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- Informations- und Beteiligungsrechte der Landesparlamente im parlamentarischen Regierungssystem unter besonderer Beachtung ihrer Integrationsverantwortung
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Länder und insbesondere die Landesparlamente erlitten und erleiden einen zunehmenden Bedeutungs- und Kompetenzverlust, der im Exekutivföderalismus, in der Hochzonung von Gesetzgebungsbefugnissen, der Unitarisierung und nicht zuletzt in der fortschreitenden europäischen Integration begründet liegt. Darauf haben sie reagiert – durch die Normierung parlamentarischer Informations- und Beteiligungsrechte. Allerdings wählt jedes Land seinen eigenen Ansatz, was sich in den verschiedenen Regelungstypen und insbesondere in der divergierenden inhaltlichen Ausgestaltung widerspiegelt. Die vorliegende Abhandlung kann als rechtsanalysierende und -vergleichende Handreichung für die Aufnahme und Änderung entsprechender Mitwirkungsrechte der Landesparlamente in das Landesrecht verstanden werden und der Wirksamkeit dieser Rechte einen Anschub verleihen.
Textprobe: Kapitel B., Verfassungsrechtliche Herleitung eines parlamentarischen Informationsanspruchs: Während im klassischen Verständnis das Gewaltenteilungsprinzip vornehmlich mit der Trennung der Gewalten in Verbindung gebracht wird, beinhaltet dieser Grundsatz in den bundes- und landesverfassungsrechtlichen Ausprägungen der Bundesrepublik Deutschland ein weiteres Element. Die Wirksamkeit des parlamentarischen Regierungssystems hängt demnach nicht nur von der klassischen Gewaltentrennung in Legislative, Exekutive und Judikative ab, sondern darüber hinaus von der Integrationskraft des Gewaltenteilungsprinzips beziehungsweise der sogenannten Gewaltenverschränkung. Wesensmerkmal derer sind wechselseitige Kooperationspflichten von Parlament und Regierung, die ihren Ursprung einerseits darin finden, ‘dass die Regierung vom Vertrauen der sie tragenden Parlamentsmehrheit abhängig ist und [andererseits] die Staatsleitung beiden Verfassungsorganen zur gesamten Hand zusteht (…). (…) Den Kooperationsmaßstab bildet dabei die Möglichkeit des Parlaments (und der Regierung) zur funktionsgerechten Aufgabenerfüllung, da nur in diesem Falle das Gleichgewicht der Gewalten gewährt ist. Das danach gegenüber dem Parlament gebotene Mindestmaß an Regierungskooperation bildet die parlamentarische Information’, mit Hilfe derer das Parlament seine Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. Als Konsequenz dieser Betrachtung lässt sich schlüssig folgern, dass ‘die ausdrücklichen (Verfassungs-)Bestimmungen über die Parlamentsinformation (…) deklaratorischer, nicht konstitutiver Natur’ sind. Allerdings, und diese Annahme entspricht dem schutzwürdigen Interesse des Parlaments im Verhältnis zur Regierung, wird hinsichtlich der Reichweite der genannten Kooperationspflicht eine höchstrichterlich anerkannte Grenze gezogen: ‘Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten.’ Ein solches stünde zu befürchten, wenn die aufgezeigte Entwicklung stetig und unverändert voranschreiten würde und den Parlamenten nicht wenigstens die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden würden wobei noch darzulegen sein wird, dass die reine Information unter Umständen nicht hinreichend ist, um von einer effektiven Mitwirkung der Parlamente an staatsleitenden Entscheidungen ausgehen zu können. Es ist jedenfalls anzuerkennen, dass der allgemeine parlamentarische Informationsanspruch seinen Ursprung im gewaltenteilenden System der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder findet darüber sollten allerdings nicht die Aufgaben der Parlamente vergessen werden. Denn, wie Teuber zu Recht bemerkt, bildet das Gewaltenteilungsprinzip in Verbindung mit den parlamentarischen Aufgaben den Ausgangspunkt. Zu denken ist an das Parlament als Ort der politischen Willensbildung, als Kontrollorgan der Regierung zur Hemmung und Mäßigung der Regierung und an die Erfüllung der parlamentarischen Gesetzgebungsfunktion. Dabei wird die Notwendigkeit eines entsprechenden Informationsanspruchs insbesondere unter Berücksichtigung des im 2. Kapitel herausgearbeiteten Befundes deutlich, denn die parlamentarische Aufgabenwahrnehmung ist zum Mindesten unter den Bedingungen der gegenwärtigen Verfassungswirklichkeit erschwert. Insofern geht es hinsichtlich der parlamentarischen Informations- und Beteiligungsrechte nicht nur um die Wahrung und Wahrnehmung der angesprochenen (und unter Umständen bereits unwiederbringlich verlustig gegangenen) parlamentarischen Befugnisse, sondern auch um die Chance eines ‘funktionale[n] Ersatz[es] für die verloren gegangene Befugnis zur (…) Gesetzgebung’. Schließlich sollte darüber hinaus in Betracht gezogen werden, dass neben der Gefährdung des Demokratieprinzips und in seiner näheren Ausgestaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes eine verfassungsrechtlich unzulässige Gefährdung der Bundesstaatlichkeit zu befürchten ist, wenn die Landesparlamente lediglich entmachtet und ausgezehrt werden, ohne dass ihnen entsprechend kompensierende (Mitwirkungs-)Rechte zugestanden werden. Insofern lässt sich der verfassungsrechtliche Informations- und Beteiligungsanspruch in diesem speziellen Fall sogar auf die Wahrung der Bundesstaatlichkeit zurückführen. C., Reaktive und aktive parlamentarische Fremdinformationsrechte und parlamentarische Selbstinformationsrechte: Teuber arbeitet in seiner Dissertationsschrift drei Typen von Parlamentsinformationsrechten heraus und bezeichnet dies als ‘Drei-Stufen-Theorie’. Dabei unterscheidet er grundsätzlich zwischen parlamentarischen Fremd- und parlamentarischen Selbstinformationsrechten. Die Fremdinformationsrechte wiederum werden in reaktive und aktive parlamentarische Fremdinformationsrechte unterteilt. I., Reaktive parlamentarische Fremdinformationsrechte: Als erste Stufe gelten die reaktiven parlamentarischen Fremdinformationsrechte. Reaktiv sind sie deshalb, weil das Begehren nach einer Information mittels einer parlamentarischen Anfrage aus dem Parlament heraus an die Regierung getragen wird. Damit ist auch bereits das zweite Merkmal umrissen, die Fremdinformation. Das Parlament greift zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse auf die Informationen zurück, die ihm die Regierung zur Verfügung stellt. Damit einher geht die latente Gefahr – übrigens im Zusammenhang mit beiden Formen der Fremdinformationsrechte –, dass ‘die dem Parlament übermittelten Informationen zumindest unbewusst durch ihre Auswahl, Zusammenstellung und Form der Darreichung (generell) einem Bewertungsvorgang durch die Regierung (unterliegen), der eine unvoreingenommene, objektive Betrachtung seitens des Parlaments erschwert.’ Um diesem Erschwernis zu begegnen, scheint es sinnvoll (insbesondere im Zusammenhang mit den aktiven parlamentarischen Fremdinformationsrechten), die Problemlage berücksichtigende und weitestgehend eingrenzende Mechanismen zu entwickeln. Zu denken ist beispielsweise an den begrifflichen Modus einer vollständigen oder umfassenden Unterrichtungspflicht, wenngleich das Gebot der Vollständigkeit lediglich deklarativen Charakter hat, denn nur eine vollständige Information unterstützt das Parlament bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse.
Sandro Heyer, M.A. wurde 1988 in Bad Salzungen geboren. Das Studium der Staatswissenschaften mit dem Schwerpunkt Rechtswissenschaften an der Universität Erfurt schloss der Autor im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad eines Magister Artium erfolgreich ab. Sein Interesse am öffentlichen Recht - insbesondere am Staats- und Parlamentsrecht - entwickelte der Autor während des Studiums und eines begleitenden Praktikums in der Verwaltung des Thüringer Landtags, in deren Dienst er seit dem Ende seines Studiums steht.
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