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- Die Rechtsformwahl für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden nach nordrhein-westfälischem Landesrecht
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Abb.: 7
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Untersuchung analysiert die für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden zur Verfügung stehenden Rechts- und Organisationsformen unter besonderer Berücksichtigung des nordrhein-westfälischen Landesrechts. Nach der Darstellung der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden wird auf die Rechts- und Organisationsformen: Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Zweckverband, Anstalt öffentlichen Rechts sowie die privatwirtschaftlichen Rechtsformen GmbH und Aktiengesellschaft eingegangen. Anschließend werden die Rechts- und Organisationsformen in einem Vergleich gegenüber gestellt und eine Bewertung vorgenommen. Das Fazit der Untersuchung geht auf die Besonderheiten der Rechtsformwahl der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sowie auf aktuelle Rahmenbedingungen ein.
Textprobe: Kapitel 3.3, Umwandlungsmöglichkeiten: In der Vergangenheit wurden Regiebetriebe häufig in Eigenbetriebe und in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt. Statistische Daten hierzu sind nicht verfügbar. Für die Umwandlung eines Regiebetriebes in einen Eigenbetrieb ist lediglich ein Ratsbeschluss des Gemeinderates erforderlich. Bei beiden Organisationsformen handelt es sich um nicht selbständige Unternehmen. Regiebetriebe können gemäß § 114a GO NRW i. V. m. § 7 Absatz 1 KUV NRW in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Hierzu ist ein Beschluss des Gemeinderates notwendig. Vor der Umwandlung eines Regiebetriebes in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (§ 7 Absatz 1 KUV NRW i. V. m. § 242 HGB) aufzustellen. Bei der Errichtung eines Kommunalunternehmens durch Ausgliederung von Vermögen und Schulden aus dem Haushalt der Gemeinde sind deren Gegenstand und Wert in der Unternehmenssatzung festzusetzen. Gleichzeitig sind in einem Ausgliederungsbericht die für die Angemessenheit der Einbringung wesentlichen Umstände darzulegen (§ 7 Absatz 2 KUV NRW). Regiebetriebe können gemäß §§ 124 Absatz 1, 168 ff. UmwG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Dabei handelt es sich um eine Ausgliederung. Bei der Ausgliederung handelt es sich um einen Unterfall der Spaltung. 4, Der Eigenbetrieb: Der kommunale Eigenbetrieb (§ 1 EigVO NRW i. V. m. § 114 GemO NRW) ist ein wirtschaftliches Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und ‘… ist die gemeindetypische und gemeindespezifische öffentlich-rechtliche Organisationsform für die wirtschaftlichen Unternehmen einer Kommune …’. Der Eigenbetrieb verfügt über eine gewisse Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gegenüber der Gemeinde. Rechtsgrundlagen für die Eigenbetriebe sind die Gemeindeordnung NRW, die Eigenbetriebsverordnung NRW sowie die Betriebssatzung des Eigenbetriebes. Der Eigenbetrieb als Organisationsform findet auch Einsatz bei nicht wirtschaftlichen Unternehmen, sog. Hoheitsbetrieben. Der Eigenbetrieb stellt Sondervermögen der Gemeinde dar (§ 9 Absatz 1 EigVO NRW). Die Organisationsform Eigenbetrieb findet Anwendung bei der Erfüllung von wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen öffentlichen Aufgaben, Bauhöfe, Abwasserver- und entsorgung, Abfallwirtschaft, Verkehrsbetriebe, Einrichtungen mit kulturellen Zwecken, Altenheime und Krankenhäuser. Zivilrechtliche Klagen, die sich gegen den Eigenbetrieb richten, sind gegen die Gemeinden zu erheben, da der Eigenbetrieb aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit nicht parteifähig ist. In NRW können die Kommunen auch für nichtwirtschaftliche Einrichtungen (Hoheitsbetriebe) die Organisationsform des Eigenbetriebes wählen (§ 107 Absatz 2 Satz 2 GO NRW). Die Organisationsform des Eigenbetriebs eignet sich nicht für die interkommunale Zusammenarbeit, da lediglich eine einzelne Gemeinde Eigentümerin des Sondervermögens ist. 4.1, Gründung des Eigenbetriebes: Der Eigenbetrieb kann durch Ausgliederung von Vermögen und Schulden aus dem Haushalt der Gemeinde gebildet werden. Gegenstand und Wert sind in der Betriebssatzung festzulegen. Es ist ein Ausgliederungsbericht zu erstellen. In diesem sind die für die Angemessenheit der Einbringung wesentlichen Umstände darzulegen. Eine Eröffnungsbilanz ist aufzustellen und zu prüfen. Die Prüfung obliegt der Gemeindeprüfungsanstalt, die hierzu einen Wirtschaftsprüfer beauftragt (§ 9 EigVO i. V. m. § 106 Absatz 2 GO NRW). Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen, wenn sie Eigenbetriebe sind, zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe (§ 8 EigVO NRW). Diese Zusammenfassungen werden als kommunaler Querverbund bezeichnet. Seit 1. Juli 1998 sind nach § 33 Absatz 1 HGB in Verbindung mit § 1 Absatz 2 HGB Eigenbetriebe von den Betriebsleitungen in das Handelsregister eintragen zu lassen, wenn es sich um Gewerbebetriebe handelt. Betroffen sind im Wesentlichen die kommunalen Energie- und Versorgungsunternehmen, wenn sie in der Organisationsform des Eigenbetriebes betrieben werden. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, können die Unternehmen nicht eingetragen werden. Unternehmen, die nach der bis zum 1. Juli 1998 geltenden Fassung nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden brauchten, waren bis zum 31. März 2000 anzumelden. Die Beschlüsse zur Bestellung der Betriebsleitung und die Betriebssatzung sind in öffentlich beglaubigter Abschrift (§ 12 HGB ) beizufügen (§ 33 Absatz 2 HGB). Bis heute sind die wenigsten Eigenbetriebe von den Gemeinden in das Handelsregister eingetragen worden. Kornblum geht davon aus, dass im Wesentlichen ‘… Unkenntnis und/oder Nachlässigkeit [dafür] ursächlich sind.’ Bislang sind nach einer Untersuchung von Kornblum nur ca. 650 Regie- und Eigenbetriebe in das Handelsregister eingetragen worden. Gründungskosten entstehen für den Eigenbetrieb nicht. Laufende Kosten dieser Organisationsform können bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch Steuerberater bzw. für die Prüfung des Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer entstehen. Notarielle Beurkundungen sind bei der Gründung von Eigenbetrieben nicht erforderlich.
André Klocksin, LL.B., wurde 1971 in Bielefeld geboren. Sein Studium des Wirtschaftsrechts an der Hamburger Fern-Hochschule schloss der Autor im Jahre 2013 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Laws erfolgreich ab. Seit 1999 ist der Autor als Unternehmensberater mit dem Schwerpunkt Öffentlicher Sektor selbstständig tätig.
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