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Recht

Caroline Maaß

Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach IFRS

ISBN: 978-3-8366-8715-7

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Gesellschaftern deutscher Personenhandelsgesellschaften steht gesetzlich ein so genanntes Inhaberkündigungsrecht mit Abfindungsfolge zu. Da sich das Unternehmen dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht entziehen kann, sind Einlagen in deutsche Personenhandelsgesellschaften nach derzeit gültigen IFRS als Fremdkapital zu klassifizieren und zum beizulegenden Zeitwert (fair value) zu bewerten. Auch deutsche Genossenschaften können aufgrund der gesetzlich garantierten Kündigungsrechte ihrer Mitglieder im Extremfall kein Eigenkapital mehr in der IFRS-Bilanz ausweisen. Die Folgen dieser Umqualifizierung von HGB-Eigenkapital in IFRS-Fremdkapital sind weitreichend: Neben einem befremdlichen Bilanzbild führt die erfolgswirksame Folgebewertung dazu, dass sich das Unternehmen umso schlechter in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung darstellt, je besser es sich wirtschaftlich entwickelt. Da dies nicht der in einem Abschluss angestrebten 'fair presentation' entspricht, hat das IASB sowohl kurzfristige als auch langfristige Maßnahmen ergriffen, diese Anomalien in der Rechnungslegung zu beseitigen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Maßnahmen des IASB vorzustellen, ihre Auswirkungen auf die Rechnungslegung deutscher Unternehmen zu untersuchen und sie anhand konzeptioneller Anforderungen zu würdigen. In einem Grundlagenkapitel (Kapitel 2) wird zunächst geklärt, wann deutsche Unternehmen die IFRS-Vorschriften anwenden müssen bzw. können und warum es einer präzisen Aufteilung in Eigen- und Fremdkapital bedarf. Darüber hinaus werden aus den Grundsätzen der IFRS-Rechnungslegung konzeptionelle Anforderungen an eine sachgerechte Kapitalabgrenzung abgeleitet. Im 3. Kapitel erfolgt eine genaue Betrachtung der derzeit gültigen Vorschriften zur Bilanzierung von Eigenkapital nach IFRS sowie deren Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse deutscher Unternehmen. Das 4. Kapitel stellt sodann die kurzfristigen sowie langfristigen Ansätze des IASB zur künftigen Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital vor. Nach einer Zusammenfassung des Regelungsinhalts wird dabei jeweils dessen Auswirkung auf deutsche Unternehmen untersucht, wobei der Schwerpunkt auf deutschen Personenhandelsgesellschaften liegt. Nach dieser Darstellung werden die Vorschläge anhand der aus dem Framework abgeleiteten konzeptionellen Anforderungen gewürdigt. Im Anschluss erfolgt eine kurze Beschreibung des alternativen Vorschlags der PAAinE zur Kapitalabgrenzung (Kapitel 5), bevor die wichtigsten Ergebnisse dieser Arbeit schließlich im 6. Kapitel zusammengefasst werden.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.3.1.3, Auf bestimmte Zeit gegründete Unternehmen: Da die Liquidation eines für begrenzte Zeit gegründeten Unternehmens (limited life entity) nicht von externen Bedingungen abhängt, sondern von vornherein sicher ist, fällt sie nicht unter die Ausnahme von IAS 32.25(b). Solche Liquidationsverpflichtungen sind damit als finanzielle Verbindlichkeiten zu qualifizieren, so dass auf bestimmte Zeit gegründete Unternehmen in ihrer IFRS-Bilanz kein Eigenkapital ausweisen können. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschließen können oder die Kündigung eines Gesellschafters laut Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der Gesellschaft führt, da der Eintritt des die Zahlungsverpflichtung auslösenden Ereignisses in diesen Fällen in der Hand der Gesellschafter liegt. Bewertungsanomalien: Bei der Erstbewertung der finanziellen Verbindlichkeit ist gemäß IAS 32.23 der Barwert der potentiellen Abfindungsverpflichtung als beizulegender Zeitwert (fair value) anzusetzen. Maßgebend ist der Betrag, den die Gesellschaft bei Ausübung des Kündigungsrechts durch den Gesellschafter als Abfindung zahlen müsste, diskontiert über eine eventuelle Kündigungsfrist. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine Beschränkung vereinbart wurde, erfolgt die Abfindung bei Personenhandelsgesellschaften nach gesetzlichen Vorgaben zum Verkehrswert des Nettovermögens. Da dieser regelmäßig größer ist als der Buchwert, übersteigt die zu passivierende Abfindungsverpflichtung den Wert des bilanziellen Eigenkapitals vor Umqualifizierung. Für eine ausgeglichene Bilanz bedarf es daher eines Ausgleichspostens, der im Ergebnis einem ‘Ausweis des originären Geschäfts- oder Firmenwerts […] als (potentielle) finanzielle Verbindlichkeit auf der Passivseite […]’ entspricht. Während Eigenkapital als Residualgröße nicht bewertet wird, macht die Umgliederung ins Fremdkapital indirekt eine Folgebewertung der Gesellschaftsanteile erforderlich. Trotz fehlender expliziter Regelungen gehen sowohl das IASB als auch die h.M. davon aus, dass zum fair value zu tilgende Finanzinstrumente auch in Folgejahren (erfolgswirksam) mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen sind. Die auszuweisende Verbindlichkeit steigt bzw. sinkt folglich mit dem Wert des Unternehmens, wobei der Anpassungsbetrag zu Lasten bzw. zu Gunsten des Ergebnisses zu erfassen ist. Damit führt die erfolgswirksame Bewertung der Abfindungsverpflichtung zum fair value im Ergebnis zu einer den wirtschaftlichen Verhältnissen gegenläufigen Abbildung in Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung: ‘Je besser sich die PHG [wirtschaftlich] entwickelt, desto höher beläuft sich die […] zu passivierende Abfindungsverpflichtung sowie der Aufwand aus der fair value-Bewertung und umgekehrt.’ Darüber hinaus erfordert die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zu jedem Stichtag eine Unternehmensbewertung. Bei Genossenschaften kommt es aufgrund der gesetzlichen Beschränkung des Abfindungsanspruchs auf das Geschäftsguthaben nicht zu den beschriebenen Bewertungsanomalien, da es sich aus Sicht des Emittenten um eine Buchwertabfindung handelt. Anomalien in der Gewinn- und Verlustrechnung: Während Vergütungen an Eigenkapitalgeber direkt vom Eigenkapital abzusetzen sind, sind Dividenden sowie Gewinne bzw. Verluste im Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten gemäß IAS 32.35 als Aufwendungen im Periodenergebnis zu erfassen. Durch diese Einordnung von Ausschüttungen auf umqualifiziertes Eigenkapital als Finanzierungsaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung beeinflusst die Ergebnisverwendung die Ergebnisentstehung. IAS 32.40 gestattet zwar den zusammengefassten Ausweis solcher Dividenden mit Zinsaufwendungen, IAS 32.18(b) empfiehlt jedoch zur Verdeutlichung des unterschiedlichen Charakters der Aufwendungen einen gesonderten Posten ‘change in net asset value attributable to unitholders’.

Über den Autor

Caroline Maaß wurde 1982 in Erlangen geboren. Ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Justus-Liebig-Universität Gießen schloss die Autorin im Jahre 2008 mit dem akademischen Grad Diplom-Kauffrau erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin umfassende praktische Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung/Wirtschaftsprüfung und entwickelte ein besonderes Interesse an der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS.

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