- Sie befinden sich:
- Fachbücher
- »
- Recht
- »
- Das Stimmverbot im Rahmen der Gesellschafterversammlung: Die personelle Reichweite des Stimmverbotes im Gesetzeskontext
Recht
» Blick ins Buch
» weitere Bücher zum Thema
» Buch empfehlen
» Buch bewerten Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 96
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Das Stimmrecht ist eines der zentralen Gesellschafterrechte und ermöglicht die Mitwirkung eines stimmberechtigten Gesellschafters an der Entscheidungsfindung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zweck des Stimmverbotes ist es, dem Gesellschafter zu untersagen, sein Stimmrecht auszuüben, wenn ein Interessenskonflikt das Abstimmungsverhalten eines Gesellschafters beeinflussen könnte. Von Gesetzes wegen werden bestimmte Situationen definiert, in welchen typischerweise mit einem solchen Interessenskonflikt zu rechnen ist. Welcher Personenkreis vom Stimmverbot umfasst ist, ist von Gesetzes wegen jedoch nicht derart klar umrissen. Nimmt der Gesellschafter an der Abstimmung teil, obwohl seine Stimmabgabe vom Stimmverbot umfasst ist, ist dessen Stimmabgabe nichtig. Wird der Gesellschafter aufgrund des Vorliegens eines vermeintlichen Befangenheitsgrundes von der Abstimmung ausgeschlossen, so wird Anfechtbarkeit des Beschlusses angenommen. Angesichts dieser nicht ganz unbedeutenden Rechtsfolgen ist die Beurteilung der personellen Reichweite des Stimmverbotes daher von wesentlicher praktischer Bedeutung und soll in der Folge näher beschrieben werden.
Textprobe: Kapitel 8.3.2, Ausschluss von Gesellschaftern: Bei Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft wegen gemeinschaftlicher Handlungen trifft all diese Gesellschafter ein Stimmverbot. So hat der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an die deutsche Lehre und Rechtsprechung beispielsweise für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgehalten, dass, wird ‘allen Auszuschließenden (...) die gemeinschaftliche und kollusive Verwirklichung ein und desselben Ausschlussgrundes vorgeworfen, kommt jedem betroffenen Gesellschafter nicht nur bei der Beschlussfassung über seine Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern gilt der Stimmrechtsausschluss vielmehr auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss der Mitgesellschafter’. 8.3.3, Prozessführung gegen Gesellschafter: Gleiches gilt, wenn gegen mehrere Gesellschafter wegen einer gemeinschaftlichen Pflichtverletzung ein Prozess geführt werden soll. Auch in diesem Fall sind diese Gesellschafter alle vom Stimmrecht ausgeschlossen. 8.4, Einstimmigkeitsprivileg: Das Stimmverbot ist nicht automatisch unanwendbar, wenn die Beschlussfassung einstimmig zu erfolgen hat. Im Falle der geforderten Einstimmigkeit kommt der ‘einstimmige’ Beschluss ohne Mitzählung des vom Stimmverbot betroffenen Gesellschafters zustande Stimmenthaltungen zählen nicht als Nein-Stimmen. Ergibt sich aus der Satzung, dass sämtliche Gesellschafter im Rahmen der Beschlussfassung zustimmen müssen und ist somit das Einstimmigkeitsgebot in der Satzung festgeschrieben, so kann aus dem Sinn der Regelung abgeleitet werden, dass auch der befangene Gesellschafter mitstimmen soll. Von einstimmigen Beschlüssen zu unterscheiden sind zustimmungsbedürftige Mehrheitsbeschlüsse, wie beispielsweise die Zustimmung bei Eingriff in Sonderrechte. Für die erforderliche Zustimmung des Gesellschafters in eigener Sache ist Abs. 4 nicht anwendbar. 8.5, Nahebeziehung: Besteht zwischen dem Gesellschafter oder demjenigen, der das Stimmrecht als Verwalter oder Vertreter ausübt, eine enge Beziehung in persönlicher oder rechtlicher Hinsicht, so führt dies nicht automatisch zu einem Stimmrechtsausschluss. Gegen das reine Abstellen auf die Nahebeziehung spricht die Rechtsklarheit. 8.5.1, Persönliche Nahebeziehung: Die Tatsache, dass die Person mit dem Betroffenen nahe verwandt ist (bspw. Ehegatte, Kinder etc.), führt nicht zur automatischen Annahme eines Stimmverbotes. Beispielsweise kann ein Vater über ein Rechtsgeschäft mit dem Sohn oder seine Entlastung abstimmen. Auch ist der Gesellschafter der GmbH nicht schon deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil die Ehefrau ein Rechtsgeschäft mit der GmbH geschlossen hat. Es kann erfahrungsgemäß nicht darauf geschlossen werden, dass ausschließlich aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses Gesellschafter ihren Einfluss innerhalb der GmbH derart ausnutzen, dass sie den Verwandten oder sonst Nahestehenden hierdurch bevorteilen würden. Ein Stimmverbot wurde jedoch beispielsweise dann angenommen, wenn der Verwandte, der einen Befangenheitsgrund verwirklicht, faktisch die Stimmrechtsmacht ausübt. Unstrittig ist jedoch, dass gerade bei Vorliegen einer nahen Verwandtschaft genau zu prüfen ist, ob nicht Umgehung oder Missbrauch vorliegt.
MMag. Dr. Sabine Picout, LL.M. MBL absolvierte das Diplom- und Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften sowie das Diplomstudium Übersetzen und Dolmetschen an der Universität Innsbruck. Zudem legte sie einen Postgraduate-Masterlehrgang Europarecht an der Universität Passau sowie einen Masterlehrgang Business and Contract Law an der Universität Innsbruck ab. Derzeit ist MMag. Dr. Sabine Picout als selbständige Rechtsanwältin und Gerichtsdolmetscherin für die englische und französische Sprache in Innsbruck tätig.
weitere Bücher zum Thema
Zur Eignung der IPSAS als Grundlage der Harmonisierung der öffentlichen Rechnungslegung in der Europäischen Union
ISBN: 978-3-96146-927-7
EUR 34,50
Destruktiver Wettbewerb in der Stationären Altenpflege und die Rolle der Freien Wohlfahrtspflege. Die kritische Betrachtung einer Krise ethischer Dimension
ISBN: 978-3-96146-906-2
EUR 34,50
Verwaltungsstrafen – ArbeitnehmerInnenschutz – Ethik – Wie geht das zusammen? Eine Studie im Bereich der Arbeitsinspektion in Österreich
ISBN: 978-3-96146-898-0
EUR 34,50
„Moin Timmy, alter Hinterbänkler“ – Die Systemtheorie Niklas Luhmanns als theoretischer und empirischer Bezugsrahmen für politische Partizipation in Social Media
Eine Untersuchung am Beispiel der Interaktionen zwischen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und Bürgern auf Twitter