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  • Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB und IFRS: Unterschiede in Ansatz und Bewertung

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 11.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 72
Abb.: 9
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

If you think you understand the standard, you havent’t read it properly – it’s incomprehensible , war die Aussage des ehemaligen IASB-Vorsitzenden Tweedie zum International Accounting Standard (IAS) 39. Tweedie wollte damit deutlich machen, dass die Bilanzierung von Finanzinstrumenten unzweifelhaft zu den dynamischsten und kompliziertesten Themenbereichen der internationalen, aber auch der handelsrechtlichen Rechnungslegung zählt. Im Wesentlichen ist die Materie Finanzinstrumente an der Komplexität der Regelungen beteiligt und führt zu grundlegenden Unterschieden beider Regelwerke. Gerade im Rahmen der internationalen Rechnungslegung ist in den letzten zwei Jahrzehnten zu beobachten, dass bspw. der fair value als umfassender Wertmaßstab zunehmend Anwendung findet, auch in Bezug auf Finanzinstrumente. Im Handelsgesetzbuch (HGB) hingegen stehen die fundamentalen Bewertungsgrundsätze weiterhin an erster Stelle. Allerdings hat sich der Gesetzgeber durch das Bilanzrechtmodernisierungsgesetz zu einer Annäherung an die International Financial Reporting Standards (IFRS) entschlossen und dabei einige der HGB Bewertungsprinzipien durchbrochen. Trotz alledem wird oftmals auf die mangelnde Vereinbarkeit des auf den Gläubigerschutz ausgerichteten HGB mit den an den Investoreninteressen ausgerichteten IFRS hingewiesen. Im Mittelpunkt dieser Studie steht die Aufgabe, die wesentlichen Unterschiede der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB und IFRS aufzuzeigen und diese kritisch zu würdigen. Dem Leser soll die Möglichkeit geboten werden, Stärken und Schwachstellen der Regelwerke bezüglich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu erkennen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 5. Kritische Würdigung wesentlicher Unterschiede der Bilanzierung nach HGB und IFRS: 5.1 Zentrale Bewertungsmaßstäbe - fortgeführte Anschaffungskosten versus fair value: 5.1.1 Fortgeführte Anschaffungskosten: Die Bedeutung der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist im HGB-Regelwerk deutlich höher als im IFRS-System einzuschätzen. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der nominellen Kapitalerhaltung und des Gläubigerschutzes.232 Deutlich wird dies im Rahmen der Bewertung von Finanzinstrumenten nach HGB, durch den Grundsatz des Ansatzes zu Anschaffungskosten und ihrer Obergrenze bzw. Untergrenze für Verbindlichkeiten bei einer Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 Satz 1. Allerdings begrenzt sich die Anwendung des Anschaffungskostenprinzips auf diese zwei Fälle, da die Nutzung von Finanzinstrumenten zeitlich unbegrenzt ist und somit eine Fortführung der Anschaffungskosten entfällt. In den IFRS ist das Anschaffungskostenprinzip nicht als grundlegende Konzeption verwurzelt, dennoch ist eine Bewertung von Finanzinstrumenten der Kategorien des IFRS 9 fortgeführte Anschaffungskosten und dem IAS 39 bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen sowie Kredite und Forderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgesehen. Durch Anwendung der Effektivzinsmethode wird eine homogene Verteilung sämtlicher Zahlungsein- und -ausgänge über die Laufzeit erreicht. Gemeinsamkeiten zu den Regelungen des HGB lassen sich im Rahmen von Wertberichtigungen finden. Gemäß IAS 39.56 sind Verluste im Impairment Fall zu erfassen, das der Anwendung des Höchstwertprinzips im HGB bezüglich Verbindlichkeiten entspricht. Positive Wertberichtungen hingegen sind nach IAS 39.65 nicht über die Anschaffungskosten im Abschluss abzubilden. 5.1.2 Fair Value: Der zweite zentrale Bewertungsmaßstab des HGB Regelwerks ist der des beizulegenden Werts. Er dient unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips bei der Folgebewertung von Finanzinstrumenten als Korrekturwert, der durch die fortgeführten Anschaffungskosten nach oben beschränkt ist. Gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften ist zur Feststellung einer Wertminderung von Finanzinstrumenten der fair value heranzuziehen, wobei Finanzinstrumente des Umlaufvermögens zwingend auf den niedrigeren Wert abzuschreiben sind und für Finanzinstrumente des Anlagevermögens bei nicht dauernder Wertminderungen ein Wahlrecht zur Abschreibung besteht. Das HGB differenziert in diesem Kontext nicht ausreichend zwischen beizulegenden Wert und fair value. Der beizulegende Wert ist in das Niederstwertprinzip eingebettet und wird oftmals als imparitätische fair value Konzeption bezeichnet. Dadurch entsteht eine dem fair value kongruente Wertermittlungskonzeption, deren Unterschied lediglich die Anschaffungskosten des beizulegenden Werts als Obergrenze ist. Allerdings ist diese Wertermittlungskonzeption nur für das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden, dem das Umlaufvermögen unterliegt. Im Zuge des BilMoG ergänzte der Gesetzgeber den § 255 HGB mit dem Begriff des beizulegenden Zeitwerts. Im IFRS-System bildet der fair value ebenfalls einen wichtigen Bewertungsmaßstab. Er besitzt einerseits die Funktion eines Kontrollwerts bezüglich vorliegender Wertminderungen und andererseits fungiert er als Korrekturwert nach unten, falls eine Wertminderung vorgenommen wird. Anders als im HGB Regelwerk soll der fair value dabei helfen die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens abzubilden. Daraus kann im Falle einer positiven Wertkorrektur eines Finanzinstruments auch ein Wert über den Anschaffungskosten resultieren, sofern das Finanzinstrument zum fair value bewertet wird. Die fair value Bewertung scheint auf den ersten Blick im Vergleich mit der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bezüglich der Informationsabbildung mehr Sinn zu machen. Allerdings ergeben sich aus der Umsetzung der Modellwelt des fair values in die Realität einige schwer lösbare Probleme. Es lässt sich nicht für jedes Finanzinstrument ein geeigneter Marktwert bestimmen, sodass auf Vergleichs oder Hilfswerte zurückgegriffen werden muss. Durch heranziehen von Vergleichswerten ergibt sich für das bilanzierende Unternehmen eine Fülle an bilanzpolitischer Gestaltungsspielräume. Dies führt zu einer Entobjektivierung der Bilanz, die nur durch einen überproportionalen Zuwachs an entscheidungsnützlichen Informationen zu rechtfertigen wäre. 5.1.3 Fair Value Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands nach HGB: Mit dem BilMoG hat der fair value Einzug in das Handelsrecht gefunden. Allerdings ist die Anschaffungskostenprinzip überschreitende Anwendung auf die Bewertung des Handelsbestands von Kreditinstituten beschränkt. Kritisch zu betrachten ist in diesem Kontext, dass der Gesetzgeber bisher keinen bestimmten Rechtsbegriff zu Finanzinstrumenten definierte. Vielmehr wird auf die Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung von Finanzinstrumenten hingewiesen und auf die IFRS, das KWG sowie WpHG verwiesen. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff von Finanzinstrumenten wird dem Unternehmen ein Bilanzierungsspielraum geschaffen. Des Weiteren ist das Verbot der Umwidmung eines Finanzinstruments aus dem Handelsbestand in eine andere Kategorie kritisch zu begutachten. Derivate, wie bspw. eine Aktienoption, die später als Absicherung innerhalb einer Bewertungseinheit verwendet werden soll, darf auf Grund des Umwidmungsverbots nicht angesetzt werden. Unternehmen werden dadurch in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt, falls eine zügige Reaktion auf sich ergebende Probleme erfordert wird. Im Weiteren ergaben sich im Rahmen des BilMoG Unklarheiten bezüglich Day One Profits. Day One Profits entstehen, wenn Finanzinstrumente nicht anhand Parametern aus einem aktiven Markt bewertet werden, sondern eine andere Bewertungsmethode herangezogen wird, die einen Wert über den Anschaffungskosten ermittelt. Aus dem Wechsel der Bewertungsgrundlage entsteht ein Transaktionsgewinn, der sich in Händlermarge und Spekulationsgewinn unterteilt. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Finanzinstrumente des Handelsbestands grundsätzlich mit dem fair value anzusetzen sind, allerdings fehlen nähere Vorgaben zur bilanziellen Behandlung von Day One Profits. Insgesamt ist durch die Veränderungen des BilMoG, im Bereich der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, dem Gesetzgeber eine erfolgreiche Annäherung an die IFRS gelungen. GoBs wie das Imparitätsprinzip oder das Realisationsprinzip verlieren dadurch an Bedeutung, allerdings wird dem Bilanzleser ein besserer Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens gewährt. 5.2 Ansatz und Bewertung von Finanzderivaten nach HGB und IFRS: Finanzderivate, die beim Zugang keinen Abgang von liquiden Mitteln verursachen, sind im HGB grundsätzlich nicht in der Bilanz anzusetzen. Sie erfüllen nach § 249 HGB die Kriterien eines schwebenden Geschäfts. Zulässig ist jedoch ein Ansatz einer Drohverlustrückstellung, falls ein Verlust aus dem Halten eines Finanzderivats droht. In den IFRS sind Derivate grundsätzlich mit dem fair value anzusetzen und erfolgswirksam zu bewerten. Diesbezüglich besteht im HGB eine Regelungslücke. Der Gesetzgeber lehnt eine fair value Bewertung von Derivaten kategorisch ab und verweist auf die Unvereinbarkeit mit den GoBs. Dementgegen könnte das Unterstellen einer prinzipiellen Spekulationsabsicht analog zum IAS 39 und IFRS 9, die durch den Nachweis einer Sicherungsbeziehung auch widerlegt werden kann, ein Lösungsansatz zum Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten im HGB sein. 5.3 Ansatz und Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten nach HGB und IFRS: Finanzielle Verbindlichkeiten sind im HGB nach dem BilMoG grundsätzlich zum Erfüllungsbetrag anzusetzen. Unter Umständen ist die Aktivierung oder Passivierung eines Agios oder Disagios vorzunehmen und über die Laufzeit der Verbindlichkeit GuV-wirksam aufzulösen. Gemeinsamkeiten in den IFRS finden sich bei finanziellen Verbindlichkeiten die nach IAS 39 und IFRS 9 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Hier werden anfallende Agien und Disagien sowie Transaktionskosten im Rahmen der Effektivzinsmethode über die Laufzeit verteilt und GuV-wirksam behandelt. Die IFRS lassen in Ausnahmefällen eine Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert zu, falls das Finanzinstrument im Rahmen der fair value Option in die Kategorie zum beizulegenden Zeitwert bewertet zugeordnet wurde. Befinden sich finanzielle Verbindlichkeiten im Bestand, die zum fair value bewertet werden, können massive Inkongruenzen auftreten. Verzerrungen des Abschlusses können häufig auftreten, wenn begebene Schuldverschreibungen auf Grund sinkender Bonität des Unternehmens einer Wertberichtigung vollzogen werden müssen. Bonitätsinduzierte Änderungen des fair value sind bei der Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten nach IAS 39AG77-79 stets zu berücksichtigen. Dies führt zum sinken der Buchwerte der zum fair value bewerteten Verbindlichkeiten und gleichzeitig zu einem erfolgswirksamen Ertragsausweis in Höhe der Differenz des fair values. Auf Grund dessen steigt das bilanzielle Eigenkapital. Folglich werden die Verbindlichkeiten bilanziell falsch abgebildet, was gegen die im Framework verankerte Zielsetzung des True and Fair View spricht.

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