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- Die Wissenszurechnung im Unternehmen nach § 166 BGB: Zurechnungsvoraussetzungen und betriebliche Wissensträger
Recht
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 64
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Frage, inwieweit das Wissen eines Mitarbeiters, welches er im Zuge seines Mitwirkens oder auf eine andere Weise erlangt, dem Unternehmen zum rechtlichen Nachteil gereichen kann, ist im heutigen, stark verzweigten Rechtsverkehr von hoher Bedeutung. So ist es nicht denkbar, dass eine juristische Person ausschließlich Kenntnisse über ihren rechtsgeschäftlichen Vertreter erlangt. Insbesondere bei großen Organisationen muss daher auch der einfache Mitarbeiter als Wissensvertreter des Unternehmens gelten. Das Organ selbst muss weder alles hören noch alles sehen. Es ist jedoch sehr wohl verpflichtet die Weiterleitung der Informationen, die durch die Mitarbeiter, als Augen und Ohren des Unternehmens, weitergeleitet werden, ordentlich zu gewährleisten. Die Rechtsprechung hat diesen Tatsachen mit der analogen Anwendung des § 166 BGB Rechnung getragen.
Textprobe: Kapitel 3., Die Wissensnormen: Wie bereits erläutert, kommen Wissensnormen in nahezu jedem deutschen Rechtsgebiet vor. Sie sind unterschiedlich ausgestaltet und lassen verschiedene Motive des Gesetzgebers erkennen. Sie sind der erste Anknüpfungspunkt, durch den sich eine Wissenszurechnung nach §166 BGB vollziehen kann. Eine Sortierung der Wissensnormen kann hilfreich sein, einen Überblick über die Breite der Anwendungsgebiete zu erlangen. Die Einordnungen erfolgen in der Literatur nach unterschiedlichen Kriterien. So wird einmal danach differenziert, ob das Wissen allein oder nur in Verbindung mit einer rechtsgeschäftlichen Handlung Folgen nach sich zieht oder ob die Norm ein ‘Kennen’ ein ‘Kennenmüssen’ oder beides im Normtext vorsieht. Weitere Herangehensweisen sind die Einteilung der Normen nach gleichartigen Rechtsfolgen und eine Unterteilung in Zielsetzungen der Wissensnormen, wie beispielsweise dem Schutz des Geschäftspartners. Bruns favorisiert richtigerweise die Einteilung, die sich nach den Rechtsfolgen bzw. an dem funktionalen Kontext der Normen orientiert. Die Unterteilung erfolgt hiernach in sechs Kategorien: Fristenlauf, Nichterwerb von dinglichen Rechten, Nichterwerb von sonstigen Rechten, Verschlechterung der Rechtsstellung, Wissen und Arglist, sowie Wissen und Vorsatz. Nachfolgend werden Einzelbeispiele der von Bruns genannten Fallgruppen aufgeführt. Bei der Fallgruppe - ’Fristenlauf’- geht es um die Wissensnormen, die Ausschluss-, Verjährungs- und Nachhaftungsfristen begründen. Sie dienen vornehmlich dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Als Beispiel besonders hervorzuheben ist § 199 I BGB, indem es heißt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, indem ‘der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.’ Bei der Fallgruppe - ’Nichterwerb dinglicher Rechte’- geht es bei Bruns um das Sachenrecht, bei dem Wissensnormen bewirken, dass der Erwerb von Sachen nur im guten Glauben (einredefrei* ) möglich ist. Beispielhaft wird hier auch § 932 I S.1 BGB genannt, der dies bei beweglichen Sachen regelt, die hiernach nur rechtlich einwandfrei erwerbbar sind, wenn man als Käufer keine Kenntnisse über mögliche Rechtsmängel besitzt. Die Gruppe - ’Nichterwerb sonstiger Rechte’- handelt von den nicht dinglichen Rechten. Hier bewirken die Wissensnormen, dass solcherlei Rechte nur in Anspruch genommen werden können, wenn man von den Umständen, die diese begründen keine Kenntnis hatte. Exemplarisch ist hier auch wegen seiner häufigen Relevanz im Rechtsverkehr, § 442 I S.1 BGB, der regelt, dass der Käufer, der den Mangel einer Sache bei Vertragsschluss kennt, die Rechte nach § 437 BGB nicht in Anspruch nehmen kann. Die Gruppe - ’Verschlechterung der Rechtsstellung’- umfasst die Fälle, in denen jemand, der von bestimmten Umständen Kenntnis hat, rechtlich schlechter gestellt ist, als wenn er keine Kenntnis besäße. Dies ist unter anderen beim unrechtmäßigen Besitzer nach § 990 I S.1 BGB der Fall, der bei Kenntnis des Rechtsmangels, dem rechtmäßigen Eigentümer gegenüber bei Verschlechterung der Sache Kompensation leisten, und ihm die durch den Besitz entstandenen Vorteile herausgeben muss. Bei der Gruppe - ’Wissen und Arglist’- handelt es sich um einige wenige Wissensnormen, die dem Rechtsverkehrspartner eines arglistig handelnden Wissenden zum Schutze gereichen sollen. Hier kann jemand, der Opfer einer solchen Handlung geworden ist, Rechte in Anspruch nehmen, die er aufgrund eigener Fahrlässigkeit oder vereinbarter Vertragsmodalitäten sonst nicht hätte beanspruchen können. Dies ist in § 442 I S.1 BGB und in § 444 BGB der Fall.
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