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- Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shares
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 116
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Für Unternehmensgründer und für Gesellschafter bereits bestehender Gesellschaften ist es wichtig, die für sie optimale Gesellschaftsform zu finden und für ihre geschäftlichen Belange zu nutzen. In der EU haben Unternehmer die Wahl zwischen circa 25 verschiedenen Gesellschaften, die mit der GmbH vergleichbar sind. Die englische Limited liegt im Wettbewerb der europäischen Gesellschaftsformen weit vorne und deutlich vor der deutschen GmbH. Durch eine Reform des englischen Gesellschaftsrechts wird die Limited sogar weiter an Attraktivität gewinnen. Um die GmbH als Gesellschaftsform auf der europäischen Ebene wettbewerbsfähig zu machen, soll daher auch in Deutschland das GmbH-Recht reformiert werden. Dieses Buch soll vor allem Limited-Interessierten, aber auch Unternehmensgründern, die eine Limited oder eine Tochtergesellschaft in England gründen wollen, einen Überblick über Abläufe und Erfordernisse in England geben. Ebenso wird die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland näher erläutert.
Kapitel 3., Kapitalerhaltung Im Gegensatz zur Kapitalaufbringung sind die Vorschriften zur Kapitalerhaltung wesentlich strenger. Da für eine Limited kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, entfalten diese Vorschriften aber nur dann gläubigerschützende Wirkung, wenn die Limited mehr als nur das Minimum an Kapital verfügt. Bei der Limited geht es hier speziell um den Schutz des issued share capitals, wohingegen bei der GmbH bei der Kapitalerhaltung das Stammkapital geschützt wird. Ähnlich wie bei dem Ausschüttungsverbot der deutschen AG, dürfen bei der Limited nur erwirtschaftete Gewinne abzüglich bestehender Verlustvorträge an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Bei der deutschen GmbH dürfen Rücklagen auch ohne aktuellen Gewinn aufgelöst werden, wenn das Stammkapital nicht angegriffen wird. Auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen (z.B. überhöhte Geschäftsführergehälter), gelten diese Gewinnausschüttungsregeln. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift, muss der ausgeschüttete Betrag zurückgezahlt werden. Außerdem ist es einer Limited grundsätzlich untersagt, eigene Anteile zurückzu-kaufen. Verstöße führen zur Nichtigkeit des Erwerbs und werden mit Geld- und Freiheitsstrafen sanktioniert. Es gibt aber einige Ausnahmen, wie z.B. die rück-kaufbaren Anteile (siehe auch Gliederungspunkt C.IV.3.a)aa). Die Gesellschaft darf rückkaufbare Anteile ausgeben, die sie dann zurückkaufen kann. Der Rückkauf kann aber nur vorgenommen werden, wenn es in der Satzung erlaubt ist, wenn die Gesellschaft auch nicht rückkaufbare Anteile herausgegeben hat und wenn alle Anteile vollständig eingezahlt sind. Das Geld für den Rückkauf darf grundsätzlich nur aus ausschüttbaren Gewinnen oder aus dem Verkaufserlös neuer Anteile stammen. In Ausnahmefällen können rückkaufbare Anteile aber auch aus dem sonstigen Kapital der Gesellschaft finanziert werden. Hierfür werden ein Gesellschafter-beschluss mit 75 % Mehrheit, eine Erlaubnis in den Articles und eine eidesstattliche Versicherung der Directors, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten in der Lage ist alle Verbindlichkeiten zu erfüllen (Solvenzerklärung), benötigt. Wird die Gesellschaft innerhalb dieser zwölf Monate insolvent, haften die Verkäufer und die Directors gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und die Kosten des Insolvenzverfahrens, außer die Directors können nachvollziehbare Gründe für ihre Einschätzung der Solvenz geben. Nach dem Companies Act 2006 ist für den Rückkauf eigener Anteile eine Berechtigung in den Articles nicht mehr erforderlich. Man kann den Rückkauf aber in den Articles einschränken oder verbieten. Weiterhin ist eine finanzielle Unterstützung durch die Gesellschaft beim Anteilskauf eines Dritten grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht darin, wenn das Nettoaktivvermögen nicht reduziert wird oder wenn sich die Unterstützung auf ausschüttungsfähige Dividenden beschränkt. Hierfür sind aber ein Gesellschafter-beschluss mit 75 % Mehrheit, eine Solvenzerklärung der Directors und eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers notwendig. Nach den Companies Act 2006 wird das Verbot Dritte beim Kauf ihrer Anteile finanziell zu unterstützen für die Limited aufgehoben. Es gilt nur noch für die PLC.
Katja Schmidbauer, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der FH Amberg-Weiden in Weiden. Abschluss 2008 als Diplom Betriebswirt. Derzeit tätig als Personalberaterin.
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