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Recht

Daniel Weinert

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit

ISBN: 978-3-8366-9312-7

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

In Gestalt des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwirklicht die Bundesregierung die umfangreichste Reform des deutschen Handelsbilanzrechts innerhalb der letzten 20 Jahre. In ihrem Regierungsentwurf formuliert sie ihr Bestreben, das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln. In Zuge dessen erfolgt nunmehr die Aufgabe der stets kritisierten, umgekehrten Maßgeblichkeit. Der Gesetzgeber ergreift vorstehende Maßnahme im Sinne der Vereinfachung der handelsrechtlichen Rechnungslegung und der Anhebung des Informationsniveaus des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Im Verlauf dieser Untersuchung wird das BilMoG grundlegend in Bezug auf seinen Hintergrund und Zweck geschildert. Es erfolgt zudem eine überblickende Darstellung der wichtigsten Änderungen der Reform, woraufhin sich die Beschreibung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit gemäß der bisher geltenden Rechtslage anschließt. Hierbei werden dessen unterschiedliche Ausprägungen in Form der materiellen, der formellen und schließlich in Form der umgekehrten Maßgeblichkeit berücksichtigt. Das Buch geht explizit auf die von der Streichung der Maßgeblichkeit der Steuer- für die Handelsbilanz betroffenen handelsrechtlichen Öffnungsklauseln sowie auf die jeweils zugehörigen einkommensteuerrechtlichen Begünstigungsnormen ein. Diese werden hinsichtlich ihres ursprünglichen Sinnes, der Art und Weise ihrer bisherigen Anwendung, ihrer Beeinträchtigung durch das BilMoG sowie der unmittelbar daraus resultierenden bilanziellen Auswirkungen untersucht. Im nächsten Schritt erfolgt eine eingehende Betrachtung der weiterführenden Folgen, welche die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit mit sich bringt. Die dargestellten Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der ursprünglich damit verbundenen Intentionen des Gesetzgebers kritisch gewürdigt und abschließend bewertet. Den Abschluss diese Buches bildet, basierend auf den zuvor erhaltenen Ergebnissen, ein Ausblick auf künftig mögliche bilanzielle Entwicklungen, wobei insbesondere das Schicksal der steuerlichen Gewinnermittlung betrachtet wird.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 5.4, Bewertungsabschläge von den AK oder HK: Die dritte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ehemals unter den Geltungsbereich der §§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. und 254, 279 Abs. 2 HGB a.F. fallenden subventionellen Bewertungsvergünstigungen bestand darin, unter bestimmten Voraussetzungen Bewertungsabschläge auf die AK oder HK von begünstigten Vermögensgegenständen vorzunehmen. Infolge der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit scheidet jedoch künftig eine handelsbilanzielle Berücksichtigung dieser ‘steuerrechtliche(n) Mehrabschreibung(en)’ aus. Steuerbilanziell ermöglichen der § 6b EStG sowie die R 6.6 EStR hingegen mittels der Übertragung zuvor aufgedeckter stiller Reserven weiterhin eine Reduktion der AK oder HK von Reinvestitionsobjekten oder Ersatzwirtschaftsgütern. Eine Aufdeckung im Sinne des § 6b EStG beschränkt sich auf die in dieser Vorschrift aufgezählten Wirtschaftsgüter, während sich die R 6.6 EStR auf solche Aktiva bezieht, welche durch den Einfluss höherer Gewalt oder zwecks Vermeidung eines behördlichen Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Von den zuvor dargestellten erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen unterscheiden sich die Bewertungsabschläge dadurch, dass sie einmalig vorzunehmen sind und somit nicht auf einen vorgeschriebenen Begünstigungszeitraum verteilt werden können oder müssen. Aus der infolge der Übertragung der stillen Rücklagen realisierbaren ‘temporären Suspendierung der Besteuerung des laufenden Gewinns’ resultiert ein Liquiditätszuwachs, welcher als Anreiz in Bezug auf die Anschaffung oder Herstellung gleichwertiger Vermögensgegenstände fungiert. Mit diesem vorübergehenden Besteuerungsverzicht beabsichtigt der Gesetzgeber, betroffenen Wirtschaftseinheiten die ‘ökonomisch sinnvolle Anpassung an strukturelle Änderungen’ zu erleichtern. Im Folgenden werden der §6b EStG und die R6.6 EStR überblickend und vereinfacht unter Berücksichtigung der wichtigsten Tatbestandsmerkmale vereinfacht dargestellt. § 6b EstG: Die Vorschrift ermöglicht Steuerpflichtigen, welche ihren Gewinn mithilfe der §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG ermitteln, die Übertragung von stillen Reserven, welche bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckt wurden, auf bestimmte ersatzweise hergestellte oder angeschaffte Vermögensgegenstände. Der § 6c EStG expandiert die Anwendung des § 6b EStG darüber hinaus auf Steuerpflichtige, deren Gewinnermittlung auf § 4 Abs. 3 EStG oder auf der Anwendung von Durchschnittssätzen basiert. Als begünstigte Veräußerungsobjekte fungieren ausschließlich Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, sofern dieser einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist, sowie Gebäude und Binnenschiffe. Diese müssen darüber hinaus zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Im Wirtschaftsjahr der Veräußerung kann daraufhin von den jeweiligen AK oder HK eines Reinvestitionsobjektes, welches den oben genannten Vermögensgegenständen entspricht, ein Betrag bis zur Höhe des zuvor entstandenen Veräußerungsgewinnes abgezogen werden. Dieser Möglichkeit unterliegen jedoch lediglich Reinvestitionsobjekte, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt wurden. Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können darüber hinaus Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf die oben dargestellte Art und Weise wiederum auf neu angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude übertragen. In diesen Fällen ist der abziehbare Betrag jedoch auf 500.000 Euro begrenzt. In der Folge sind die jeweiligen um die obigen Beträge geminderten AK oder HK als BMG für die AfA maßgebend. Sofern die Reinvestition nicht im Wirtschaftsjahr der Veräußerung erfolgt, kann die oben beschriebene Übertragung der stillen Rücklagen alternativ unter bestimmten Voraussetzungen in den folgenden vier bis sechs Wirtschaftsjahren nachgeholt werden. Da diese Vorgehensweise jedoch die Bildung einer den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklage erfordert, welche in der Handelsbilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen ist, wird dieser Sachverhalt erst im nächsten Kapitel aufgegriffen. R 6.6 EstR: Die Richtlinie gestattet Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn in Sinne der §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG, im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen ermitteln, die aus der Aufdeckung stiller Reserven resultierende Gewinnverwirklichung in bestimmten Fällen im Wege einer Ersatzbeschaffung zu vermeiden. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Wahlrechtes dient der Umstand, dass das Ausscheiden des betroffenen Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen entweder auf höhere Gewalt oder auf die Vermeidung eines behördlichen Eingriffes gegen Entschädigung zurückzuführen ist. Des Weiteren muss zwingend ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist angeschafft oder hergestellt werden, dessen AK oder HK daraufhin durch die aufgedeckten stillen Reserven gemindert werden können. Auch gemäß dieser Vorschrift besteht alternativ die Möglichkeit, eine steuerfreie Rücklage in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven zu bilden, sofern bis zum Ende des Wirtschaftsjahres des Ausscheidens noch keine Ersatzbeschaffung erfolgte. Auf diese Weise kann der Abzug auf einen späteren Zeitpunkt verlagert werden. Da jedoch auch hier die Bildung eines handelsbilanziellen Sonderpostens mit Rücklageanteil vorausgesetzt wurde, wird im Verlauf der Arbeit noch genauer auf diesen Sachverhalt eingegangen.

Über den Autor

Daniel Weinert wurde 1981 in Mönchengladbach geboren. Seine Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten absolvierte er in einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei. Anschließend entschied sich der Autor, seine fachlichen Qualifikationen im Rahmen eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre zu erweitern. Den Diplomstudiengang an der Fachhochschule Gelsenkirchen, Abteilung Bocholt, schloss er im Jahre 2009 mit den Schwerpunkten Rechnungswesen, Steuerlehre und Finanzierung erfolgreich ab. Im Wege der Ableistung eines praktischen Semesters bei einer großen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sammelte der Autor weitere praktische Erfahrungen im Bereich der Steuerberatung, welche in seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit Anwendung finden. Wissend um die Tatsache, dass der Gesetzgeber seinen beruflichen Weg mit zahlreichen Reformen und Gesetzesmodifikation begleiten wird, widmet sich der Autor in vorliegendem Buch dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, der umfangreichsten Reform des deutschen Handelsbilanzrechts innerhalb der letzten 20 Jahre. Sein Hauptaugenmerk richtet er dabei auf den künftigen Verzicht auf das Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit.

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