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Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 78
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Käufe und Verkäufe von Unternehmen und Betriebsteilen gewinnen in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. Da Unternehmenstransaktionen in der Regel äußerst komplexe Gebilde darstellen, wirken neben dem Käufer und Verkäufer als den beiden Kaufparteien oft auch externe Dritte mit, wie zum Beispiel Wirtschaftsprüfer. Dabei kommt der Due Diligence eine besondere Bedeutung zu. Die Due Diligence ist ein spezielles kaufrechtliches Institut, das im Allgemeinen eine kaufvorbereitende Prüfung des Zielunternehmens zum Inhalt hat. Vor diesem Hintergrund werden unter anderem folgende Themenkreise um Rechtsprobleme zum Thema Unternehmenskauf in diesem Buch behandelt: Wann stellt ein Share Deal einen Unternehmenskauf dar? Ist beispielsweise der Erwerb einer 60%-igen Beteiligung an einer GmbH ein Share Deal oder aber ein Asset Deal? Wie können diese beiden Erscheinungsformen von Unternehmensübertragungen überhaupt voneinander abgegrenzt werden? Kann die Ertragskraft eines Unternehmens eine Beschaffenheit sein? Welchen Einfluss kann eine Konkurrenzsituation in unmittelbarer Nachbarschaft auf den Unternehmenskauf ausüben? Wie verhält es sich mit den Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf? Kann ein Mitverschulden bejaht werden, wenn keine Due Diligence durchgeführt wird? Kann eine freiwillige Jahresabschlussprüfung als Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte gewertet werden? Sind eventuelle Ansprüche möglicherweise bereits verjährt? Wann kann ein Gewährleistungsausschluss aus § 442 Abs. 1 BGB abgeleitet werden? Kann der geschlossene Kaufvertrag eine Schutzwirkung zu Gunsten des Käufers entfalten, wenn eine vom Verkäufer verlangte Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer fehlerhaft war? Bei der Erörterung dieser und ähnlicher Fragenkomplexe wird auf mögliche Ansprüche auf Minderung und auf Schadensersatz ebenso eingegangen wie auf mögliche Ansprüche nach den Grundsätzen der sogenannten culpa in contrahendo sowie auf den Schadensersatz in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und die sogenannte Beraterhaftung.
Textprobe: Kapitel B.V.3, Verletzung vorvertraglicher Pflichten, § 241 Abs. 2 BGB: V müsste eine Pflichtverletzung aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis gem. § 241 Abs. 2 begangen haben. Gem. § 241 Abs. 2 kann das Schuldverhältnis zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Hierbei handelt es sich um vertragliche Nebenpflichten, insbesondere die sog. Schutzpflichten. Diese sind eigenständige, vom Vertragsschluss unabhängige Verpflichtungen und können z.B. durch Aufklärung, Beratung, Unterlassung oder Obhut gewährleistet werden. Sie bezwecken die Sicherung des Erhaltungs- bzw. Integritätsinteresses des anderen Teils und hängen nicht vom Vertragstyp ab, ihr Inhalt (z.B. Aufklärung) steht daher nicht von Beginn an fest, sondern ist situationsabhängig. Fraglich ist, ob V eine solche vorvertragliche Pflicht gem. § 241 Abs. 2 verletzt hat. Konkret könnte die Aufklärungs- bzw. Informationspflicht verletzt sein, da V bereits während der Kaufverhandlungen davon wusste, dass sich im Jahr 2006 eine neue Filiale einer größeren Baumarktkette nur eine Straße entfernt niederlassen wolle, und den ahnungslosen K auf die Sachlage nicht hingewiesen hat. Den Aufklärungs- bzw. Informationspflichten kommt eine große Bedeutung zu, bilden sie doch v.a. in der Rechtsprechung den Schwerpunkt der vorvertraglichen Verhaltenspflichten seitens des Verkäufers. Nach der Rechtsprechung ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) verstößt und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Sie hat allerdings keine uneingeschränkte Aufklärungspflicht des Verkäufers über alle für den Kaufinteressenten (und späteren Käufer) erheblichen Umstände bejaht, sondern auch auf die Verhältnisse des Einzelfalles und die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs abgestellt. Eine Aufklärungspflicht besteht demnach für sämtliche Umstände, die für den Entschluss zum Vertragsschluss maßgebend sind. Diese sind bei einem Kaufvertrag solche, die hinsichtlich des Kaufgegenstands und seiner Wertschätzung für die Entscheidung des Kaufinteressenten entscheidend sind. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist also einzelfallbezogen. Er vergrößert sich z.B., wenn sich die Vertragsverhandlungen über einen längeren Zeitraum hinziehen und ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien entstanden ist oder wenn der Verkäufer überlegene Sachkunde besitzt und bei den Vertragsverhandlungen entsprechendes Vertrauen darauf in Anspruch nimmt. Er reduziert sich dagegen, wenn der Kaufinteressent besonders geschäftsgewandt ist oder sich der Unterstützung eines bekannten und anerkannten Beraters bedient. Außerdem sind die Aufklärungspflichten tendenziell bei kleinen Beteiligungen und anonymisierter Veräußerung geringer als beim Verkauf erheblicher Beteiligungen unter persönlicher Kontaktaufnahme mit dem Veräußerer. In jedem Fall besteht eine Offenbarungspflicht des Verkäufers dann, wenn dieser weiß oder hätte wissen müssen, dass der Kaufinteressent bei Offenlegung des Umstands den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Funktionstauglichkeit des Unternehmens betroffen ist, ohne dass auf die sonst beim Kauf relevante Erheblichkeitsgrenze oberhalb einer festen Bagatellgrenze Rücksicht genommen werden muss. Eine Aufklärungspflicht besteht auch dann, wenn der Kaufinteressent im Rahmen der kaufvorbereitenden Prüfung Fragen an den Verkäufer richtet, v.a. wenn er diese (auch teilweise) als entscheidend bezeichnet. Darüber hinaus muss der Verkäufer auch über Umstände informieren, die von den in der Frageliste enthaltenen Punkten nicht unmittelbar erfasst werden, aber mit ihnen im Zusammenhang stehen. Nur dann hat der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht genüge getan. Liegt dieser Zusammenhang nicht vor und hat der Kaufinteressent im Rahmen der kaufvorbereitenden Prüfung ganze Bereiche ausgespart, soll sich die Aufklärungspflicht des Verkäufers – hinsichtlich dieser Umstände – entsprechend verringern. Bei Verweigerung einer Antwort auf eine Frage des Kaufinteressenten sollen sich ebenfalls keine für den Verkäufer nachteiligen Folgen ergeben, da es in diesem Fall nicht mehr um die Aufklärungspflicht im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Auskünften, geht, die auch mit Verweigerung wahrheitsgemäß beantwortet werden können. Gehört der Verkäufer der Geschäftsführung einer GmbH an, kann die Aufklärungspflicht mit der Geheimhaltungspflicht kollidieren. Zwar kennt das GmbHG keine Vorschrift, wonach eine Verschwiegenheitspflicht existiert, aber gem. § 85 GmbHG kann ein Geschäftsführer mit Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. Die GmbH-Geschäftsführer unterliegen somit Dritten gegenüber keinen geringen Verpflichtungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Angaben als der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Lt. Sachverhalt hat K keine Hinweise auf die bevorstehende Konkurrenzsituation gehabt. V hätte aber wissen müssen, dass K bei Kenntnis der Sachlage möglicherweise den Kauf nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (z.B. nur mit einem stark reduzierten Kaufpreis). V hätte sogar damit rechen müssen, dass K evtl. vom Kauf Abstand genommen hätte. Die Vertragsverhandlungen zwischen V und K haben sich über einen längeren Zeitraum hingezogen, sie begannen in 2003 und endeten im April 2004. Somit ist von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen V und K auszugehen. K hätte eine Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung von V erwarten dürfen. Dieses Verschweigen ist als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) zu werten. Es ist nicht erkennbar, dass V der Geschäftsführung der GmbH angehören würde. Daher würde ihn die harte Strafe des § 85 GmbHG nicht treffen. Seine Aufklärungspflicht unterliegt also keiner Einschränkung. V hat eine vorvertragliche Pflicht gem. § 241 Abs. 2 verletzt.
Dieter Hoffmann, Jurist, Betriebswirt und Informatiker, absolvierte seine Studiengänge in Hagen, München und Braunschweig. Hauptberuflich übt er eine Beratungstätigkeit im Raum München aus, nebenberuflich engagiert er sich als Mentor für Studierende der Fernuniversität Hagen. Im juristischen Studium lag sein Schwerpunkt im Bereich Unternehmens- und Arbeitsrecht.
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