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  • Der störende GmbH-Gesellschafter. Zulässigkeit und Durchführung des Gesellschafterausschlusses bei der GmbH

Recht


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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2017
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Dieses Buch beschäftigt sich mit der Zulässigkeit eines Gesellschafterausschlusses aus der GmbH aus wichtigem Grund. Zunächst wird die Möglichkeit einer Analogie zu § 140 UGB untersucht, welcher das Ausschlussrecht für die OG und KG vorsieht. Im Anschluss wird aufgrund der GesbR-Reform im Jahr 2015 die neue Rechtslage betrachtet und untersucht, ob das GesbR-Ausschlussrecht durch § 1175 Abs 4 ABGB für die GmbH subsidiär zur Anwendung kommt. Im Anschluss wird die rechtstechnische Umsetzung des Ausschlusses besprochen, da aufgrund markanter Unterschiede der Gesellschaftstypen die Regelungen der Personengesellschaften oft nicht auf die GmbH übertragen werden können. Es wird dabei z. B. erläutert, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der zum Ausschluss berechtigt. Außerdem werden sowohl die Aufbringung und Höhe der Abfindung zu Gunsten des ausgeschlossenen Gesellschafters thematisiert, als auch verfahrensrechtliche Aspekte wie etwa die Aktivlegitimation und Ausgestaltung der Klage diskutiert. Zuletzt werden noch allfällige Übertragungsbeschränkungen und die Frage, ob der auszuschließende Gesellschafter einen Freistellungsanspruch bezüglich persönlicher Sicherheiten hat, behandelt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 5 Der wichtige Grund Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jedenfalls Voraussetzung für die Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses ohne gesellschaftsvertragliche Regelung. Wie bereits angesprochen, stützt sich die Lehre einerseits beim Gesellschafterausschluss auf die Analogie zu § 140 UGB bzw. auf den Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gelöst werden können und andererseits seit der Reform dieser im Jahr 2015 auf die subsidiäre Anwendung der GesbR-Bestimmungen (§ 1213 iVm § 1175 Abs 4 ABGB). Zu beachten ist, dass die Reglungen über den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1210 und § 1213 ABGB) vom Recht der offenen Gesellschaft (§ 133 und § 140 UGB) übernommen wurden. Hier ist klar der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die GesbR weiter an die OG anzunähern. Daraus folgt, dass bei der Annahme einer Analogie zu § 140 UGB sowie der subsidiären Anwendbarkeit von § 1213 ABGB auf die GmbH die Rechtsprechung und Literatur zu § 140 UGB und teils auch zu § 133 UGB herangezogen werden kann. An dieser Stelle darf jedoch nicht verschwiegen werden, dass es aufgrund der unterschiedlichen Einbindung der Gesellschafter in den jeweiligen Gesellschaftstyp zu Abweichungen, etwa bei der Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, kommen kann. Zu denken ist zum Beispiel an die deutlich intensivere Einbindung eines Komplementären in die KG als eines Kommanditisten. Zunächst zu allgemeinen Überlegungen den wichtigen Grund im Lichte des Gesellschaftsrechts betreffend. Schon im Jahr 1988 hat der OGH judiziert, dass nicht für alle Vertragstypen der wichtige Grund gleich auszulegen sei. Für die Auslegung des außerordentlichen Kündigungsgrundes komme es vielmehr darauf an, wie fest und beständig der Gesetzgeber oder die Parteien das Rechtsverhältnis gestaltet haben . Somit gibt es keine allgemein gültige Definition vom wichtigen Grund. Deswegen wird im Folgenden der wichtige Grund nach dem UGB betrachtet, wo § 133 und § 140 UGB jedenfalls die Basis für die GesbR, OG und KG legen. Der wichtige Grund wird mit Blick auf § 140 UGB besprochen, da § 133 UGB zwar auch den wichtigen Grund kennt, diese Normen jedoch nicht deckungsgleich sind, da etwa der Ausschluss ein milderes Mittel zur Auflösung darstellen kann und somit § 140 UGB aber nicht § 133 UGB erfüllt ist. 5.1. Gleichbehandlungsgrundsatz Grundsätzlich gilt, dass alle Gesellschafter gleich zu behandeln sind. Da der Ausschluss eines Gesellschafters im Gegensatz zur Auflösung der Gesellschaft nach § 133 UGB die Gesellschafter gerade nicht gleich behandelt und hier gegen den Willen eines Gesellschafters agiert wird, muss ein Ausschließungsgrund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters vorliegen. Aufgrund dieses personenbezogenen Merkmals kann ein wichtiger Grund, der gegen einen verstorbenen Gesellschafter vorlag, nicht gegen den Erben vorgebracht werden. Bezieht sich der wichtige Grund auf keinen bestimmten Gesellschafter, ist nur die Auflösung möglich. Diese Voraussetzung, dass die Zusammenarbeit gerade mit diesem einen Gesellschafter unzumutbar ist, gilt auch bei der GmbH. Es fehlt die Unzumutbarkeit, wenn den übrigen Gesellschaftern der Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters bereits bei Vertragsabschluss bekannt war bzw. vorhersehbar war. Den betroffenen Gesellschafter muss kein Verschulden treffen, es ist ausreichend, dass der wichtige Grund ihm zuzuschreiben ist, wobei ein unverschuldeter Grund nur selten ausreichen wird, um den Gesellschafter auszuschließen. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung lässt sich weiter ableiten, dass gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern kein gleich intensiver Grund vorliegen darf, da sonst die Fortführung nicht unzumutbar ist. Wäre die Klage zulässig, obwohl gegen einen verbleibenden Gesellschafter ebenfalls ein gleich intensiver Grund vorläge, würde dies auch verfahrensrechtlich zu Problemen führen, da die verbleibenden Gesellschafter – jedenfalls bei der Personengesellschaft – eine Streitgenossenschaft bilden und es sich bei dem Ausschließungsrecht um ein gemeinschaftliches Recht handelt. In einem solchen Fall kann jedoch an den zusätzlichen Ausschluss des betroffenen Gesellschafters, wodurch er zum Beklagten wird, gedacht werden. 5.2. Schädigungshandlung Außerdem können mehrere einzelne Handlungen innerhalb eines gewissen Zeitraums, die jeweils nicht gravierend genug sind, um einen wichtigen Grund darzustellen, zusammengefasst einen solchen darstellen. 5.3. Äußerster Notbehelf Der Ausschluss des Gesellschafters darf nur als äußerster Notbehelf ( ultima ratio ) eingesetzt werden, wenn kein milderes Mittel geeignet und erfolgsversprechend ist den Zustand der Unzumutbarkeit aufzuheben und somit die Gefahr für die Gesellschaft, die vom Gesellschafter herrührt, abzuwenden. Wobei es hier besonders darauf ankommt, inwieweit der betroffene Gesellschafter in die Gesellschaft involviert ist und ob eher eine personalistische oder kapitalistische Struktur vorliegt. Dabei ist intensiv auf den Gesellschaftstyp und die Gesellschaftsstruktur zu achten. Etwa ist – zumindest nach den dispositiven Bestimmungen – der Komplementär viel tiefer in die Gesellschaft involviert als ein Kommanditist, wodurch der wichtige Grund beim Kommanditisten idR seltener erfüllt ist. Die Judikatur spricht sich jedoch dagegen aus, bei einem Kommanditisten von vornherein strengere Maßstäbe anzusetzen, da es möglich ist, dass dieser sehr stark in die Gesellschaft eingebunden ist. Als mildere Mittel werden von der Rechtsprechung und Lehre etwa die Abberufung als Gesellschafter-Geschäftsführer, die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen oder eine Änderung des Gesellschaftsvertrags gesehen. 5.4. Bereicherungsverbot Festzuhalten ist, dass der Gesellschafterausschluss nicht zu einer verbesserten finanziellen Situation bei den verbleibenden Gesellschaftern führen soll. Vielmehr geht es darum, Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. 5.5. Einzelfallprüfung Das Vorliegen des wichtigen Grundes muss immer anhand der Umstände im Einzelfall geprüft werden, wobei es unter anderem darauf ankommt, wie harmonisch das Verhältnis der Gesellschafter zueinander bisher war. Außerdem kommt es auf die Bestandsdauer der Gesellschaft an, da ein wichtiger Grund bei einer Gesellschaft im Anfangsstadium im Gegensatz zu einer schon langjährig bestehenden Gesellschaft eher zu bejahen ist. Bei der Einzelfallprüfung müssen alle Umstände der vorliegenden Konstellation bedacht werden, somit etwa auch, ob der auszuschließende Gesellschafter durch etwaige Abfindungsbeschränkungen finanziell schlechter gestellt wird als bei einer Auflösung, ob der wichtige Grund ohne Verschulden eingetreten ist oder welche Stellung der Gesellschafter in der Gesellschaft hat. 5.6. Interessenabwägung Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des auszuschließenden Gesellschafters und der übrigen Gesellschaftern vorzunehmen. Hier ist stets rein objektiv zu betrachten, ob die gesellschaftsstörende Verhaltensweise zur Unzumutbarkeit der Fortführung führt, die subjektive Wirkung ist nicht relevant. Die Interessenabwägung muss zeigen, dass die Interessen der verbleibenden Gesellschafter am Ausschluss jene Interessen des Auszuschließenden deutlich überwiegen. Außerdem muss auch das Verhalten der klagenden Gesellschafter in die Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, miteinbezogen werden. Haben sich beide Seiten etwas zu Schulden kommen lassen, ist ein Ausschluss nur möglich, wenn das Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters eindeutig überwiegt, da ansonsten das Interesse des Auszuschließenden an der Fortsetzung in den Vordergrund tritt. Jabornegg/Artmann lassen im Fall, dass das Verhalten des einen Gesellschafters nicht überwiegt die Auflösung aus wichtigem Grund zu, da die Beziehung zwischen den Gesellschaftern zerrüttet ist, wobei ihnen die Rechtsprechung des OGH, dass bei beiderseitigem Verschulden meist nur die Auflösung herangezogen werden kann, zu weit geht. 5.7. Zeitgerechte Klagseinbringung Weiteres muss der Ausschluss rechtzeitig geltend gemacht werden, da ansonsten angenommen wird, dass die Fortführung des Dauerschuldverhältnisses nicht unzumutbar ist. Außerdem soll sich der Betroffene darüber im Klaren sein, ob er ausgeschlossen wird und die übrigen Gesellschafter sollen sich nicht das Kündigungsrecht vorbehalten können, um den Ausschlussgrund zu einer Zeit geltend zu machen, in welcher es für sie vorteilhafter ist.

Über den Autor

Die Autorin, Frau Mag.a Sarah Korn, wurde 1992 in Salzburg geboren. Das Studium der Rechtswissenschaften schloss sie 2017 an der Paris-Lodron-Universität Salzburg mit Erlangung des akademischen Grades der Magistra iuris erfolgreich ab, wobei sie den Schwerpunkt ihres Studiums auf das Gesellschaftsrecht legte. Die Autorin verbrachte ein Semester ihres Studiums in Schweden, um eine andere Sichtweise insbesondere auf das Recht der Europäischen Union zu erlangen. Ihre rechtswissenschaftliche Ausbildung setzt sie derzeit mit dem Doktoratsstudium in Salzburg fort.

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