträgen beziehen, ein Spendenabzug unter Ausnutzung der Höchstbeträge nicht mehr möglich ist. Insbesondere ist gemäß § 10b Abs. 1a EStG eine Ausschöpfung des Spendenabzugs von 1 Mio. Euro bei Gründung und Zustiftung in eine gemeinnützige Stiftung nicht möglich. Die so genannten Großspenden werden wohl in Zukunft zumindest nicht mehr aus steuerlichen Gründen getätigt. Wird beabsichtigt, im Rahmen einer Großspende oder einer Stiftungsdotation die Vorteile des § 10b Abs. 1 S. 1 EStG und § 10b Abs. 1a EStG zu nutzen, so sollte dies noch im Jahr 2008 erfolgen, um die noch geltenden Möglichkeiten des Spendenabzugs voll auszuschöpfen.
Elena Schäfer, Diplom Betriebswirtin, Hochschule Amberg-Weiden in Weiden i.d.Opf. Abschluss 2009 als Diplom Betriebswirtin.
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