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- Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels "StayTuned"
Recht
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Fokus dieses Buches sind die zwei für Musikwerke relevanten Verwertungsformen des Urheberrechtsgesetzes, deren Abgrenzung im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes gem. § 19a UrhG, welches anhand des MoD-Dienstes dargestellt wird, sowie das Senderecht gem. § 20 UrhG, welches anhand des Webradios erläutert wird. Diese beiden Dienste werden zunächst unter die jeweiligen Verwertungsrechte subsumiert, um anschließend die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Konsequenzen der Einordnung für Urheber und Leistungsschutzberechtigte aufzuzeigen. Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Leistungsschutzberechtigten, denen im Falle einer Einordnung zum Senderecht lediglich eine gesetzliche Vergütung anstelle eines ausschließlichen Verwertungsrechts zusteht. Somit können sie eine Verwendung ihrer bereits erschienenen Tonträger nicht untersagen. Dadurch ergeben sich auch Unterschiede in der Lizenzierung der Dienste. Je nach Einordnung des Dienstes hat der Dienste-Anbieter die Lizenzen bei den Leistungsschutzberechtigten selbst zu erwerben oder bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft, in diesem Fall der GVL. Deshalb wird anschließend dargestellt, wie und wo der MoD-Dienst und das Webradio in der Praxis durch den Anbieter lizenziert werden müssen. Dazu werden vorab die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Urhebern eines Werkes, im Einzelnen Komponist, Textautor und Musikverlag, und den unterschiedlichen Leistungsschutzberechtigten, im Einzelnen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, dargestellt. Denn oftmals haben diese untereinander Verträge geschlossen, in denen bspw. die ausübenden Künstler den Tonträgerherstellern ihre Leistungsschutzrechte übertragen. Somit hat sich der Anbieter eines MoD-Dienstes nur die Lizenz bei dem Tonträgerhersteller einzuholen und erhält auch gleichzeitig die Rechte der ausübenden Künstler. Im Folgenden wird auf die Grenzfälle zwischen dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und dem Senderecht gem. § 20 UrhG eingegangen. Bei den dort dargestellten Diensten ist eine eindeutige Einordnung oftmals sehr strittig und von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Anschließend wird der Dienst des Musikanbieters StayTuned erläutert. Dieser betreibt eine Website im Internet, auf der drei unterschiedliche Dienste angeboten werden: verschiedene Radiochannels, eigene Playlists und sog. Leih-Downloads. Gegen StayTuned waren bereits drei Rechtsstreitigkeiten anhängig. Darin ging es jeweils darum, dass StayTuned nicht die erforderlichen Lizenzen für die Musiktitel, die in seinem Internet-Dienst anboten wurden, erworben hatte. Dies hatte vor allem den Grund, dass StayTuned sich selbst als Webradio wissen wollte, die Gerichte jedoch durchweg eine Einordnung als MoD-Dienst vornahmen. Die angebotenen Dienste von StayTuned werden deshalb urheberrechtlich qualifiziert und es wird auf die notwendige Lizenzierung dieser verschiedenen Dienste eingegangen. Zum Schluss folgt eine Zusammenfassung der innerhalb dieser Studie behandelten Fragen und es wird auf die zukünftige Entwicklung von On-Demand-Diensten im Internet eingegangen.
Textprobe: Kapitel II, Streaming-Verfahren: Auch beim Streaming-Verfahren muss die gewünschte Musikdatei zunächst digitalisiert, komprimiert und auf den Server des Anbieters hochgeladen werden. Der Nutzer kann dann per Mausklick die gewünschte Datei anwählen. Der Server errichtet daraufhin eine Verbindung zum Nutzer und erzeugt einen kontinuierlichen Datenstrom. Dabei werden die Musikdateien in einzelne Datenpakete aufgeteilt und zum Computer des Nutzers übertragen und dort kurzzeitig im sog. ‘Buffer’ zwischengespeichert. Sobald der Buffer gefüllt ist, wird die Wiedergabe auf dem Computer des Nutzers automatisch mit Hilfe eines Musikprogramms gestartet. Das Streaming-Verfahren hat viele Vorteile für den Nutzer.Aufgrund des Buffers kommt es zu keinen kurzzeitigen Unterbrechungen der Wiedergabe, da diese von diesem ausgeglichen werden können. Außerdem wird dem Nutzer die Wartezeit wie beim Download erspart, da die Wiedergabe sofort nach Füllung des Buffers geschieht, was lediglich nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt. Des Weiteren wird bei diesem Verfahren die Speicherkapazität des Computers nicht belastet, da keine dauerhafte Speicherung stattfindet. Es handelt sich lediglich um eine flüchtige Speicherung gem. § 44a UrhG. Grundsätzlich stellen auch diese vorübergehenden Vervielfältigungen eine Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Urheber haben demnach gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und ausübende Künstler und Tonträgerhersteller gem. § 77 Abs. 2 S. 2 UrhG und § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG ein Ausschließlichkeitsrecht. § 44a UrhG ist jedoch eine Schrankenregelung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 Abs. 1 UrhG. Demnach sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig, d.h. es bedarf nicht der Zustimmung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Zunächst dürfen sie nur flüchtig oder begleitend sein gem. § 44a UrhG. Eine flüchtige Vervielfältigung liegt vor, wenn sie besonders kurzlebig ist, wie bspw. bei im Arbeitsspeicher des Computers entstehenden Kopien, die nach beenden der Arbeitssitzung oder im Laufe der weiteren Anwendung automatisch wieder gelöscht werden. Begleitend ist eine Vervielfältigung hingegen, wenn sie nur beiläufig während eines technischen Vorgangs entsteht. Des Weiteren muss die vorübergehende Vervielfältigung gem. § 44a UrhG einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Hierbei wird nicht darauf abgestellt, dass die Vervielfältigung tatsächlich ein notwendiger Bestandteil des Verfahrens ist. Es ist ausreichend, wenn sie gelegentlich während des Verfahrens anfällt. Als Zweck der Vervielfältigung setzt § 44a UrhG voraus, dass sie die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler gem. § 44a Nr. 1 UrhG oder eine rechtmäßige Nutzung gem. § 44a Nr. 2 UrhG ermöglicht. Außerdem darf der vorübergehenden Vervielfältigung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Diese Tatbestandsmerkmale sind bei dem vorliegenden Streaming-Verfahren erfüllt. Die vorübergehende Vervielfältigung im Buffer ist nur flüchtig und stellt einen integralen und wesentlichen Teil des Streaming-Verfahrens dar. Ihr Zweck ist hier, bei Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten, eine rechtsmäßige Nutzung und die vorübergehende Vervielfältigung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
Rilana Wenske wurde 1982 in Dernbach geboren. Nach einer zweijährigen Berufsausbildung als Industriekauffrau und einer anschließenden einjährigen Tätigkeit in der Verkaufsabteilung, entschied sich die Autorin ein Studium des Informationsrechts zu beginnen. Dieses schloss sie im Jahre 2008 erfolgreich ab. Anschließend absolvierte sie ihr Masterstudium European Intellectual Property Law an der Stockholm Universität in Schweden.
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