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Recht

Christina Aman

Das neue Umgangsrecht: Kritische Bestandsaufnahme aus Sicht der Frauen

ISBN: 978-3-8366-9440-7

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 216
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Immer noch sind es Frauen, die nach einer Trennung/Scheidung in der Regel die Verantwortung für ihre Kinder übernehmen. Sie möchten ihre Kinder beschützen, müssen sich aber zugleich mit rechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen und möglicherweise auch noch befürchten, dass der Ex-Partner nicht bereit ist, finanzielle Unterstützung gegenüber der Familie zu leisten. Ebenso müssen sie befürchten, dass sie das Sorgerecht verlieren oder ein Umgangsrecht nicht abwenden können, auch wenn sie vom Partner jahrelang physisch und psychisch misshandelt wurden. Die Reformierung des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB hat bewirkt, dass alle Väter, egal ob verheiratet oder nicht, ein durchsetzbares Umgangsrecht erhalten haben, und unabhängig von dem Sorgerecht einen Rechtsstreit allein durch das Umgangsrecht initiieren können. Erhält ein Vater kein Sorgerecht, kann er immer noch durch das Umgangsrecht an das Kind herantreten. Das bedeutet, dass der Umgang des Kindes mit dem Vater auch gegen den Willen des Kindes oder der Mutter durchgesetzt werden kann. Das hat zur Folge, dass besonders häufig die Mutter für eine verweigernde Haltung des Kindes verantwortlich gemacht werden kann und durch gesetzlich vollstreckbare Sanktionen (Geldstrafe, Sorgerechtsentzug oder Haftstrafe) bedroht ist. Väter hingegen haben in den seltensten Fällen Sanktionen zu befürchten, wenn sie den Umgang ablehnen. Ebenso bedeutet dies, dass der Vater weiterhin Zugriff auf die familiäre Situation der Mutter hat. Es ist eine Situation für Frauen entstanden, in der sie rechtliche Forderungen im Sinne ihres Kindes möglicherweise nicht durchsetzen können und letztlich dafür bestraft werden, wenn sie nicht im Sinne der Gesetzgebung handeln. Auch wenn sie als Hauptbezugspersonen ihrer Kinder berechtigte Motive für ablehnendes Verhalten haben. Die Rechtsprechungen hängen jeweils von der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft der Mutter sowie vom fachlichen Wissen und Einfühlungsvermögen des Richters ab. D.h. durch die unterschiedlichen Auffassungsgaben und Interpretationsmuster der Richter können in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Entscheidungen gefällt werden. Die Gesetzgebung hat jedem Vater ein gestärktes Umgangsrecht eingeräumt. Doch gibt es keine Statistiken, die belegen, dass Väter sich mehr an der Familienarbeit sprich Haushalt und Kinderbetreuung beteiligen. Dennoch wird in der Bevölkerung ein anderes Bild der Väter verbreitet und die Forderungen beziehen sich auf die Rechte der Väter am Kind. Dies entspricht nicht der Realität, im Gegenteil, die meisten Väter übernehmen nach einer Trennung kaum Verantwortung für die Kinder, da sie eher dazu neigen, ihre eigenen Ziele nach einer Trennung zu verfolgen. Nicht selten ergreifen sie die Flucht und sind unauffindbar oder mittellos. Einige Änderungen im Umgangsrecht sind zweifelhaft und zeigen deutlich, dass Männer wieder mehr Macht und Kontrolle erhalten. Es sind flexible gesetzliche Bestimmungen entstanden, die die Frauen und ihre Kinder besonders stark benachteiligen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob sich patriarchale Privilegien vermehrt durchsetzen und die erreichte Gleichberechtigung der Frauen schleichend verdrängen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2.9, Wohlverhaltensklausel: Die Wohlverhaltensklausel ergibt sich aus § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB. Daraus resultiert ein an die Eltern gerichtetes Gebot, das zu wechselseitigem loyalem Verhalten in der Ausübung des Umgangs anhält. Die Eltern sollen sich wechselseitig respektieren. Sie werden dazu aufgefordert, alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigen kann oder die Erziehung erschwert. Dieses Recht gemäß § 1684 Abs. 2 S. 2 BGB kann auch auf andere Bezugspersonen, in der sich das Kind in Obhut befindet, ausgeweitet werden. Den Eltern soll durch die Wohlverhaltenspflicht nahe gelegt werden, dass sie ihre Elternverantwortung mit einer Trennung nicht beenden können. Das elterliche Verhalten ist eine Fortführung der Elternverantwortung, die während der intakten Beziehung eine selbstverständliche Verpflichtung gewesen ist. Demnach haben beide Elternteile jede negative Beeinflussung des Kindes in Bezug auf den anderen Elternteil, wie z.B. verbale negative Abwertung des anderen Elternteils, zu unterlassen. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder nicht mit weiteren Konflikten zu belasten und jede mit der Trennung verbundene Schädigung zu mildern bzw. vom Kind fernzuhalten. 3.2.9.1, Umgangsrecht bei gemeinsamer Sorge: Die Wohlverhaltensklausel verpflichtet den Sorgeberechtigten dazu, alles zu unterlassen, was die Verwirklichung des Umgangsrechts behindert und verbietet, also jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten. Der Sorgeberechtigte muss auf die Kinder dahingehend erzieherisch einwirken, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil nicht als belastend empfunden wird. Er hat die Kontakte positiv zu fördern und darf weder bewusst noch suggerierend darauf hinwirken, dass sich ein Kind gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil entscheidet, und mögliche Loyalitätskonflikte verhindern. Weiterhin formuliert der § 1684 Abs. 2 BGB eine Unterlassungspflicht, die den sorgeberechtigten Elternteil zu aktiver Beeinflussung des Kindes verpflichtet. Das bedeutet, dass er das Kind auf den Umgang vorbereiten muss, indem er das Kind bei geäußertem Widerwillen zur Durchführung der persönlichen Kontakte umstimmt, die Widerstände gegen den Umgangsberechtigten abbaut und ihm zu einer positiven Einstellung zu den Besuchskontakten verhilft. Der umgangsberechtigte Elternteil, der auch die Sorgeberechtigung besitzt, weil die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben, ist gesetzlich zur Unterstützung in der Erziehung gemäß § 1687 Abs. 1 S.1 BGB verpflichtet. Ebenso ist er dazu angehalten, bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem anderen Elternteil zu kooperieren. Bei einvernehmlicher Einigung bestimmter Erziehungsaufgaben, ist der abwesende sorgeberechtigte Elternteil dazu verpflichtet, diese Aufgaben im Rahmen seines Umgangs zu fördern. Im Vergleich zum umgangsberechtigten Elternteil drohen dem sorgeberechtigten, abwesenden Elternteil wesentlich geringere Einschränkungen seiner Befugnisse, da er in den erzieherischen Bereich als Sorgeberechtigter mit eingreifen kann. 3.2.9.2, Umgangsrecht des Nichtsorgeberechtigten: Ebenso wie der Sorgeberechtigte, darf der Umgangsberechtigte während seiner Besuchszeit nicht versuchen, das Kind gegen den Sorgeberechtigten aufzulehnen. Eine Beeinflussung des Kindes kann sich dadurch ausdrücken, dass der Umgangsberechtigte die Erziehungsanstrengungen des Sorgeberechtigten vereitelt, beeinträchtigt oder dessen Erziehungsautorität infrage stellt. Der Umgangsberechtigte Elternteil hat gemäß § 1687a BGB die alleinige Sorgerechtszuständigkeit des anderen zu akzeptieren und kann nur im alltäglichen Bereich, den das Kind betrifft, Entscheidungen treffen. Hierbei dient das Umgangsrecht lediglich dazu, den persönlichen Kontakt herzustellen. Die Einmischung in die Teilfamilie des Sorgeberechtigen sowie die Einführung von abweichenden Erziehungsmodellen sind nicht erwünscht, da zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und seinem Kind keine grundsätzliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht, sondern vielmehr eine bloße Begegnungsgemeinschaft, bei der der abwesende Elternteil den persönlichen Kontakt pflegt. Leider wird die Pflicht des Umgangsberechtigten für eine aktive Beeinflussung des Kindes zugunsten des Sorgeberechtigten in Verbindung mit der Wohlverhaltensklausel kaum diskutiert. Gerade wenn Uneinigkeit zwischen dem betreuenden Elternteil und seinem Kind besteht, könnte eine solche Einflussnahme die erzieherischen Bemühungen des Sorgeberechtigens unterstützen. Obwohl der Umgangsberechtigte keinen erzieherischen Auftrag hat und die Erziehung allein durch den sorgeberechtigten Elternteil bestimmt wird, besteht in der Wechselbeziehung zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind ein erzieherischer Einfluss. Das bedeutet, dass er das Kind allein durch die Wahrnehmung der Umgangskontakte erzieherisch beeinflusst. Der umgangsberechtigte Elternteil sollte ebenso wie der betreuende Elternteil zur Unterstützung der Erziehung ausdrücklich verpflichtet werden, da dies der Entwicklung des Kindes förderlich und dem Kindeswohl dienlich wäre. 3.2.9.3, Gegenmaßnahmen bei Missachtung der Umgangspflicht: Kommen der Sorgeberechtigte und der Umgangsberechtigte ihren Pflichten nicht nach und kann keine Einigung erwirkt werden, dann sollten beide Elternteile die beraterischen Unterstützungsangebote des Jugendamtes oder anderer Beratungsstellen nutzen, um eine einvernehmliche Umgangsregelung zu finden. Missachten die Eltern die Wohlverhaltenspflicht und haben die Verstöße ein beachtliches Maß erreicht, können vom Gericht im Vorfeld Sanktionen angeordnet werden, die gemäß § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB konkrete Anweisungen zur Erfüllung der Wohlverhaltenspflicht an die betroffenen Eltern aussprechen. Diese gerichtlichen Anordnungen beinhalten zunächst die Regelung des Umgangs. Können diese konkreten Anordnungen des Gerichts die Eltern nicht zu wechselseitigem loyalem Verhalten bewegen, dann können vom Gericht verstärkte Durchsetzungsmöglichkeiten in Form von Sanktionen verordnet werden, die im äußersten Fall bis zum Entzug des Sorge- oder Umgangsrechts reichen. 3.2.9.4, Zusammenfassung: Das Verhältnis von Umgangs- und Sorgerecht wird von der Wohlverhaltenspflicht inhaltlich begründet. Die Einführung der Wohlverhaltenspflicht bzw. Wohlverhaltensklausel sollte den Eltern verdeutlichen, ihre ehelichen Auseinandersetzungen nicht mehr rücksichtslos auf Kosten des Wohls ihrer Kinder auszutragen. In der Ausübung der gemeinsamen Sorge wird der Umgang des abwesenden, sorgeberechtigten Elternteils in der Regel über die Sorgeform geregelt. Genießt ein Elternteil kein Sorgerecht, kommt das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht zur Geltung, d.h. jeder abwesende Elternteil, ob ehemals verheiratet oder nicht bzw. ob sorgeberechtigt oder nicht, hat ein Umgangsrecht. Bei Uneinigkeit kann das Umgangsrecht vom Gericht durchgesetzt werden. Doch wie ist das Verhältnis von Umgangsrecht und Sorgerecht bei unterschiedlichen Konstellationen?

Über den Autor

Christina Aman, 1974 in Lemberg geboren, Diplom Sozialarbeiterin/-pädagogin (Uni), arbeitet derzeit in der ZIF und beschäftigt sich seit Beginn ihres Studiums mit frauenpolitischen Themen. Neben ihrer Tätigkeit in einem Autonomen Frauenprojekt ist sie im Begriff mit einem Zweitstudium der Rechtswissenschaft an der Goethe-Uni Frankfurt am Main, ihr starkes Interesse an rechtlichen Zusammenhängen zu vertiefen. Ihre Erfahrungen in der Arbeit mit Frauen zeigen, dass besonders Frauen und deren Kinder verstärkt von rechtlicher Schlechterstellung betroffen sind und unbedingt ein parteiliches Engagement benötigen. Insbesondere dann, wenn sie von Trennung, Scheidung und/oder Häuslicher Gewalt betroffen sind. Häufig kennen sie ihre Rechte nicht ausreichend oder können diese nicht wahrnehmen, da ihnen die nötigen Mittel wie z.B. Finanzierung oder Grundlagen in der Bildung fehlen. In ihrem Buch greift Frau Aman genau dieses Thema auf und beschreibt die Situation von Frauen nach einer Trennung sowie die Hilflosigkeit von Müttern, die dem System der Gesetzgebung und der Gesellschaft haltlos ausgeliefert sind.

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