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  • Die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS und HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 140
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Einst als innovativ titulierte derivative Finanzinstrumente gehören heutzutage zum üblichen Handwerkszeug finanzwirtschaftlich versierter Unternehmen innerhalb und außerhalb des Kreditgewerbes. Das weltweit seit Mitte der achtziger Jahre zu beobachtende Wachstum dieser Instrumente setzte sich auch in den neunziger Jahren unvermindert fort. Auch in den letzten Jahren wurde der Einsatz von Derivaten bei Unternehmen weiter ausgebaut. Neben einfachen derivativen Finanzinstrumenten kommen zunehmend komplexe Produkte auf den Markt. In diesem Zusammenhang haben auch die strukturierten Finanzinstrumente, welche aus einem nicht-derivativen Basisvertrag und mindestens einem derivativen Finanzinstrument bestehen, an Zuwachs gewonnen. Diese strukturierten Produkte werden auf die Bedürfnisse von Kunden bzw. des Marktes maßgeschneidert und erlauben es, konkrete Markterwartungen umzusetzen und damit - durch die Übernahme zusätzlicher Risiken - höhere Erträge zu erzielen. Die Skepsis der Öffentlichkeit gegenüber dem Einsatz von Derivaten ist erheblich. Oft werden diese nur als spekulative Instrumente mit hohem Risikopotenzial angesehen, obwohl Unternehmen sich mit Hilfe von derivativen Finanzinstrumenten auch z. B. gegen Währungs-, Zins- oder Rohstoffpreisrisiken absichern können. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhöhtes Informationsbedürfnis der verschiedenen Interessengruppen hinsichtlich der Risiken, die aus den Derivaten resultieren. Der Jahresabschluss ist dabei ein wichtiges Informationsinstrument, um einen Einblick in die Risiken und Chancen aus dem Einsatz derivativer Finanzinstrumente des Unternehmens zu gewinnen. Entscheidend dabei ist, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt. Während die IFRS umfangreiche Bilanzierungsregeln für freistehende und eingebettete derivative Finanzinstrumente sowie für Sicherungsbeziehungen enthalten, bestanden bislang keine expliziten Vorschriften nach dem HGB. Lediglich zur Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente hat das IDW im September 2008 eine Stellungnahme verabschiedet, worin die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für strukturierte Finanzinstrumente, die enthaltenen Risiken und gegebenenfalls die Chancen berücksichtigen sollen. Durch das am 29.05.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wird zukünftig die Zulässigkeit und die Vorgehensweise bei der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen explizit im HGB geregelt. Allerdings waren die Zusammenfassung von Geschäften zu einer Bewertungseinheit und die Anwendung der sogenannten kompensatorischen Bewertung auch bereits vor Verabschiedung des BilMoG für die Handelsbilanz anerkannt. Es fehlte lediglich an einer expliziten gesetzlichen Regelung. Dies führte zu einem heterogenen Bild hinsichtlich der konkreten Bedingungen, welche zur Bildung einer Bewertungseinheit berechtigen sowie auch bei der praktischen Umsetzung. Aus diesem Grund ist es das Ziel des § 254 HGB die bislang als GoB eingestufte bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten gesetzlich zu verankern, ohne dabei Veränderungen in der Bilanzierungspraxis herbeizuführen. In diesem Buch werden - nach einer Erläuterung der Grundlagen - jeweils die Vorschriften zu freistehenden und eingebetteten Derivaten sowie zu Sicherungsbeziehungen nach IFRS und nach HGB beschrieben. Dabei werden explizit die Angaben im Anhang nach IFRS 7 sowie nach HGB dargestellt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.4.5, Die Abbildung im Jahresabschluss: Fair Value Hedge: Bilanzielle Behandlung des Sicherungsinstruments: Wird ein Derivat als Sicherungsinstrument designiert, ist dieses - analog zur bilanziellen Behandlung freistehender Derivate - erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten. Im Falle eines nicht-derivativen Sicherungsinstruments ist dessen Währungskomponente ebenso erfolgswirksam zu buchen. Bilanzielle Behandlung des Grundgeschäfts: Die Bewertung des Grundgeschäfts richtet sich nach der des Sicherungsinstruments. Somit ist der Buchwert des abgesicherten Grundgeschäfts insoweit erfolgswirksam anzupassen, als der Gewinn oder Verlust auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen ist. Die Buchwertanpassungen gelten sowohl für Grundgeschäfte, welche ohne Anwendung der Hedge Accounting-Regelungen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden würden, als auch für Grundgeschäfte, die ansonsten zum Fair Value anzusetzen und deren Wertänderungen erfolgsneutral im Eigenkapital zu berücksichtigen wären. Bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Grundgeschäften muss eine Anpassung des Buchwertes an den zum Zeitpunkt der Designation ermittelten Hedge Fair Value vorgenommen werden. Dieser daraus resultierende Unterschiedsbetrag, welcher als Hedge Adjustment bezeichnet wird, gibt die den abgesicherten Risiken zuzurechnenden Gewinne bzw. Verluste wieder. Das Hedge Adjustment ist erfolgs-wirksam zu amortisieren. Diese Amortisation kann unmittelbar bei der erstmaligen Buchwertanpassung, aber nicht später als zum Zeitpunkt der Beendigung der Sicherungsbeziehung, beginnen. Die Anpassung hat auf Basis eines Effektivzinssatzes, der zum Zeitpunkt des Beginns der Amortisation neu zu berechnen ist, zu erfolgen. Bei Finanzinstrumenten der Kategorie ‘zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte’ ist, aufgrund der ohnehin schon bestehenden Erfassung der Änderungen des beizulegenden Zeitwertes in der Bilanz, eine Anpassung des Buchwertes nicht notwendig. Da allerdings die Fair Value-Änderungen dieser Kategorie im Eigenkapital gebucht werden, müssen auch hier die fortgeführten Anschaffungskosten ermittelt und dem Hedge Fair Value gegenübergestellt werden, sodass die sich daraus ergebende Differenz erfolgswirksam erfasst werden kann. Wertänderungen, die aus dem nicht abgesicherten Teil der Risiken resultieren, sind nach den allgemeinen Methoden des IAS 39.55 zu bilanzieren. Geht ein Unternehmen eine feste Verpflichtung zum Erwerb eines Vermögenswertes oder zur Übernahme einer Verbindlichkeit ein und stellt diese ein Grundgeschäft im Rahmen eines Fair Value Hedges dar, so ist der Buchwert des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit, welcher aus der Erfüllung der festen Verpflichtung des Unternehmens hervorgeht, anzupassen. Diese Anpassung ist im Zeitpunkt des Zugangs vorzunehmen und umfasst die auf das gesicherte Risiko zurückgehende kumulierte Änderung des Fair Values, welche bisher als eigenständiger Vermögenswert oder eigenständige Verbindlichkeit in der Bilanz erfasst war. Sofern es sich bei dem abzusichernden Grundgeschäft um eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung handelt, werden alle nachfolgenden kumulierten Fair Value-Änderungen, die dem abgesicherten Risiko zurechenbar sind, als Vermögenswert bzw. Verbindlichkeit bilanziert und in der GuV erfasst. Im Zeitpunkt der Erfüllung ist der bisher erfasste Vermögenswert oder die bisher erfasste Verbindlichkeit erfolgsneutral mit dem erstmaligen Wertansatz des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit zu verrechnen. Cashflow Hedge: Da bei der Absicherung von Zahlungsströmen das jeweilige Grundgeschäft hinsichtlich des abgesicherten Risikos keine Auswirkungen auf die Bilanz hat, kann die Kompensation von Gewinnen oder Verlusten - im Gegensatz zur Absicherung beizulegender Zeitwerte - nicht durch eine Anpassung der Bilanzierungsmethodik des Grundgeschäftes an die des Sicherungsinstruments erreicht werden. Stattdessen erfolgt eine Abweichung von den normalen Bewertungsregeln auf Seiten des Sicherungsinstruments, indem Fair Value-Änderungen des effektiven Teils der Sicherungsbeziehung erfolgsneutral in einer gesonderten Eigenkapitalposition und im Eigenkapitalspiegel nach IAS 1.106 ff. gezeigt werden. Eine ergebniswirksame Erfassung erfolgt erst, wenn das betreffende Grundgeschäft in die Bilanz eingebucht wird oder sich im Periodenergebnis niederschlägt. Der ineffektive Teil wird weiterhin direkt erfolgswirksam als Gewinn oder Verlust erfasst. Resultiert eine Absicherung einer erwarteten Transaktion später im Ansatz eines Finanzinstruments, sind dementsprechend die im Eigenkapital erfassten Gewinne oder Verluste in den Perioden erfolgswirksam aufzulösen, in denen auch das erworbene Grundgeschäft - beispielsweise in Form von Zinserträgen oder -aufwendungen - die Erfolgsrechnung beeinflusst. Handelt es sich bei einer geplanten Transaktion um kein Finanzinstrument, können die abgegrenzten Wertänderungen entweder bei Erwerb des Grundgeschäfts mit dessen Anschaffungskosten verrechnet oder alternativ ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn das Grundgeschäft ebenso erfolgswirksam wird, wie z. B. in Form von Abschreibungen. Sofern mit dem Eintritt der erwarteten Transaktion nicht mehr zu rechnen ist, sind die im Eigenkapital erfassten Ergebnisse GuV-wirksam aufzulösen. Ausweis: Bilanz: Derivate, welche in Sicherungsbeziehungen stehen, sind beim Ausweis von den freistehenden Derivaten zu trennen. Somit werden die Sicherungsinstrumente bei Fair Value Hedges nicht unter den Handelsaktiva bzw. Handelspassiva ausgewiesen, sondern in einem eigenständigen Posten. Dieser könnte z. B. als ‘Derivate in Sicherungsbeziehungen’ oder ‘positive/negative Marktwerte aus derivativen Sicherungsinstrumenten’ bezeichnet werden. Der erforderliche Rücklagenposten für die bei einem Cashflow Hedge erfolgsneutral erfassten Wertänderungen könnte beispielsweise ‘Neubewertungsrücklage für Cashflow Hedges’, ‘Wertänderungsrücklage’ oder ‘IAS-39-Rücklage’ heißen. Bei einem abgesicherten Grundgeschäft, bei dem es sich um eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung handelt, ist es für den Ausweis maßgeblich, unter welcher Position der zukünftig zu bilanzierende Vermögenswert ausgewiesen wird. Falls die Verpflichtung nicht zum Ansatz eines Vermögenswertes führt, könnte die Position ‘feste Vereinbarungen in Sicherungsbeziehungen’ benannt werden.

Über den Autor

Die Autorin Caroline Grab wurde 1985 in Sinsheim geboren. Im Juli 2007 schloss die Autorin zunächst das Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung erfolgreich ab. Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches aus dem Bereich Finance entwickelte die Autorin bereits während dieses Studiums ein besonderes Interesse an Finanzinstrumenten und deren Bilanzierung. Daher entschied sie sich ihre fachlichen Qualifikationen im Bereich Finanzen und Rechnungslegung durch das Masterstudium im Studiengang Finance and Accounting weiter auszubauen. Dieses Studium schloss sie im Jahre 2009 mit dem akademischen Grad des Master of Arts erfolgreich ab. Praktische Erfahrungen im Bereich des Accountings sammelte die Autorin bereits während dem Studium.

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