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  • Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Auswahl eines Atommüllendlagers unter Berücksichtigung des Standortauswahlgesetzes

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Wo und wie sollen die bei der Kernenergie angefallenen und anfallenden Abfälle entsorgt werden? Auf diese Fragen konnten bislang keine adäquaten Antworten gefunden werden. Abhilfe soll nun das am 27. Juli 2013 in Kraft getretene Standortauswahlgesetz schaffen, das ein Standortsuch- und -auswahlverfahren vorsieht, bei dem der Öffentlichkeit umfassende Beteiligungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollen. Ob dieser partizipatorische Ansatz allerdings geeignet ist, Antworten auf die offenen Fragen der Entsorgung radioaktiver Abfälle zu liefern, wird im vorliegenden Buch untersucht. Dabei wird zunächst ein Überblick über die Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanten Großvorhaben geboten und die bisherige Beteiligungspraxis bei den vorhandenen Endlagerstandorten in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt. Anschließend widmet sich die Studie ihrem Kern, den Regelungen des Standortauswahlgesetzes zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie schließt mit einem internationalen Vergleich und Anforderungen sowie Empfehlungen für eine Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zukunft ab.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel I, Die bisherige Praxis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Suche und der Errichtung eines Atommüllendlagers: Zunächst sind die Endlagerstandorte der Bundesrepublik in den Blick zu nehmen und zu untersuchen, ob und inwiefern im Rahmen ihrer Suche und Errichtung die Öffentlichkeit beteiligt wurde. 1, Der Salzstock Gorleben: Im Zentrum steht hier zunächst der Standort Gorleben. Um seiner Pflicht aus § 9a III 1 AtG nachzukommen, ließ der Bund seit 1979 den Salzstock bei Gorleben im niedersächsischen Wendland in Bezug auf die Eignung als Endlagerstandort für radioaktive Abfälle zunächst übertägig und ab 1986 auch untertägig untersuchen. Hierbei wurde von der grundsätzlichen Eignung ausgegangen, mithin kein Suchverfahren - geschweige eine Öffentlichkeitsbeteiligung - durchgeführt. Dies wurde erst im Zuge der zunehmenden internationalen Diskussion und der Weiter-entwicklung des Stands von Wissenschaft und Technik im Jahre 1998 in Frage gestellt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Eignungskriterien für ein Endlager fortentwickelt und die Konzeption für die Endlagerung radioaktiver Abfälle über-arbeitet werden sollten. Ein Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG wurde dabei aber nie eröffnet und ein Eignungsnachweis des Salzstocks als Endlager nicht erbracht. Jedoch wurde ein sog. Gorleben-Hearing durchgeführt, um die Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Hier wird vor allem kritisiert, dass das Verfahren zu spät stattfand, die Experten hinsichtlich ihrer Einstellung zur Atomenergie und zum Standort Gorleben nicht paritätisch besetzt waren und Empfehlungen von Experten, die der vorhandenen Gorleben-Strategie zuwider liefen, später nicht aufgegriffen wurden. Des Weiteren wird vertreten, dass gem. §§ 52 IIa, 57c BBergG ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans durchzuführen gewesen wäre. Hierzu hat jedoch das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 2. April 2013 festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die aktuelle Rahmenbetriebsplanzulassung nicht erforderlich ist. 2, Die Schachtanlage Asse II: Daneben steht die Schachtanlage Asse II bei Wolfenbüttel, in die ebenfalls radio-aktive Abfälle eingelagert wurden. Rechtsgrundlage für diese Einlagerung und den fortgesetzten Betrieb der Schachtanlage bildeten strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigungen sowie bergrechtliche Betriebspläne. Zwar enthielt das damals gültige Atomgesetz von 1959 keine Regelungen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Jedoch konnte gem. § 12 I Nr. 7 AtG 1959 durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass nicht mehr verwendete radioaktive Stoffe zu beseitigen sind und auf welche Weise dies zu erfolgen hat. Eine solche Bestimmung stellte § 3 I der Ersten Strahlenschutzverordnung dar, die den Umgang mit radioaktiven Stoffen unter eine Genehmigungspflicht stellte. Der Betrieb der Schachtanlage Asse war hingegen durch bergamtlich zugelassene Betriebspläne geregelt. Insofern wurde die Öffentlichkeit an den Genehmigungsverfahren nicht beteiligt. Dies in Verbindung mit der Tatsache, dass die Schachtanlage zu-nächst als ‘Forschungsstandort, tatsächlich jedoch als Endlager für schwach- und mittelradioaktiven Atommüll in Betrieb genommen’ worden sei, beweise ‘die Fahrlässigkeit von Politik beim Umgang mit Atommüll.’ Dies habe ‘nicht nur im direkten Umfeld der Asse, sondern weit darüber hinaus (…) zu tiefem Misstrauen gegenüber Behörden und Entscheidungen geführt’ und stelle ‘eine schwere Bürde für die Endlagersuche’ dar. Darüber hinaus habe das Verhalten von Experten, die ‘offenkundige Fehler in der Asse’ nicht zugeben wollten und ‘ihre Aussagen (…) je nach den politischen Vorgaben’ änderten, ‘das Vertrauen in die Fähigkeit zum Dialog zerstört’. 3, Das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben: Des Weiteren wurde auch in Morsleben zwischen 1971 und 1998 schwach- und mittelradioaktiver Abfall eingelagert. Ein Planfeststellungsverfahren fand zu-nächst nicht statt, vielmehr galt die Dauerbetriebsgenehmigung der DDR nach der Wiedervereinigung Deutschlands als faktischer Planfeststellungsbeschluss. Im Einigungsvertrag wurde schließlich vorgesehen, ein Planfeststellungsverfahren nachzuholen. Der entsprechende Antrag wurde 1992 gestellt. Allerdings entwickelten sich in der Folge erhebliche Sicherheitsbedenken (Gebirgszustand und Standsicherheit), sodass man den Antrag 1997 auf die Stilllegung beschränkte und schließlich auch die Einlagerung 1998 ganz einstellte. Seit 2001 müssen wegen eines Firsteinbruchs erhebliche Gefahrenabwehrmaßnahmen ergriffen werden. Unter anderem wurden weite Teile der Anlage verfüllt, um die Standsicherheit weiterhin zu gewährleisten. Erheblich kritisiert wird hierbei, dass es für das Endlager nie eine Genehmigung gegeben hat, die den Sicherheitsstandard des bundesdeutschen Atomgesetzes widergespiegelt hätte. In Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung wird auch kritisiert, dass eine solche im Rahmen der Errichtung nicht stattfand und hinsichtlich der Stilllegung unzulänglich sei. Insbesondere die entsprechenden Unterlagen seien unzureichend und könnten keine Transparenz gewährleisten. Darüber hinaus würden fehlende Quellenangaben die Daten unüberprüfbar machen.

Über den Autor

Dennis-Sebastian Blum, geboren 1987 in Hildesheim, begann 2008 das Studium Wirtschaftsrecht an der Universität Osnabrück, das er im Jahr 2011 mit dem Bachelor of Laws (LL.B.) abschloss. Anschließend wechselte der Autor an die Universität Kassel, um dort das zuvor entwickelte Interesse am Umweltrecht im gleichnamigen Master-Studiengang zu vertiefen. Dieses Studium endete im Jahr 2013 erfolgreich mit dem Abschluss Master of Laws (LL.M.). Durch die umfassenden praktischen Erfahrungen in der Politik und der Verwaltung (Deutscher Bundestag, Niedersächsischer Landtag, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz) sowie der Förderung des Studiums durch die Hans-Böckler-Stiftung sah sich der Autor motiviert, Themenbereiche Recht, Umwelt und Mitbestimmung miteinander zu verzahnen.

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