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- Flexibler Arbeitsmarkt und betriebliche Altersversorgung: Ein ungelöster Zielkonflikt
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 204
Abb.: 13
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Flexicurity steht nach wie vor ganz oben auf der Tagesordnung der Europäischen Kommission. Mit dieser Aussage bestätigte ein EU-Abgeordneter, dass die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise mehr denn je von Bedeutung für die Europäische Union ist. Sowohl die EU als auch Deutschland arbeiten daran, die Rahmenbedingungen für einen flexiblen Arbeitsmarkt zu schaffen. Damit hat der Wandel von Arbeitsplatzsicherheit in den flexiblen Einsatz von Arbeitskräften in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen begonnen. Ähnlich wie in Dänemark formieren sich auch in der deutschen Wirtschaft immer mehr Unternehmen zu Job-Vermittlungs-Börsen und stellen sich damit auf die neue Situation ein. Dem gegenüber steht die soziale Absicherung im Alter. Die wachsende Rentenlücke und die daraus resultierende Altersarmut soll durch zusätzliche private Versorgungssysteme und betriebliche Altersversorgung verhindert werden. Was dabei nicht bedacht wurde: Ist es zu schaffen, auf einem Arbeitsmarkt mit ständig wechselnden Beschäftigungsverhältnissen eine funktionierende bAV aufrecht zu erhalten? Und was kann die Bundesregierung ggf. unternehmen, um eine Harmonisierung der bAV mit der neue Situation zu ermöglichen. Fragen, die der Autorin den Impuls zur Durchführung einer Studie gaben, deren Ergebnisse zur Grundlage dieses Buches wurden.
Textprobe: Kapitel 2.7, Rückdeckungsversicherung: Die Bildung von Pensionsrückstellungen allein stellt im Versorgungsfall nicht die notwendige Liquidität zur Zahlung der Leistung zur Verfügung. Vor allem bei vorzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles (Berufsunfähigkeit, Tod) kommen auf das Unternehmen enorme finanzielle Belastungen zu, die kaum planbar sind. Daher ist es wichtig, bereits frühzeitig neben der Rückstellungsbildung auch Kapital anzusammeln, das im Versorgungsfall verfügbar ist. Seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass deutsche Unternehmer sich zunehmend unwohl dabei fühlen, aufgrund von Versorgungszusagen unmittelbar verpflichtet zu sein und dies in ihrer Bilanz ausweisen zu müssen. Nun sucht man verstärkt nach Möglichkeiten, die Pensionsverpflichtungen und damit auch die Rückstellungen an Dritte auszulagern. Eine Möglichkeit für das Outsourcing von Pensionsverpflichtungen ist die Durchführung über eine Unterstützungskasse oder einen externen Versorgungsträger. Oder der Arbeitgeber schließt eine Rückdeckungsversicherung ab, um das Risiko einer plötzlichen Liquiditätsbelastung durch vorzeitigen Leistungsfall abzudecken. Der Abschluss von Versicherungen ist in der Praxis die verbreitetste Form der Finanzierung von Pensionszusagen. Insbesondere in kleineren Unternehmen. Die Rückdeckungsversicherung ist eine Versicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers abschließt. Die Leistungen aus dieser Lebensversicherung werden dabei so bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles die benötigten finanziellen Mittel durch die Versicherung zur Verfügung gestellt werden. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber. Somit fließen ihm im Versicherungsfall auch alle Leistungen zu. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person. Da er darüber hinaus keine Rechte an der Versicherung hat, hat der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung keine steuerliche Auswirkung beim Arbeitnehmer. Übertragungsabkommen: Direktversicherung: Um die Übertragung von bAV-Verträgen bei einem Arbeitgeberwechsel zu erleichtern, hat die Versicherungsbranche ein ‘Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Pensionskassen bei Arbeitgeberwechsel’ entwickelt. Zum 15. März 2006 waren bereits 100 Unternehmen beigetreten. Ziel dieses Abkommens ist es zu ermöglichen, dass Arbeitnehmer ihr vorhandenes Versorgungskapital zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können ohne dass für sie Verluste durch niedrigere Garantieverzinsungen oder bei der Übertragung von Versorgungskapital entstehende finanzielle Verluste aufgrund erneut berechneter Abschlusskosten entstehen. Daher haben sich die beigetretenen Versicherer und Pensionskassen verpflichtet, bei der Übertragung des Versicherungswerts keine Stornoabzüge vorzunehmen. Außerdem sind sämtliche Wechsel zwischen Kollektivverträgen und Einzelversicherungen steuerneutral durchzuführen. Allerdings gilt das Übertragungsabkommen nur für Versicherer, die im Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) organisiert sind. Pensionskassen müssen zwingend überbetrieblich tätig sein und wie ein Versicherer kalkulieren. Pensionsfonds sind nicht in das Abkommen aufgenommen. Im Arbeitsrecht ist die Übertragung von und auf Pensionsfonds zwar möglich, allerdings wird sie nicht steuerlich flankiert. In der Praxis spielt dies aber keine Rolle und wird aus diesem Grund auch nicht zum Problem. Unterstützungskasse: Auch für die Unterstützungskassen wurde ein Übertragungsabkommen, das vergleichbar zu Direktversicherungen/Pensionskassen eine Übertragung des Deckungskapitals bei Arbeitgeberwechsel regeln sollte, entworfen. Danach wird der Zeitwert der bestehenden Versicherung (RV1) zuzüglich Überschussanteile von der abgebenden Unterstützungskasse (UK1) auf die neue Unterstützungskasse (UK2) übertragen. Diese überweist dann den Zeitwert und die Überschussanteile als Einmalzahlung an die Rückdeckungsversicherung (RV2). Reicht das Vermögen nicht aus, um den Barwert der unverfallbaren Anwartschaft abzudecken, muss die UK1 den Differenzbetrag zusätzlich an UK2 überweisen. Nachdem dieses Übertragungsabkommen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zwei Jahre lang vorlag, wurde es im September 2009 von diesem abgelehnt. Bei der Prüfung ging es vor allem um die Fragen, ob der Arbeitgeber weiterhin Zuwendungen als Betriebsausgaben absetzen kann, ob die Einbringung des Übertragungswertes in eine neue Rückdeckung einen schädlichen Einmalbeitrag darstellt und ob insgesamt die Körperschaftssteuerfreiheit der Unterstützungskasse durch den Übertragungsvorgang gefährdet ist. Der Grund für das Scheitern des Abkommens liegt in der Regelung des § 4d Abs.1 S.1 Nr.1c EStG. Danach sind die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, dass es sich um eine Rückdeckungsversicherung gegen laufende Prämien handelt, die bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen wird, für den erstmals bAV-Leistungen vorgesehen sind und gegen jährliche Prämien in gleich bleibender oder steigender Höhe läuft. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, sind die Zuwendungen nicht nach § 4d Abs.1 S.1 Nr.1c sondern nur nach § 4d Abs.1 S.1 Nr.1 a und b EStG abzugsfähig. Insbesondere die Übertragung eines Übertragungswertes, die das Betriebsrentengesetz ausdrücklich arbeitsrechtlich regelt, wird als steuerschädlich angesehen. Der Einmalbetrag, den die UK2 an die RV2 zur Abdeckung der Versorgungsleistungen überweist stellt eine steuerschädliche Einmalzahlung dar, was dazu führt, dass künftige Zuwendungen der Unterstützungskasse an die Versicherung nicht mehr in vollem Umfang geltend gemacht werden können. Eine Behandlung als jährliche Prämienzahlung ist weder nach dem Wortlaut des § 4d noch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes möglich. Der Differenzbetrag der UK1 an die UK2, falls der Zeitwert der RV1 und die Überschüsse den Barwert der unverfallbaren Anwartschaft nicht abdecken, ist ebenfalls eine steuerschädliche Einmalzahlung i.S.d. § 4d Abs.1 S.1 Nr.1c EStG.
Annika Leonberger wurde 1988 in Calw (Nord-Schwarzwald) geboren. Nach ihrem Abschluss am Wirtschaftsgymnasium entschied sich die Autorin, ihre fachlichen Qualifikationen in den Bereichen Volks- und Betriebswirtschaft weiter auszubauen und durch juristische Aspekte zu ergänzen. Das Hochschulstudium zur Diplom Verwaltungswirtin (FH) schloss sie im Jahr 2010 an der Hochschule Ludwigsburg University of Applied Sciences erfolgreich ab. Bereits während ihres Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der Versicherungsbranche und beschäftigte sich mit den Auswirkungen der europäischen Integration auf die deutsche Gesetzgebung. Ein besonderes Interesse entwickelte sie dabei für den Einfluss der europäischen Arbeitsmarktflexibilisierungsmaßnahmen auf die soziale Absicherung der Arbeitnehmer im Alter. Die Ergebnisse ihrer Studien motivierten sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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