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- Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V und der deutsche Arzneimittelmarkt
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 11.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 112
Abb.: 12
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Deutschland bietet mit seinem modernen und im internationalen Vergleich leistungsfähigen Gesundheitswesen allen Bürgern den Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung. Weitere Grundprinzipien der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland wie die Solidarität und das Sachleistungsprinzip gelten weltweit als Vorbild. Darüber hinaus ist das innovative Gesundheitswesen ökonomisch relevant für den Standort Deutschland. Die Patientenversorgung auf hohem Niveau wird aus Beiträgen finanziert, die der GKV jährlich in Höhe von rund 140 Milliarden Euro zur Verfügung stehen. Allerdings deutet die Entwicklung des Arzneimittelmarktes auf Steuerungsprobleme hin, denn seit Jahren steigen die Ausgaben für Arzneimittel zulasten der GKV bei gleichzeitig rückläufigen Verordnungszahlen. Gekennzeichnet ist der deutsche Arzneimittelmarkt durch dirigistische Preisregulierung und seit dem Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) durch bedingte Preisverhandlungen, die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) ausgebaut wurden. Eine vom Gesetzgeber beabsichtigte stärkere Wettbewerbsorientierung ermöglicht das selektive Kontrahieren der gesetzlichen Krankenkassen mit Pharmaunternehmen. Dadurch können Arzneimittel-Rabattverträge zwischen den genannten Akteuren geschlossen und somit Einsparungen zugunsten der Krankenkassen sowie neue Marktanteile der Arzneimittelhersteller erzielt werden. Die vorliegende Studie befasst sich mit den Arzneimittel-Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V und deren Auswirkungen auf die Akteure des deutschen Gesundheitswesens. In einer kritischen Analyse werden die Konsequenzen dieses seit dem GKV-WSG modifizierten Instrumentariums für die Patienten, die Leistungserbringer sowie die Gesetzliche Krankenversicherung aufgezeigt.
Kapitel 3.1.2: Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V wird vom Gesetzgeber gefördert, indem dieser im Rahmen der Aut-idem-Regelung , die Apotheken dazu verpflichtet, Patienten vorrangig Medikamente abzugeben, für die ein kassenspezifischer Rabattvertrag besteht. Die Rechtsgrundlage bildet der zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV e. V.) bestehende Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V. Demnach hat der Vertrag sowohl für die Krankenkassen nach § 4 SGB V als auch für Apotheken nach § 129 Abs. 3 SGB V Rechtswirkung. Apotheken sind vom Lieferanspruch ausgeschlossen, wenn diese weder Mitglieder des DAV e. V. noch dem Rahmenvertrag beigetreten sind. Im Rahmen des Vertrages muss der Apotheker anstelle des unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordneten Präparates ein wirkstoffgleiches Präparat mit gleicher Wirkstärke, gleicher Packungsgröße, gleicher oder austauschbarer Darreichungsform sowie mit gleichem Indikationsbereich, für das ein Rabattvertrag besteht, abgeben. Im Einzelfall kann der Arzt die Aut-idem-Substitution ausschließen, sofern es aus medizinischen Gründen notwendig ist. Weitere Voraussetzungen für die Abgabe von rabattgünstigen Arzneimitteln sind die zum vereinbarten Stichtag vollständig mitgeteilten Daten und die Verfügbarkeit der verordneten Präparate. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen stehen der Apotheke drei preisgünstigste Arzneimittel, das namentlich verordnete Präparat oder ein importiertes Arzneimittel zur Auswahl.
Julia Pflaum, Studium an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel, Fachbereich: Gesundheitswesen, Studiengang: Krankenversicherungsmanagement, Abschluss 2009 als Diplom-Kauffrau (FH).
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