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Recht

Jan Groschoff

Koppelgeschäfte und Wettbewerbsrecht

Zulässigkeit nach dem EGV

ISBN: 978-3-8366-7249-8

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 56
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Kopplungsgeschäfte sind Verkaufsargumente, die fast so alt sind wie der Handel selbst. Der Tonkrug zum Wein, der Sattel zum Pferd oder der Karren zum Ochsen wurden immer schon genutzt, um die Kaufentscheidung des Interessenten zu beeinflussen. Der moderne Wirtschaftsverkehr wird geprägt von Angeboten wie dem Handy zum Vertrag, der Software zum Computer oder der Versicherung zum Darlehensvertrag. Aber Elemente von Kopplungsgeschäften, d.h. die Verbindung von unterschiedlichen Produkten oder unterschiedlichen Kaufanreizen finden sich auch in subtilerer Form bei Bonussystemen oder bei Artikeln mit umfangreichem Zubehör. Die Arbeit beleuchtet die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe von Kopplungsgeschäften, die unterschiedlichen Arten und ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation. Schwerpunktmäßig werden dabei die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages betrachtet. An Einzelproblemen wird dabei insbesondere die Schnittstelle zwischen rechtlicher Betrachtung und wirtschaftlichen Folgen offen gelegt.

Leseprobe

Kapitel IV. Die Rechtfertigung durch Handelsbrauch Das Regelbeispiel des Art. 81 Abs. I lit e) EGV ist auch dann nicht erfüllt, wenn für die Kopplung ein entsprechender Handelsbrauch vorliegt. Ein solcher Handelsbrauch muss sich dabei im Einklang mit innerstaatlichem und Gemeinschaftsrecht befinden. Dies ist im Grunde ein Zirkelschluss, da zum Gemeinschaftsrecht auch das Wettbewerbsrecht und damit Art. 81 EGV gehören. Man wird dieses Kriterium daher einschränkend dahingehend verstehen müssen, dass kein Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschriften vorliegen darf. Dann ergibt sich die Folgerichtigkeit aus der Tatsache, dass ein sonst rechtswidriges Verhalten nicht zu Rechtfertigung eines Wettbewerbsverstoßes führen kann. Der Handelsbrauch darf darüber hinaus nicht erst durch das Kartell (bzw. im Rahmen des Art. 82 EGV durch das marktbeherrschende Unternehmen) begründet worden sein, um den Normzweck nicht zu gefährden.

Über den Autor

Der Autor studierte Rechtswissenschaft an der Universität Osnabrück sowie an der Universidad de Murcia. Das erste Staatsexamen legte er nach wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung im Jahr 2005 mit dem Wahlfach Europäisches Wirtschaftsrecht ab. Parallel zum Referendariat absolvierte er ein Masterstudium im Internationalen Wirtschaftsrecht an der Universität Rostock. Seit 2008 arbeitet er als zugelassener Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht.

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