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Recht

Odin Eick

Offenlegung von Finanzinstrumenten bei Kreditinstituten

Vor dem Hintergrund des IFRS 7 und § 315 HGB

ISBN: 978-3-8366-5906-2

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2008
AuflagenNr.: 1
Seiten: 72
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Banken, deren Bilanzposten sich überwiegend aus Finanzinstrumenten rekrutieren, müssen umfangreiche Vorkehrungen treffen, um die Offenlegungspflichten nach IFRS 7 einerseits und § 315 HGB andererseits zu erfüllen. Neben dem selbstverständlichen Anspruch, den normativen Vorgaben gerecht zu werden, taucht hierbei auch das Problem auf, dass die geforderten Angaben in beiden Regelwerken oft ähnlich oder gar redundant sind bzw. bereits für bankaufsichtsrechtliche Zwecke erhoben werden müssen. Für das Rechnungswesen erwächst hieraus das Problem, geeignete Prozesse zu installieren, die einerseits die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung gewährleisten, andererseits aber Doppel- bzw. Mehrfacharbeiten vermeiden. In dieser Arbeit werden zunächst die Regelungs- und Überschneidungsbereiche der einschlägigen gesetzlichen Normen skizziert (Tz. 2), sodann die geforderten Einzelangaben dargestellt (Tz. 3) und abschließend die bereichsübergreifenden Probleme der Prozessorganisation, insbesondere die Abstimmung zwischen Controlling und externem Rechnungswesen untersucht (Tz. 4).

Leseprobe

Kapitel 3.3, Offenlegung von Finanzinstrumenten im Konzernlagebericht: Darstellung der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage: Die Ertragslage ist gemäß DRS 15.50 anhand der Ergebnisstruktur des Kreditinstituts darzustellen und zu erläutern. In DRS 15.103 wird empfohlen diese Anforderung durch segmentbezogene Angaben zu erfüllen. Demzufolge ist für jedes nach IAS 14 festgelegte Segment eine gesonderte Darstellung der Ertragslage im Konzernlagebericht möglich. Hervorzuheben ist bei der Erörterung der Ertragslage, dass gemäß DRS 15.50 außerordentliche und nicht wiederkehrende Erträge zu quantifizieren sind. Hierzu zählen beispielsweise Veräußerungen von bedeutenden Beteiligungen. Die Angabe von Sondereinflüssen ist deshalb von Bedeutung, da in der Berichterstattung nach IFRS keine vergleichbaren Vorschriften existieren. Sondereinflüsse im Konzernabschluss wären ohne diese Angabe nur schwer identifizierbar. Für die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung ist die Angabe von außerordentlichen Erträgen ebenfalls von Bedeutung. Weitere wichtige Angabepflichten ergeben sich aus DRS 15.52. Hiernach sind wesentliche gegenläufige Trends in unterschiedlichen Geschäftszweigen jeweils aufgeschlüsselt anzugeben. Außerdem muss gemäß DRS 15.54 die Entwicklung des Umsatzes mit seinen wesentlichen Einflussfaktoren dargestellt werden: Bei der Darstellung der Finanzlage ist gemäß DRS 15.61 zunächst auf das Finanzmanagement einzugehen. Die Berichterstattung soll sich gemäß DRS 15.65 auf wesentliche Finanzierungsquellen konzentrieren. Dabei ist insbesondere auf Verbriefungen von Forderungen einzugehen. Für die Offenlegung können hier die qualitativen Angaben von Basel II Tz. 826, Tabelle 8 übernommen werden. Die Berichterstattung soll sich sich auf mit den Verbiefungen verbunden Zielen sowie der Verlagerung von Kreditrisiken befassen. Des Weiteren ist für die Darstellung der Finanzlage die Angabe der Kapitalstruktur gemäß DRS 15.62-64 erforderlich. Es muss dabei unter anderem auf Beschränkungen eingegangen werden, welche die Verfügbarkeit von Finanzmitteln beeinträchtigen. Bei kapitalmarktorientierten Kreditinstituten handelt es sich bei solchen Beschränkungen vor allem um aufsichtsrechtliche Vorschriften zur Eigenkapitalunterlegung für Risikoaktiva. An dieser Stelle des Konzernlageberichts können daher die qualitativen Angaben zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung gemäß Basel II Tz. 822, Tabelle 3 übernommen werden. Bei der Darstellung der Kapitalstruktur steht folglich eher das wirtschaftliche (ökonomische) Eigenkapital als das bilanzielle im Vordergrund. In diesem Zusammenhang muss dann auch auf eventuelle Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Kapitalanforderungen und deren Konsequenzen eingegangen werden. Die Vermögenslage soll gemäß DRS 15.77 anhand der Höhe und der Zusammensetzung des Vermögens beschrieben werden. Wesentliche Abweichungen zum Vorjahr müssen erläutert werden. Darüber hinaus müssen gemäß DRS 15.79 außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente mit Bedeutung für die Vermögenslage angegeben werden. Darstellung der Risiken aus Finanzinstrumenten: Gemäß DRS 5-10.17 müssen Kreditinstitute im Konzernlagebericht sowohl ihre risikopolitische Strategie beschreiben als auch das Risikomanagementsystem zur Handhabung der Risiken darstellen (das Risikomanagementsystem wird aufgrund seiner herausragenden Bedeutung in Kapitel 3.3.3 gesondert behandelt). Die Beschreibung der risikopolitischen Strategie soll es ermöglichen, die im Konzernabschluss offengelegten quantitativen Daten näher zu erläutern und zu vertiefen. Im Einzelnen sind folgende Risikokategorien gesondert zu beschreiben: a) Adressenausfallrisiken: Das Adressenausfallrisiko ist unterteilt nach dem Kreditrisiko, dem Kontrahentenrisiko, dem Anteilseignerrisiko und dem Länderrisiko zu beschreiben. Zur Darstellung des Länderrisikos ist es gemäß DRS 5-10 erforderlich, auf krisenhafte politische Entwicklungen einzugehen, die dazu führen könnten, dass es bei Engagements in entsprechenden Ländern zu Transferrisiken und damit verbundenen Ausfällen kommen könnte. Bei der qualitativen Berichterstattung über das Kreditrisiko sind insbesondere Angabepflichten über Kreditderivate hervorzuheben. Wenn Kreditderivate zur Sicherung gegen das Bonitätsrisiko von Forderungen eingesetzt werden, dann ergebit sich eine Notwedigkeit darüber im Konzernlagebericht zu berichten. Dies resultiert aus der Tatsache, dass die Bilanzierungsvorschriften des IAS 39 zum Hedge Accounting eine sachgerechte Bilanzierung solcher Sicherungsbeziehungen nicht ermöglichen. In der Folge ist eine quantitative Offenlegung von mittels Kreditderivaten gesicherten Forderungen gemäß IFRS 7.22 (siehe Kapitel 3.1.3) nicht möglich. Um den Adressaten der Rechnungslegung die tatsächlichen Verhältnisse zu vermitteln, müssen ergänzende qualitative Angaben im Konzernlagebericht aufgenommen werden, in welchen die abgesicherten Risiken beschrieben werden. Gleichwohl existiert keine Vorschrift in DRS 5-10, die eine Berichterstattung über Kreditderivate explizit verlangt. Wenn ein kapitalmarktorientiertes Kreditinstitut beim Handel mit Finanzgarantien und Kreditderivaten als Sicherungsgeber auftritt, dann entstehen Risiken, die angegeben werden müssen. Insbesondere, die gemäß DRS 5-10.1 geforderte Darstellung der Risiken der voraussichtlichen Entwicklung ist für den Adressaten der Rechnungslegung in diesem Zusammenhang wichtig. Durch diese Angabepflicht muss ein Kreditinstitut auf sich abzeichnende ungünstige Entwicklungen im Risikobericht des Konzernlageberichts eingehen. So zeichneten sich beispielsweise die Garantiefälle aus Kreditderivaten und Finanzgarantien, welche durch die aktuelle Krise am US-Hypothekenmarkt ausgelöst wurden, schon einige Zeit vorher ab. In derartigen Fällen muss im Konzernlagebericht auf solche Szenarien und deren Konsequenzen hingewiesen werden. b) Liquiditätsrisiko: Um eine zuverlässige Aussage über das Liquiditätsrisiko zu gewährleisten, sollte die wenig aussagekräftige Restlaufzeitengliederung von finanziellen Verbindlichkeiten (siehe Kapitel 3.2.2), um qualitative Angaben des Liquiditätsgrundsatzes nach § 11 KWG ergänzt werden. Beim Liquiditätsgrundsatz werden Finanzpassiva in kurz- und langfristig abrufbare eingeteilt und entsprechend ihrer gewöhnlichen Inanspruchnahme mit einem Anrechnungssatz gewichtet: Täglich fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: 40 % täglich fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kunden: 10 % Spareinlagen: 10 % Unwiderrufliche Kreditzusagen: 20%. Den Finanzpassiva werden dann Finanzaktiva in Liquidität erster (hierzu zählen unter anderem Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken, Inkassopapiere und börsennotierte Wertpapiere) und zweiter Klasse (hierzu zählen unter anderem Forderungen, Zentralnotenbankfähige Wechsel und nicht börsennotierte Wertpapiere) gegenübergestellt. Mittels der Gewichtung, kann die ungenaue Aussage der Restlaufzeitengliederung über das Liquiditätsrisiko teilweise präzisiert werden. Der Nachteil des Liquiditätsgrundsatzes besteht darin, dass er nur eine Aussage über die gewöhnliche Inanspruchnahme ermöglicht. Daher sollte sich ein kapitalmarktorientiertes Kreditinstitut, unabhängig von der Werthaltigkeit seiner Aktiva, um eine transparente Informationspolitik bemühen. Durch diese Transparenz kann sich das Kreditinstitut ein hervorragendes Standing am Markt verschaffen. Dies kann verhindern, dass es bei bekannt werden von Risiken zu einem Abzug von Einalgen in einem großen Ausmaß kommt. Bei der Darstellung von Steuerungsmaßnahmen hinsichtlich des Liquiditätsrisikos können beispielsweise Verfahren wie die Wertpapierleihe beschrieben werden. c) Marktrisiken: Bei der qualitativen Berichterstattung über Marktrisiken sind die Risikokategorien (Währungs-, Zins- und Preisrisiken) gemäß DRS 5-10.33 einzeln zu behandeln. Durch die Offenlegung sollen gemäß DRS 5-10.37 die Ergebnisse und die zugrunde liegenden Parameter von Value-at-Risk Modellen und Stresstests beschrieben werden. Beim Value-at-Risk Modell sollte beispielsweise angegeben werden, welche Art von Modell angewendet wurde (Kovaraianz, historische Simulation etc.) und welche Portfolios von Finanzinstrumenten in den Modellen berücksichtigt wurden. Bei den anzugebenden Parametern handelt es sich beispielsweise um die Haltedauer, das Konfidenzintervall und den Beobachtungszeitraum. Ebenfalls anzugeben ist, ob die verwendeten Modelle Korrelationen innerhalb von Märkten (zum Beispiel Währungen) und zwischen Marktfaktoren (zum Beispiel Zins- und Währungsinstrumente) erkennen. Bei den Stresstests sollte angegeben werden, nach welchen Verfahren die Portfolios bei extrem negativen Marktbedingungen diesen Tests unterzogen werden. Hier könnte angegeben werden für welche Art von Portfolios Stresstests unterzogen werden sowie die Verfahren zur Entwicklung von Krisenszenarien. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Angabe, welche Massnahmen die Geschäftsleitung aufgrund der Ergebnisse der Stresstests ergreift. d) Gesamtrisikolage: Abschließend sind das Adressenausfall-, das Liquiditäts- und das Marktrisiko gemäß DRS 5-10.43 zu einer Gesamtrisikolage zusammenzuführen. Hierbei muss auch auf das für Risiken unterlegte Eigenkapital und die Risikovorsorge eingegangen werden.

Über den Autor

Odin Eick, Diplom-Ökonom, Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität-Kassel. Abschluss 2007 als Diplom-Ökonom. Derzeit tätig als Trainee im Bereich Bankwesen.

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