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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Seit ihrem Bekanntwerden 2013 hat die NSA-Affäre zu einer starken medienwirksamen und internationalen Debatte geführt. Verschiedene Faktoren sind dafür verantwortlich. Erstmalig sind weitreichende Details über nachrichtendienstliche Operationen an die Öffentlichkeit gelangt. Der Umfang mancher Aktionen der NSA hat die Dimensionen der Überwachung von Betroffenen durch Geheimdienste aufgezeigt. Es gilt zu untersuchen, wie die Aktionen der NSA im Hinblick auf Grundrechte und Datenschutzrechte zu bewerten sind. Der Fokus soll dabei auf datenschutzrechtlichen Überlegungen beruhen. In diesem Rechtsrahmen fließen spezialgesetzliche Regelungen für Geheimdienste mit ein, ohne einen Schwerpunkt zu bilden. Im Hinblick auf die große Debatte in der Öffentlichkeit über die NSA-Affäre stellt sich die Frage, ob vorgenannte Rechte tatsächlich verletzt sind oder partiell solche Handlungen gesetzlich gerechtfertigt werden können.
Textprobe: Kapitel b Mögliche Verletzung durch die NSA: Die Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen erscheint sehr fraglich, werden bestimmte Programme des US-Geheimdienstes analysiert. Das Ausspähungsprogramm XKeyscore des Geheimdienstes NSA zeigt auf, wieso das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein könnte. Das Programm registriert primär Verbindungsdaten und somit Metadaten weltweit von Internetnutzern. Mit diesem Programm können darüber hinaus z. B. auch E-Mails gelesen werden. Kommunikationsinhalte sind sichtbar. Daten, die in internetbasierte Suchmaschinen eingegeben werden, können durch das Programm ebenfalls erfasst werden. Stichwörter und eingegebene Orte können so rückwirkend Aufschluss über einen Benutzer geben. Spezielle Erweiterungen für das Programm sollen es ermöglichen, Nutzerdaten in Echtzeit auszuspähen. Zweierlei zeigt dieses Beispiel auf. Nicht nur die Quantität der Datenverarbeitung hat sich im Laufe der Zeit verändert, sondern auch die Qualität. Zu Beginn der Überlegungen der datenschutzrechtlichen Problematiken haben Daten wie der Name oder die Adresse und der Beruf im Vordergrund gestanden. Mit einer voranschreitenden Technik im Bereich des Internets werden fast jegliche Daten irgendwo erfasst. Die Handlungen der NSA belegen diesen Umstand deutlich. Eine Verwirklichung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist unter vorliegenden Gesichtspunkten für den Betroffenen ausgeschlossen. Die Nutzer wissen meist nicht, dass ihre Daten ausgelesen werden. Sie können nicht über die Verwendung und Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten bestimmen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch Programme wie XKeyscore durch die NSA verletzt. 3. Aspekte des Fernmeldegeheimnisses: Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG manifestiert und wird dort garantiert. Rechtssystematisch soll der gesamte Komplex der verschiedenen Kommunikationsvorgänge erfasst werden. Die drei einzelnen Felder der Kommunikation weisen inhaltliche Parallelen auf. Ein Gesamtschutz des Informationsaustauschs über Kommunikationsmittel ist das Ziel. Umstritten ist die Ansicht, es handele sich um ein einheitliches Grundrecht. Eine Positionierung in der Diskussion ist von rein dogmatischer Bedeutung. Beide Ansichten führen zur identischen Wertung des Art. 10 GG. Der Kern des Schutzbereiches erstreckt sich auf die Ausspähung des Inhalts einer Kommunikation. Die Rechtsprechung subsumiert unter den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG auch Telekommunikationsdaten, die Informationen über Personen preisgeben. Die Umstände einer Kommunikation sind gemeint. Beachtlich sind der zeitliche und räumliche Schutzbereich des Art. 10 GG. Anders als die Garantien des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 10 GG den Zeitraum, in dem sich die Nachricht auf dem Weg der Übermittlung befindet. Der Zeitraum vor der Absendung und nach dem Empfang der Nachricht ist nicht erfasst. Räumlich ist der Schutzbereich nicht zwingend auf das deutsche Staatsgebiet zu beschränken. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist die Geltung des Grundrechts nicht von vornherein ausgeschlossen. Aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich ein Gesetzesvorbehalt. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit staatlicher Eingriffe in dieses Grundrecht weitreichenden Beschränkungen unterworfen. Der Grund dafür ist die Verknüpfung dieses Grundrechts mit der Menschenwürde. Der Wesensgehalt des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses macht Restriktionen nötig. Dem Grundrecht aus Art. 10 GG wird ein hoher Rang im System des Grundgesetzes zugesprochen. Es ist eng verknüpft mit dem Persönlichkeitsrecht. Durch den geheimen, privaten Austausch von Nachrichten soll die freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet werden. Die Würde des frei handelnden Menschen muss gewahrt werden. Im besonders starken Maße ist das Fernmeldegeheimnis von Bedeutung. Es sichert dem Einzelnen die Vertraulichkeit einer unkörperlichen Übermittlung von Informationen gegenüber der staatlichen Gewalt zu. Es soll sichergestellt werden, dass Personen den Informationsaustausch mittelbar vollziehen. Die mittelbare Kommunikation über Fernmeldeanlagen soll nicht verändert werden oder gar nicht stattfinden, weil die Beteiligten fürchten müssen, abgehört zu werden. Staatliche Stellen sollen nicht willkürlich Inhalte über mittelbare Kommunikationswege ausspähen dürfen. Die freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 10 GG. Das BVerfG spricht von einer konstituierenden Wichtigkeit der freien Meinungsäußerung. Teil der freien Meinungsäußerung ist auch die Vertraulichkeit der Telekommunikation. Die Garantien der Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses kommen der Gesellschaft als Allgemeinheit zugute. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der modernen Telekommunikation zeigen, wie die historischen Tatbestandsmerkmale des Art. 10 GG nicht mehr in der Lage sind, die garantierten Grundrechte zu erfassen bzw. durchzusetzen. Die NSA-Affäre mit ihren Problematiken zeigt das deutlich auf. Damit diesem Umstand entgegengewirkt werden kann, ist das Grundrecht aus Art. 10 GG entwicklungsoffen und somit dynamisch. Nicht nur Kommunikations-mittel, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Gesetzes verfügbar waren, werden erfasst. Das Grundrecht bezieht sich auch auf neuartige Wege der Nachrichtenübermittlung. Kommunikationsdienste im Internet fallen unter Art. 10 GG. Nicht nur Inhalte, sondern auch die Umstände, also z. B. Verbindungsdaten, sog. Metadaten, sind geschützt. Aus der gestiegenen Bedeutung der Informationstechnik ergeben sich neue Gefahren für die Persönlichkeitsentfaltung. Mit der Dynamik des Schutzbereiches sollen diese minimiert werden. Nicht nur der Schutzbereich aus Abs. 1 ist dynamisch. Da der Art. 10 GG als Ganzes entwicklungsoffen ist, gilt dies auch für die Schranken aus Abs. 2. Die Rechtsprechung hat das aufgezeigt. Der BGH hat die Schranken dahingehend ausgelegt, dass auch das Abhören einer Mailbox eines Mobiltelefons darunter fallen kann. Begründet wurde dieses Vorgehen mit dem Hintergrund des technischen Fortschritts. In dessen Lichte sollen die Schranken ausgelegt werden. In der Literatur wurde dieses Vorgehen unterschiedlich angenommen. Im speziellen Fall geht es um den § 100a StPO und dessen Relation zu Art. 10 GG. Eine Meinung steht dem Ansatz der Auslegung kritisch gegenüber und weist eine solche Handlungskompetenz tendenziell dem Gesetzgeber zu. Andere Meinungen stimmen der Ansicht des BGH unter bestimmten Voraussetzungen zu. Das BVerfG hat eine ähnliche Ansicht wie der BGH in dem Bereich der E-Mail-Technologie und deren Beschlagnahme vertreten. Die Schranken des Art. 10 GG können auf die Beschlagnahme von nicht körperlichen Sachen ausgeweitet werden. Die Bestimmungen der §§ 94 ff stopp für die Beschlagnahme körperlicher Sachen kann laut BVerfG auch auf nicht körperliche Dinge angewandt werden. Auch dieser Ansatz wird teils begrüßt und teils abgelehnt in der Literatur. Eine Meinung versucht aufzuzeigen, dass die gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Internet-Telefonie faktisch fehlt. Demgegenüber steht die Meinung, Forderungen nach speziellen Eingriffsnormen für jede neue technische Gegebenheit seien übertrieben. Letzterer Ansicht ist zu folgen. Zwei Gründe sprechen dafür. Dogmatisch muss ein Gesetz auch neuen technischen Bedingungen standhalten. Dies ist über die Auslegung der Gesetze zu erreichen. Ein Gesetz kann nur den Stand der Technik zum Zeitpunkt seiner Entstehung wiedergeben. Ferner sind die Bereiche des Strafrechts und der Geheimdiensttätigkeiten von besonderer Bedeutung. Um eine zufriedenstellende Aufklärung von Sachverhalten zu gewährleisten, können Auslegungen in mancher Hinsicht zielführend sein. Es kommt auf den konkreten Sachverhalt an. Die Unverletzlichkeit der Grundrechte aus Art. 10 GG ist relativ, wie die Schrankenbestimmungen aus Abs. 2 zeigen. Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden i. S. d. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG. Die hohen Anforderungen an diese Beschränkungen zeigt das BVerfG auf. In Bezug auf Art. 10 GG müssen die Beschränkungen die Grundsätze der Normenklarheit und der Zweckbindung wahren. Die Vorgaben über die Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung gelten sinngemäß auch für Art. 10 Abs. 2 GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht in engem Zusammenhang mit den Grundrechten aus Art. 10 GG. Für die Bewertung der NSA-Affäre ist besonders ein spezielles Gesetz heranzuziehen. Das Artikel 10-Gesetz enthält Beschränkungen des Art. 10 GG im Sinne des Abs. 2. Dieses soll nachfolgend erläutert und im Hinblick auf die Operationen der NSA bewertet werden.
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