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Recht


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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die vorliegende Studie verdeutlicht zuerst einmal, wer überhaupt als Künstler gilt und insbesondere im Rahmen der Rechtsprechung und des Gesetzes als Künstler angesehen wird. Neben historischen Hintergründen über die Entstehung und Entwicklung der Vertragsverhältnisse mit und zwischen Künstlern und Theaterbetrieben wird im Hauptteil die heute übliche vertragsrechtliche Gestaltungspraxis am Musiktheater unter Berücksichtigung freier Gastspielverträge und den tarifvertraglichen Absprachen NV Bühne und Haustarife erörtert. Künstlerverträge sind nicht selten ebenso vielfältig und einfallsreich wie die Kunst an sich. Aus diesem Grunde tun sich Künstler, Bühnenverbände, Theaterbetriebe und Tarifpartner sehr oft schwer damit, ihre Interessen vertraglich zu regeln beziehungsweise gefundene Regelungen im Einvernehmen anzuwenden. Dies wiederum ruft nicht selten die Arbeitsgerichte auf den Plan und zwingt sie dazu, Rechtsklarheit zu schaffen, wie dies außerdem an einigen BAG- und Schiedsgerichts-Urteilen ersichtlich wird. Damit liefert die Studie einen umfassenden Überblick über das Vertragsrecht der Musiktheater und der dortigen Musikszene.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4, Theaterorganisation: Die Theater selbst können als kultureller (Gewerbe-)Betrieb zahlreiche Rechtsformen besitzen. Neben privaten Theaterbetrieben gibt es in Deutschland 143 staatlich geförderte Theaterunternehmen mit 826 Spielstätten. Sie werden getragen vom Staat, Land oder Kommune als Staatstheater, Landestheater und städtische Bühnen. Diese öffentlichen Theater werden als nicht-rechtsfähige oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, als Regie-Betrieb (von fr. Regie = Verwaltung) oder als Eigenbetrieb geführt. Privatrechtlich werden Bühnen hauptsächlich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als BGB-Gesellschaft oder als Verein etc. geführt. 4.1, Rechtsformen: 4.1.1, Der Eigenbetrieb - der Regiebetrieb: 'Der Eigenbetrieb unterscheidet sich vom Regiebetrieb im Wesentlichen dadurch, dass grundsätzlich vom Gesetzgeber (Gemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung) eine gewisse Organisationsstruktur verbindlich vorgegeben wird.' Der Eigenbetrieb ist zwar ebenfalls wie der Regiebetrieb rechtlich an den Träger gebunden, er ist jedoch in seinem Eigenvermögen autonom, also getrennt vom Vermögen der jeweiligen Gebietskörperschaft zu verwalten und muss eine doppelte Buchführung im Rahmen seines Rechnungswesens einhalten. Regiebetriebe hingegen werden von der öffentlichen Verwaltung getragen. Die Wirtschaftsführung des Regiebetriebs richtet sich nach der Haushaltssatzung der Gebietskörperschaft. Einnahmen und Ausgaben des Theaters finden Niederschlag in den Summen der Kulturbehörde des jeweiligen Haushaltsplans und unterliegen also der Kameralistik (nachgewiesene Haushalts- und Rechnungsführung). 4.1.2, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Heutzutage wird ein Theaterbetrieb vermehrt privatrechtlich als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt. Die Rechnungsführung unterliegt handelsrechtlichen Vorschriften, beispielsweise muss eine kaufmännische Buchführung eingehalten werden. Dies kann zum einen die Flexibilitätsgewinne erhöhen, da Gewinne in andere Jahre losgelöst von der Kameralistik verschoben werden können, andererseits kann der GmbH die Insolvenz drohen. Die GmbH wird durch einen Geschäftsführer geführt und ist als juristische Person rechtsfähig. 4.1.3, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Wird der Kulturbetrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt, sind die Gesellschafter Theatereigner, die zum Beispiel gesamtschuldnerisch haften. Die BGB-Gesellschafter müssen im Sinne des § 705 ff. BGB einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Ein Theaterbetrieb in der Rechtsform der GbR findet sich in der deutschen Theaterlandschaft jedoch eher selten, meist nur bei privat initiierten Kleinkunstbühnen (Kellertheatern, Kabarett usw.). Die GbR ist keine juristische Person. Inwieweit die GbR rechtsfähig ist, ist strittig. In seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 hat der Bundesgerichtshof jedenfalls die Rechtsfähigkeit der GbR bejaht, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt und damit eigene Rechte und Pflichten begründet. 4.1.4, Der Verein: Das Theater kann aber auch als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder nicht-wirtschaftlicher Verein (Förderverein) geführt werden. Denkbar ist dies zum Beispiel bei einem Laien-Theater, dessen Betrieb mit ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Laien geführt wird. Die Vereins-Bühne selbst kann je nach Bedarf zum Beispiel für die Hauptrollen auch ausgebildete Sänger, Schauspieler oder Tänzer entgeltlich vorübergehend oder fest engagieren, die Kosten werden in der Regel aus Eintrittsgeldern und privaten Fördermitteln (Sponsoren etc.) bestritten. Gemäß § 26 I BGB benötigt der Verein nach gesetzlicher Vorschrift einen Vorstand. Der Verein ist juristische Person. 4.2, Daten und Fakten: Die Führung und Organisationsstruktur eines Theaters ist also abhängig von seiner Rechtsform. Je nach Rechtsform finden die spezifischen Regelungen und Vorschriften des jeweiligen (Gesellschafts-)Rechts Anwendung, die zumindest verwaltungstechnisch und rechtlich berücksichtigt werden müssen. Insgesamt gibt es in Deutschland ca. 63.000 Aufführungen pro Jahr mit etwa 5.000 Inszenierungen. Die deutsche Theaterlandschaft kann jährlich einen Zuschauerstrom von rund 21 Millionen Besuchern verbuchen. Über 38.000 Menschen sind an den Theatern fest angestellt, weitere 20.000 Personen sind mit Gast- oder Werkverträgen vorübergehend an den Bühnen beschäftigt. Alle Beschäftigten beanspruchen ca. 80 bis 85 Prozent der Gesamtkosten, etwa zwei Drittel entfallen auf das Personal auf und hinter der Bühne, der Rest verteilt sich auf das technische Personal und die Verwaltung. Unter privater Führung werden in Deutschland 179 Theater hauptsächlich als GmbH betrieben, daneben als eingetragener Verein. Die privaten Bühnen verzeichnen bei ca. 42.000 Veranstaltungen rund 8.000 Besucher.

Über den Autor

Jürgen Möcke wurde 1966 in Bad Säckingen geboren. Er ist ausgebildeter Konzert- u. Opernsänger und Schauspieler. Nach seinem Abitur an einem Kaufmännischen Wirtschaftsgymnasium führten ihn seine Gesangs- und Schauspielstudien nach Basel, Zürich und Berlin. Hier studierte er unter anderem Schauspiel bei Gudrun Geyer und später bei Opernsänger Prof. Stefan Kramp und bei Kammersänger Prof. Francisco Araiza Gesang im Hauptfach. Er ist in zahlreichen Konzert- und Opernproduktionen aufgetreten und international freischaffend tätig. Daneben wirkt er seit rund 20 Jahren erfolgreich als Gesangs-, Stimmbildungs- und Schauspiellehrer sowie als Kommunikationstrainer und Sprecherzieher. Zur Förderung junger Gesangstalente hat er u. a. auch als Vocal-Coach bei Casting-Formaten mit der Sendeanstalt RTL vor und hinter der Kamera zusammengearbeitet. Jürgen Möcke hat außerdem in Freiburg i. Br. Rechtswissenschaft und in Friedrichshafen Wirtschaftsrecht studiert und das rechtswissenschaftliche Studium mit dem akademischen Grad als Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) erfolgreich abgeschlossen.

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