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- Die gefährdete Demokratie. Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2022
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Das Kernthema dieses rechtshistorischen Buches ist die Betrachtung der politisch-historischen Entwicklung der Weimarer Republik, sowie ihrer Verfassung, bis hin zur Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahr 1933. Beleuchtet werden besonders die Kompetenzen des Reichspräsidenten und des Bundespräsidenten. Die Thematik erscheint auf den ersten Blick womöglich wenig aktuell. Doch betrachtet man Szenen wie den Sturm der Treppe des Reichstagsgebäudes im August 2020, den Sturm des Capitols in den USA durch die Anhänger Donald Trumps oder den Militärputsch in Myanmar, so wird klar, dass eine Demokratie, so gefestigt sie auch erscheinen mag, dennoch gefährdet sein kann. So stellt sich die Frage, ob es möglich sein könnte, eine Bundesrepublikexekution und damit den Erlass eines Ermächtigungsgesetzes wie im Jahr 1933 mit dem Grundgesetz in der heutigen Fassung zu erlassen und damit die Demokratie in Deutschland in Gefahr sein könnte.
Textprobe: Kapitel 1, Befugnisse des Bundespräsidenten: Der Bundespräsident besitzt nach dem GG ein Minimum an verfassungsrechtlichen Befugnissen im Staatsinnern. Allerdings gehört der Bundespräsident nicht zu jenen Staatsoberhäuptern, die allgemein oder auch nur in Ausnahmesituationen über große politische Machtbefugnisse verfügen. Er hat keine wesentlichen Sachentscheidungen zu treffen. Er hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Besetzung anderer oberster Verfassungsämter. Außerdem sind ihm die Notstandsbefugnisse vorenthalten worden. Die ihm verbliebenen Befugnisse, gem. Art. 63 IV GG im Extremfall einmal einen Minderheitskanzler zu ernennen oder stattdessen Neuwahlen auszuschreiben, gem. Art. 68 I GG den Bundestag auf Antrag eines mit seiner Vertrauensfrage unterlegenen Kanzlers aufzulösen oder den Gesetzgebungsnotstand gem. Art. 81 GG auszurufen, sind seit dem Inkrafttreten des GG noch nicht ein einziges Mal aktuell geworden. Der Bundespräsident des GG ist daher unter die unselbstständigen Staatsoberhäupter einzuordnen. Gem. Art. 54 GG wird der Bundespräsident von der Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Genaueres dazu regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom 25. April 1959. Das Amt dauert fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Gem. Art. 58 GG bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Art. 63 GG und das Ersuchen gemäß Art. 69 III GG. Diese Vorschrift bindet den Bundespräsidenten an eine Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Fachministers. Die Gegenzeichnung soll als Reaktion auf die Weimarer Erfahrungen ein eigenständiges Handeln des Bundespräsidenten ausschließen. Denn er ist, anders als die Regierung, nicht dem Parlament verantwortlich. Die Gegenzeichnung bindet die Regierung in die politische Verantwortung für präsidiale Anordnung und Verfügung gegenüber dem Parlament ein. Art. 58 S. 2 GG benennt Ausnahmen, welche gegenzeichnungsfrei sind. Art. 59 GG regelt wesentliche Aspekte der Kompetenzverteilung zwischen den Organen des Bundes. Art. 59 I GG normiert die Repräsentationsbefugnis des Bundespräsidenten im Außenverhältnis, der den Bund völkerrechtlich vertritt, die völkerrechtlichen Verträge abschließt und das Gesandtschaftsrecht ausübt. Art. 59 II GG begründet das Mitwirkungsrecht der gesetzgebenden Körperschaften im Bereich der völkerrechtlichen Verträge und verweist für Verwaltungsabkommen auf die Vorschriften über die Bundesverwaltung. Die Repräsentationsfunktion in Art. 59 I GG findet ihren Ursprung in der umfassenden Stellung des Monarchen im Staat der Frühen Neuzeit und spiegelt sich auch in den deutschen Verfassungen. Sowohl die Paulskirchenverfassung von 1849 als auch die Reichsverfassung von 1871 übertrug die völkerrechtliche Vertretung einschließlich der Kompetenz zum Abschluss von Verträgen und die Ausübung des Gesandtschaftsrechts dem Kaiser. Gem. Art. 45 I WRV lagen diese Befugnisse beim Reichspräsidenten. Art. 60 GG, welcher ursprünglich auf die Art. 46, 49, 43 II WRV zurückgeht, bündelt verschiedene Traditionsstränge monarchischer Vorrechte, die auch dem republikanischen Staatsoberhaupt verblieben sind. Die Vorschrift enthält unterschiedliche Regelungen, mithin das Ernennungs- und Entlassungsrecht für Bundesrichter und Bundesbeamte, sowie die Offiziere und Unteroffiziere, das Begnadigungsrecht und die Immunität des Bundespräsidenten. Art. 61 GG eröffnet die Möglichkeit, den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes durch eine Amtshandlung vor dem BVerfG anzuklagen. Die Vorschrift regelt somit die Absetzung des Staatsoberhaupts wegen einer Verfassungs- oder Rechtsverletzung. Dazu muss eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen. Politische Gründe sind nicht ausreichend. Eine Präsidentenanklage hat es bislang noch nicht gegeben. Ohne Art. 61 GG könnte ein Bundespräsident auch bei schwersten Verfassungs- und Gesetzesverletzungen nicht seines Amtes enthoben werden. Die Weimarer Reichsverfassung übernahm das Institut der Ministeranklage aus der Reichsverfassung von 1871 und erstreckte es neben Reichskanzler und Minister auch auf den Reichspräsidenten. Gem. Art. 59 WRV konnten alle vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden. Voraussetzung dafür war eine schuldhafte Rechtsverletzung. Den Ministern konnte jedoch jederzeit gem. Art. 54 WRV das Vertrauen des Reichstags durch ein Misstrauensvotum entzogen werden. Ebenso konnte der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung gem. Art. 43 II WRV abgewählt werden. Eine Anklage vor dem Staatsgerichtshof, um eine Absetzung zu erzwingen, erübrigte sich damit.
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