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  • Die Neuorganisation im Bereich des SGB II: Auswirkungen auf die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 208
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Im Jahr 2010 wurden fast 3,7 Mio. Bedarfsgemeinschaften mit ca. 7,1 Mio. Hilfebedürftigen gezählt. Damit ist fast jeder zehnte Bundesbürger hilfebedürftig. Ihre Betreuung erfolgt durch mehr als 75.000 Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Träger, die dafür ca. 45 Mrd. Euro pro Jahr aufwenden. Dies verdeutlicht, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nur aus wirtschaftlicher, sondern auch und besonders aus gesellschaftspolitischer Sicht eine überragende Rolle einnimmt. Damit einher gehen hohe Anforderungen, die von der öffentlichen Verwaltung ein Umdenken bei den Organisationsstrukturen verlangen. Dabei gilt es, ein angemessenes Verhältnis zwischen zentraler Steuerung durch bundeseinheitliche Vorgaben einerseits und individuell ausgerichteter Leistungserbringung durch Stärkung dezentraler Entscheidungsspielräume andererseits zu finden. Mit einer Neugestaltung der Organisationsstrukturen sind grundlegende Verfassungsfragen zu klären. Die Autorin untersucht, ob und inwieweit Art. 91e GG die Grundlage einer derartigen neuen Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen seit dem 01.01.2011 darstellen kann. Dabei werden die hiermit verbundenen Verfassungsfragen unter Einbeziehung erster Praxiserfahrungen diskutiert. Hierzu wird zunächst die Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Jahren 2005 bis 2010 dargestellt und auf den Kompromiss infolge des Urteils des BVerfG vom 20.12.2007 eingegangen. Sodann wird die Neuorganisation infolge der Implementierung des Art. 91e in das GG vorgestellt. Es werden insbesondere die Reichweite der Sperrwirkung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die beschränkte Gesetzgebungskompetenz der Länder diskutiert. Gegenstand der weiteren Untersuchung ist die vom SGB II offen gelassene Frage in Bezug auf die Rechtsform der gemeinsamen Einrichtung, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Im Anschluss daran folgen Ausführungen zur Entfristung und Ausweitung der zugelassenen kommunalen Träger, wobei insbesondere auf das Antragsverfahren und hier auf das Erfordernis der 2/3-Mehrheit nach § 6a Abs. 2 S. 3 SGB II eingegangen wird. An Ausführungen zu den nach wie vor im SGB II bestehenden verschiedenen Aufsichtssträngen schließt sich ein Überblick über das Zielvereinbarungssystem nach § 48b SGB II an. Schließlich wird die überregionale Zusammenarbeit in den vom SGB II vorgesehenen Gremien (Kooperationsausschuss, Bund-Länder-Ausschuss) beleuchtet. Im Fazit werden die herausgearbeiteten Ergebnisse einer Gesamtwürdigung unterzogen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel IV, Zusammenarbeit in Fragen der Aufsicht: Die Zusammenarbeit der Beteiligten führt gem. § 44b Abs. 3 und §§ 47, 48 zu verschiedenen, parallel existierenden Aufsichtssträngen. In diesem Rahmen stehen den aufsichtsführenden Behörden – abhängig von der Art der Aufsicht – verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung. 1, Aufgaben und Formen der Aufsicht: Unter Aufsicht wird allgemein die Beobachtung und Beeinflussung des Aufsichtsunterworfenen verstanden, um dessen Handlungen mit vorgegebenen Maßstäben in Übereinstimmung zu bringen bzw. zu halten. Dabei wird ein Mindestmaß an Eigenverantwortlichkeit des Beaufsichtigten vorausgesetzt. Die Aufsicht stellt das Pendant zur gewährten Autonomie an verselbständigte Verwaltungseinheiten im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung dar. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende spielen dabei nur die Rechts- und die Fachaufsicht eine Rolle. Gegenstand der Rechtsaufsicht ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, also die Kontrolle, ob das geltende Recht eingehalten wurde. Die Rechtsaufsicht geht mit einer eigenverantwortlichen und unabhängigen Entscheidungsbefugnis einher. Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht ist vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung der Selbstverwaltung der beaufsichtigten Behörde der Widerspruch- bzw. Klageweg für die beaufsichtigte Stelle eröffnet. Im Gegensatz zur Rechtsaufsicht umfasst die Fachaufsicht die Einflussnahme auf Sachentscheidungen, die über die bloße Rechtsaufsicht hinausgeht. Sie betrifft neben der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch Fragen der Zweckmäßigkeit, der Handhabung des Verwaltungsermessens, der Wirtschaftlichkeit und auch der politischen Implikationen. Damit wird eine umfassende Überprüfung des staatlichen Handels ermöglicht. Grundlage für ein derartig umfassendes Kontroll- und Steuerungsinstrument ist die hierarchisch aufgebaute Staatsorganisation. Das typische Fachaufsichtsmittel stellt die Weisung dar. Im Gegensatz zur Rechtsaufsicht stellt eine fachaufsichtliche Maßnahme lediglich ein Verwaltungsinternum dar, weshalb hiergegen regelmäßig keine Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, wie fachaufsichtliche Maßnahmen auch in Selbstverwaltungsrechte eingreifen. Die Fachaufsicht stößt gegenüber Verwaltungsträgern mit einer garantierten Selbstverwaltung dort an ihre Grenzen, wo das Weisungsrecht in einer völligen Fremdbestimmung mündet. Unabhängig davon, ob es sich um eine Rechts- oder Fachaufsicht handelt, kann zwischen präventiven und repressiven Aufsichtsmittel unterschieden werden. Im ersten Fall wird im Vorfeld des Verwaltungshandelns Einfluss genommen. Präventive Mittel der Rechtsaufsicht sind insbesondere das Informationsrecht, die Beratung und die Anzeige, wohingegen die Fachaufsicht auf allgemeine Weisungen, die sich im Erlass von Verwaltungsvorschriften widerspiegeln, als präventive Mittel zurückgreifen kann. Im Gegensatz dazu wird mit repressiven Aufsichtsmitteln erst im Anschluss des Verwaltungshandelns Einfluss genommen. Zu denen der Rechtsaufsicht gehören insbesondere das Informationsrecht, die Beanstandung und die Anordnung. Die Fachaufsicht bedient sich vorrangig der konkreten Weisung, der Berichterstattung und der Prüfungen vor Ort. Die Durchsetzbarkeit der Aufsichtsmittel erfolgt sowohl im Rahmen der Rechts- als auch der Fachaufsicht grundsätzlich durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

Über den Autor

Franziska Ullrich wurde 1981 in Rostock geboren. Seit ihrem Abschluss zur Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) ist die Autorin in einer obersten Landesbehörde beschäftigt und befasst sich seit 2006 u.a. mit der Rechtsaufsicht im Bereich des SGB II. In diesem Zusammenhang war die Autorin insbesondere in die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 erforderlich gewordene Neuorganisation involviert. Dabei liegt der Fokus der Autorin auf der organisatorischen und verfassungsmäßigen Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung im SGB II. Von 2004 bis 2011 absolvierte sie zudem an der FernUniversität in Hagen den Bachelor und Master of Law sowie den Diplomstudiengang BWL.

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