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Recht

Olaf Borngräber

Rechtlicher Schutz von Webseiten

Wie kann ich meine Internetseite vor Nachahmung schützen?

ISBN: 978-3-8366-8266-4

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 124
Abb.: 5
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Seit Erfindung des Internets in den 90er Jahren nimmt nicht nur die Zahl der Nutzer, sondern auch die Zahl der Webseiten stetig zu. Was damals noch als Forschungsnetzwerk gedacht war, wird heute für die verschiedensten Einsatzgebiete verwendet. Neben einer ständig wachsenden Anzahl von Privatpersonen, die mit einer eigenen Webseite im Internet vertreten ist, ist es für Unternehmen heutzutage geradezu existentiell: Die eigene Webseite ist ihre Visitenkarte und damit zu einem nicht mehr wegzudenkenden Marketingtool avanciert. Daher ist es gerade für sie, aber auch für jeden anderen Webseiten-Betreiber wichtig, dass die eigene Seite und damit verbunden, die Informationen und eigene kreative Leistung, nicht ohne Strafe nachgeahmt werden können. In diesem Buch werden die durch die deutsche Gesetzgebung gegebenen Möglichkeiten untersucht, eine Webseite oder auch nur Teile dieser rechtlich vor Nachahmung zu schützen. Hierzu erläutert Olaf Borngräber nicht nur die gängigen Webtechniken, auch die Eigenschaften der betrachteten Gesetze Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht werden in den jeweiligen Kapiteln von ihm erklärt. Darüber hinaus führt er Beispiele aus der Rechtsprechungspraxis an, die dem Leser bei der Einschätzung der Schutzrechtssituation der eigenen Webseite helfen sollen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.4, Das Designrecht: Allgemeines: Das Designrecht, oder wie es eigentlich in der Rechtssprache richtig bezeichnet wird Geschmacksmusterrecht, basiert auf dem aus dem Jahr 2004 stammenden Geschmacksmusterreformgesetz oder kurz Geschmacksmustergesetz (GeschmMG). Durch dieses Gesetz wurde die Richtlinie 98/71 EG des Europäischen Parlaments vom 13.10.1998 in nationales Recht umgesetzt. Zusammen mit der engen Anlehnung an die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster trägt es somit zur Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts in der EU bei. Das Geschmacksmustergesetz ist, wie alle anderen Immaterialgütergesetze, ein absolutes, ausschließliches Recht, schützt jedoch lediglich eine ästhetische, gewerbliche Leistung, weshalb es auch Designrecht genannt wird. Im Gegensatz zum Urheberrecht wird beim Geschmacksmusterrecht ein geringerer Grad an Ästhetik vorausgesetzt. Aus diesem Grund bietet es sich für alle Schöpfungen, die keinen Urheberschutz erlangen bzw. bei denen es nicht sicher ist, ob diese die benötigte Schöpfungshöhe erreichen, an eine Anmeldung als Geschmacksmuster vorzunehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 GeschmMG müssen für einen geschmacksmusterrechtlichen Schutz jedoch auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Gegenstand des Schutzes ist zunächst das Muster, dies können nach § 1 GeschmMG zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen sein. Dabei können Linien, Konturen, Farben oder auch Oberflächenstrukturen als Merkmale für ein Muster herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG sind alle industriellen und handwerklichen Gegenstände inklusive Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen als Erzeugnis anerkannt. Lediglich Computerprogramme werden von einem Schutz ausgenommen. In der Vergangenheit wurden so z.B. u.a. Kinderspielzeug, Schmuck, Textilien, Elektrogeräte und Tapeten als Geschmacksmuster geschützt. Das Geschmacksmustergesetz schützt also, ähnlich wie das Urheberrecht, lediglich die konkrete Verkörperung einer ästhetischen Leistung und nicht die damit verbundene Idee. Des Weiteren setzt der § 2 Abs. 1 GeschmMG voraus, dass das entsprechende Muster neu ist und eine Eigenart aufweisen kann. Dabei gilt gemäß § 2 Abs. 2 GeschmMG ein Muster als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Voraussetzung der Eigenart erfüllt ein Muster, wenn es bei einem informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Eindruck unterscheidet, den ein anderes Muster, das vor dem Anmeldetag offenbart wurde, beim gleichen Benutzer hervorrufen würde. Die zu erreichende Gestaltungshöhe des Musters wird im Gesetz nicht explizit festgelegt, sie unterscheidet sich im Einzelfall, orientiert sich allerdings am Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters. Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sind demnach umso geringer, je weniger Gestaltungsfreiheit dem Entwerfer aufgrund einer großen Anzahl bereits geschützter Muster in den jeweiligen Erzeugnisarten gegeben ist. Ein Schutz als Geschmacksmuster kann allerdings auch aufgrund der in § 3 GeschmMG genannten Gründe versagt bleiben. Dazu gehören u.a. Erscheinungsmerkmale, die durch deren technische Funktion bedingt sind und Muster, die gegen die guten Sitten verstoßen. Werden jedoch alle genannten Voraussetzungen von dem entsprechenden Muster erfüllt, so steht einem Schutz über das Geschmacksmustergesetz nur noch die Anmeldung beim DPMA entgegen. Diese muss schriftlich unter Angabe zur Identität des Anmelders, Wiedergabe des Musters und Angabe zur Verwendung des Musters abgegeben werden. Zudem muss eine Anmeldegebühr nach § 3 PatKostG von 70 € entrichtet werden. Die Wiedergabe des Musters kann als bildliche Darstellung, z.B. als Foto, erfolgen. Es ist jedoch zu Beachten, dass der spätere Schutz sich lediglich auf diese Darstellung bezieht und nicht auf das Original. Alle wichtigen Merkmale des Musters, die nicht gut sichtbar bei der Anmeldung wiedergegeben wurden, können demnach nicht geschützt sein. Des Weiteren lässt sich durch eine gute Darstellung bei der Anmeldung eine spätere Frage nach einer erlaubten oder unerlaubten Benutzung des Musters leichter beantworten. Eine unerlaubte Benutzung liegt demnach vor, wenn das ‘kopierte’ Muster genügend Übereinstimmungen in Bezug auf die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des eingetragenen Musters besitzt. Der Schutz des Geschmacksmusters wird nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch das DPMA durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister wirksam und ist zunächst für 5 Jahre gültig. Er kann jedoch gegen Bezahlung einer Gebühr um 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist allerdings lediglich bis zu einer max. Schutzdauer von 25 Jahren möglich, danach ist das Muster frei verwendbar. Bei der Anmeldung des Musters werden lediglich die Eintragungshindernisse gemäß § 18 GeschmMG geprüft, die Erfüllung der Anforderungen an Neuheit und Eigenart werden erst bei einem Verletzungsprozess überprüft. Hierdurch kann sich der Inhaber eines Geschmacksmusters nicht so sicher über den gewährten Schutz sein, wie dies z.B. bei einem Patent der Fall wäre. Inhaber des Schutzes kann nach § 7 GeschmMG entweder der Entwerfer des Musters oder aber bei einem im Arbeitsverhältnis entstandenen Muster der Arbeitgeber sein. Der Inhaber des Geschmacksmusters besitzt dabei nach §38 GeschmMG das ausschließliche Recht dieses zu Benutzen und die Benutzung einem Dritten zu untersagen. Unter Benutzung versteht sich dabei u.a. die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen. Wird dies nicht beachtet, drohen Unterlassungs-, Schadensersatz-, Beseitigungs-, Vernichtungs- und Auskunftsansprüche. Wie schon im Markenrecht, so können auch im Geschmacksmusterrecht die damit verbundenen Rechte an dem Geschmacksmuster vererbt oder aber auch komplett übertragen werden. Die einzelnen Elemente der Webseite und deren Schutz: Wie bereits im Kapitel zum Urheberrecht angedeutet wurde, bietet das Geschmacksmusterrecht einen alternativen Schutz für Werke der angewandten Kunst. Als ‘kleines Urheberrecht’ bietet es sich gerade für die Fälle an, in denen die benötigte Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Zu den schutzfähigen Elementen einer Webseite gehören die nun im Folgenden näher betrachteten stehenden Bilder, sowie die Webseite in ihrer Gesamtheit. Ein Schutz für Fotos, Töne, Musik, Animationen und Text kommt nach dem Geschmacksmusterrecht nicht in Betracht.

Über den Autor

Dipl. Wirtsch.-Ing. Olaf Borngräber, Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Technischen Universität Kaiserslautern, Abschluss 2009 als Diplom Wirtschaftsingenieur, Vertiefung und Diplomarbeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

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