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- Rechtliche und tatsächliche Situation palästinensischer Flüchtlinge
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Abb.: 15
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Frage der palästinensischen Flüchtlinge ist seit 1948 ein Kernpunkt des israelisch-arabischen Konflikts. Die vorliegende Studie gibt einen Überblick über den historischen Kontext dieses Konfliktes und insbesondere der Nakba - der Massenflucht der Palästinenser von 1948 - sowie über die Lage der Flüchtlinge in den Zufluchtsstaaten. Es wird der Frage nachgegangen, ob sich palästinensische - ebenso wie andere - Flüchtlinge auf die Schutzmechanismen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) berufen können. Darüber hinaus wird untersucht, welche Staatsangehörigkeit die palästinensischen Flüchtlinge besitzen. Sind sie palästinensische oder israelische Staatsangehörige oder gar staatenlos und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Ein weiterer Schwerpunkt der Studie liegt auf der Prüfung, ob ein Unterschied zwischen der rechtlichen und der tatsächlichen Situation der palästinensischen Flüchtlinge in Bezug auf deren Rückkehr besteht.
Textprobe: Kapitel VIII, Recht auf Rückkehr: In Bezug auf die Frage des Rückkehrrechts palästinensischer Flüchtlinge muss unterschieden werden zwischen einem möglichen individualrechtlichen und einem kollektivrechtlichen Anspruch, der sich auf die palästinensischen Flüchtlinge als Bevölkerungsgruppe bezieht. Im Folgenden wird sich die Prüfung allerdings ausschließlich auf die Kollektivrechte auf Rückkehr beschränken. Seitens UNHCR wird in Bezug auf Flüchtlingssituationen grundsätzlich eine dauerhafte Lösung angestrebt. Die bevorzugte dauerhafte Lösung stellt dabei die freiwillige Rückkehr dar. In diesem Sinne sollte es sich von selbst verstehen, dass dies auch im Fall der palästinensischen Flüchtlinge gilt. Die Flüchtlingssituationen der Palästinenser dauert aber zum Teil bereits seit 64 Jahren an. An dem Rückkehrwillen der palästinensischen Flüchtlinge mangelt es grundsätzlich nicht. Allerdings lehnt Israel die Rückkehr der 1948-Flüchtlinge rigoros ab. Die Rückkehr der Palästinenser, die im Rahmen des 1967-Konflikts flohen, war jedoch Gegenstand des Oslo-Abkommens und des israelisch-jordanischen Friedensvertrags. Im Rahmen des Oslo-Abkommen von 1993 stimmte Israel prinzipiell der Rückkehr der Palästinenser, die 1967 aus dem Gaza-Streifen und dem Westjordanland vertrieben wurden, zu. Die Frage der Rückkehr der 1948-Flüchtlinge wurde allerdings bewusst vermieden und auf die sog. final status negotiations verschoben. Auch wenn Israel prinzipiell der Rückkehr der 1967-Flüchtlinge zugestimmt hat, ist eine Umsetzung der Vereinbarung bislang nicht erfolgt. Im Gegenteil: 1996 veröffentlichte die israelische Regierung Richtlinien, wonach die Rückkehr der palästinensischen Flüchtlinge in ihre ursprünglichen Wohngebiete eine Gefahr für die ‘demographische Sicherheit’ darstellt. Diese Richtlinien treffen sowohl auf die Rückkehr der 1948-Flüchtlinge nach Israel zu als auch auf die Rückkehr der Palästinenser, die 1967 aus Gaza und dem Westjordanland flohen. Die sog. final status negotiations fanden zwar im Juli 2000 unter Vermittlung der USA im Camp David statt, verliefen aber ergebnislos. Israel weigerte sich strikt, ein Rückkehrrecht der Palästinenser nach Israel anzuerkennen. Auch ein weiterer und vorerst letzter Verhandlungsversuch im Januar 2001 in Taba brachte kein formales Ergebnis. Zwar wurden sog. Non-Papers ausgetauscht, die als Verhandlungsgrundlage dienen sollten. Die Gespräche wurden aber von israelischer Seite unterbrochen, nachdem zwei Israelis im Westjordanland getötet wurden, und später nicht fortgesetzt, da der damalige israelische Premierminister Barak in der Folge nicht mehr wiedergewählt wurde. 1. Rückkehranspruch gem. UN-Resolutionen Ein Rückkehranspruch der palästinensischen Flüchtlinge könnte sich zunächst aus den einschlägigen Resolution der UN GA und dem UN Sicherheitsrat (SC) ergeben. a) UN GA Res. 194 (III) UN GA Res. 194 (III) von 1948, mit der die UNCCP gegründet wurde, enthält in Absatz 11 die folgende grundlegende Entscheidung bzgl. der Rückkehr der Flüchtlinge: ‘(...) the refugees wishing to return to their homes and live at peace with their neighbours should be permitted to do so at the earliest practicable date, and that compensation should be paid for the property of those choosing not to return and for loss of or damage to property which, under principles of international law or in equity, should be made good by the Government or authorities responsible’. Nach UN GA Res. 194 (III) sollen also die palästinensischen Flüchtlinge die Wahl zwischen der Rückkehr und einer Entschädigung für zurückgelassenes Eigentum haben. Allerdings sollen auch die Flüchtlinge, die eine Rückkehr wünschen, eine Entschädigung für die Zerstörung oder den Verlust (Enteignung) von Eigentum erhalten. aa) ‘to their homes’ Die Rückkehr im Sinne der UN GA Res. 194 (III) soll sich auf ‘their homes’ beziehen. Dass hiermit tatsächlich die ursprünglichen Wohnorte gemeint sind und nicht lediglich irgendeine Region in Israel, ergibt sich aus dem Entscheidungsprozess der Resolution. In der Abstimmung über die Resolution wurde die Formulierung ‘their homes’, anstelle von ‘the areas from which they have come’ klar befürwortet. Für eine Rückkehr in die ursprünglichen Wohngebiete, die heute zum Staat Israel gehören, kommen nur die palästinensischen Flüchtlinge in Betracht, die von dort geflohen sind. Bei diesen Personen handelt es sich hauptsächlich um Palästinenser, die im Zusammenhang mit dem Krieg von 1948 zu Flüchtlingen wurden. bb) ‘whishing to (...) live at peace with their neighbours’ Die Formulierung ‘whishing to (...) live at peace with their neighbours’ stellt auf den subjektiven Wunsch des rückkehrwilligen Flüchtlings nach friedlicher Koexistenz mit den israelischen Bürgern ab. Wie die Kriterien im Einzelnen aussehen sollen, wonach sich dies richten soll, ist unklar und bedarf näherer Abstimmung zwischen den Konfliktparteien. Es kann davon ausgegangen werden, dass seitens Israels hier hohe Anforderungskriterien vorgegeben werden, sollte es je zu einer ernsthaften Verhandlung über die Rückkehrfrage der Flüchtlinge kommen. Wahrscheinlich wäre dies das Hauptargument Israels für die Ablehnung eines Rückkehranspruchs. Denn letztendlich könnte man das Fehlen eines ‘Willens zu friedlichem Zusammenleben’ auch schon darin sehen, dass ein Palästinenser irgendwann eine Äußerung gegen den jüdischen Charakter Israels getätigt oder der Nakba gedacht hat.
Sandra Herting wurde 1980 geboren und lebt in Berlin. Sie hat International Relations an der Freien Universität Berlin studiert und forscht im Rahmen ihrer Doktorarbeit derzeit über Flüchtlingslager in Ruanda. In die vorliegende Studie sind neben einer umfassenden Literaturrecherche auch persönliche Erfahrungen der Autorin aus Aufenthalten in den palästinensischen Gebieten und Jordanien in den Jahren 2008, 2010, 2011 und 2012 sowie aus zahlreichen Gesprächen mit palästinensischen Flüchtlingen mit eingeflossen.
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