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- Die Unternehmergesellschaft: Ein Vergleich zu anderen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 78
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Im Wettbewerb um die vorherrschende Gesellschaftsform im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kurz UG geschaffen. Ausgehend von einem historischen Überblick über die untersuchten Gesellschaften und die europäische Rechtsentwicklung wird gefragt, ob es dem deutschen Gesetzgeber mit der UG gelingen kann, sich der Zunahme ausländischer Scheingesellschaften und der drohenden europäischen Konkurrenz in der Form der Societas Privata Europaea (SPE) zu erwehren. Gegenstand der vorliegenden Erörterungen ist deshalb insbesondere die Frage, wie die UG von anderen Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung, wie der SPE, der Aktiengesellschaft, der Private Limited Company by Shares (Ltd.) oder der Societas Europaea (SE), abzugrenzen ist. Im Fokus stehen hierbei die Gründung der Gesellschaften, deren Auflösung oder Umwandlung sowie die Darstellung ihrer Rechtsbeziehungen im Innen- und Außenverhältnis. Dabei wird eine mögliche Haftung der Beteiligten ebenso erörtert, wie der Erwerb von Anteilen an den Gesellschaften durch Dritte, die Gesellschafter und die Gesellschaften selbst. Zudem wird auf Fragen des Satzungsrechts, der Organisations- und Finanzverfassung, wie etwa die Thesaurierungsverpflichtung der UG, eingegangen. Gleichsam werden die durch die Gesellschaftsform unterschiedlichen Möglichkeiten der Kapitalakquise dargestellt. Abschließend erfolgt eine Bewertung der Ergebnisse aus der Sicht eines Gründers, der eine Entscheidung bezüglich der Rechtsform zu treffen hat.
Textprobe: Kapitel 1, Inländische Gesellschaften: Vorgängerin der GmbH und damit auch der UG war die AG. Ihre Entwicklung steht in engen Zusammenhang mit dem durch die Industrialisierung ausgelösten Hunger auf Kapital und ist zu diesem Zweck ihrem Leitbild nach eine stark institutionalisierte, kapitalmarktorientierte Publikumsgesellschaft. Sie ist das rechtliche Vehikel des sich beschleunigenden volkswirtschaftlichen Allokationsprozesses. Dies spiegelt sich auch in einfachen Zahlen wider: gab es 1960 ca. 2300-2500 AGs, waren es 2008 schon 14.387 Gesellschaften. Ursprünglich von den konzessionsbedingten (See-) Handelscompagnien kommend, segelte sie im Wind der Gewerbefreiheit mit der Aktienrechtsnovelle von 1870 dem noch heute geltenden System der Normativbestimmungen entgegen. Mit der Reform von 1937 wurde das Aktienrecht nicht nur aus dem HGB herausgelöst und selbstständig kodifiziert, sondern v.a. die Stellung des Vorstandsvorsitzenden gestärkt. Demgegenüber lag das Ziel der großen Reform von 1965 auf der Stärkung der Aktionärsrechte. Danach kam es zu einigen Änderungen, wobei es seit den neunziger Jahren zu einem regelrechten ‘Reformstakkato’ kam. Zentrum dieser Bemühungen war es für mehr Transparenz i.R.e. verbesserten Corporate Governance zu sorgen und die AG an internationale Entwicklungen anzupassen. Aktuelle Änderungen betreffen v.a. die Vergütungsstruktur von Vorständen und die Steigerung der Kontrollkompetenz durch den Aufsichtsrat. Im Gegensatz zur AG weist die GmbH keine langjährige Vorgeschichte auf und wird vielmehr als ‘Kunstschöpfung’ des Gesetzgebers betrachtet, der damit auch Gesellschaftern kleinerer Unternehmen die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung einräumen wollte. Sie ist heute die am weitesten verbreitete Kapitalgesellschaft in Deutschland, die Ihrem Leitbild nach, im Gegensatz zur AG, personalistisch geprägt ist. Deshalb finden sowohl Regelungen der AG, als auch der Personengesellschaften vielfach analoge Anwendung. Seit ihrer Einführung am 20.04.1892 wurde die GmbH zwei größeren Reformen unterzogen, wobei sie in ihrer Grundstruktur unverändert geblieben ist. In der ersten Reform sollten 1980 Missstände im Hinblick auf das Mindestkapital, Sacheinlagen und kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen beseitigt und die Einmanngründung zugelassen werden. Die zweite große Reform stellt das MoMiG vom 01.11.2008 dar, durch welche nicht nur weite Teile der Reform von 1980 rückgängig gemacht oder relativiert wurden, sondern auch der Vergleichsmaßstab der vorliegenden Arbeit, nämlich die UG als Rechtsformvariante der GmbH eingeführt wurde (dazu sogleich zweiter Teil A I 3). AG und GmbH basierten traditionell auf dem Gläubigerschutzkonzept des Mindestkapitals das bei der AG 50.000 EUR und bei der GmbH 25.000 EUR beträgt. 2, Europäische Gesellschaften: Im englischen Kapitalgesellschaftsrecht wurde die private limited company in Abgrenzung zur public limited company erstmals im CA (1907) definiert, wobei die sachliche Unterscheidung bereits im CA (1900) angelegt und die Gesellschaft bereits 1897 richterrechtlich anerkannt war. Die Ltd. ist wie die GmbH auf einen personalistisch geprägten Gesellschafterkreis ausgerichtet. Seit 1972 haben europäische Bestrebungen zur Rechtsvereinheitlichung maßgeblichen Einfluss auf das englische Gesellschaftsrecht ausgeübt. Dies führte insb. zur Abschaffung der ultra-vires-doctrine, nach der die Rechts- und Handlungsfähigkeit auf den Unternehmensgegenstand begrenzt war. Die letzte umfassende Reform erfolgte durch den CA (2006). Der Gläubigerschutz wird bei der Ltd. insb. durch weitreichende Publizitätspflichten erreicht. Durch die verschiedene Urteile zur Niederlassungsfreiheit ist die Ltd. in den letzten Jahren zu einem Exportschlager und ernsthaften Wettbewerber der GmbH geworden. Die Internationalisierung der Rechtsbeziehungen kommt auch durch die europäischen Bemühungen zum Ausdruck eine supranationalen Rechtsform zu kreieren, die vor allem auf KMU zugeschnitten ist. Dazu legte die Europäische Kommission am 25.06.2008, im Einklang mit den Small Business Act , einen Verordnungsentwurf (VOE) für das Statut einer ‘Societas Privata Europea’ (SPE) vor , nachdem sie 2007 vom Europäischen Parlament hierzu aufgefordert wurde. Nach Art. 3 Abs. 1 Lit. c) VOE handelt es sich bei der SPE um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter nur beschränkt haften, Art. 3 Abs. 1 Lit. b) VOE. Vom Grundtypus her ist die SPE personalistisch geprägt und soll ihren Anteilseignern eine größtmögliche Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis erlauben. Sie soll also ein europäisches Äquivalent zur GmbH darstellen. Ziel des VOE ist es, ein möglichst abgeschlossenes Regelwerk zu bilden. Dazu bedient sich der Verordnungsgeber einer Zwei-Stufen-Technik. Während der Entwurf nur Eckpunkte regelt, gibt er den Gründern sog. Regelungsaufträge, deren Umsetzung in der Satzung Eintragungsvoraussetzung ist. Um eine einheitliche Rechtsentwicklung zu gewährleisten, bestimmt Art. 4 VOE, dass ein Rückgriff auf nationales Recht gesperrt ist, soweit die Verordnung selbst oder die Satzung gemäß Art. 8 Abs. 1 VOE i.V.m. Anhang I reichen. Werden Bereiche in diesen Rechtsquellen nicht erwähnt, gilt das nationale Recht für Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung. Uneinheitlich wird bisher die Frage beantwortet, inwiefern auf nationales (GmbH-)Recht zur Lückenfüllung von in der Satzung und des VOE erfassten Bereichen zurückgegriffen werden kann. Als weitere originär europäische Gesellschaft ist die Societas Europaea (SE) zu nennen. Sie blickt auf eine 40-jährige Entwicklungsgeschichte zurück, die zwar von dem Wunsch einer supranationalen Aktiengesellschaft getragen, aber von vielen Kompromissen gezeichnet ist. Momentan ist die SE das ‘Flaggschiff des europäischen Gesellschaftsrechts’. Für sie gelten die Vorschriften der nationalen Regelungen über AGs, sofern die Mitgliedsstaaten nicht zulässigerweise anderes bestimmen, Art. 9 SE-VO. Zuletzt ist bei der SE Novellierungsbedarf z.B. im Mitbestimmungsbereich und der Gründung angemeldet worden.
Björn Karst wurde 1982 in Titisee-Neustadt geboren. Nach Abitur und Militärdienst studierte der Autor Jura und BWL in Passau, der Universität zu Köln und der FernUniversität Hagen. Bereits während des Studiums konnte er Erfahrungen in der gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen sowie betriebswirtschaftlichen Praxis sammeln. Nach dem ersten Staatsexamen im Oktober 2008, arbeitete er promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer international tätigen Rechtsanwaltssozietät. Im Anschluss an die Einreichung seiner Dissertation trat der Autor in die Referendarausbildung beim Landgericht Köln ein.
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