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- Sammlung von Gerichtsentscheidungen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe): Volltexte, Leitsätze, Stichwörter und mehr
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Verlag:
disserta Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 328
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) dient der Abschöpfung offensichtlich deliktischer Gewinne mit präventiven – also gefahrenabwehrenden – Mitteln nach Abschluss der Strafermittlungsverfahren, um a) Eigentumsansprüche Berechtigter zu wahren ( Eigentumsschutz ) und/oder b) Sachen dem kriminellen Kreislauf zu entziehen ( Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ). Der Erlös der sichergestellten und danach in Verwahrung genommenen Sachen (Gegenstände, Bargeld) fällt an den Fiskus, sofern nach Ablauf der gesetzlichen Fristen keine Eigentümer oder sonst Berechtigte festgestellt werden können und/oder die Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt wurden. Die fiskalische Verwertung ist im Falle der Nicht-Herausgabe von sekundärer Bedeutung. Von der Möglichkeit der PräGe wurde in den letzten Jahren in den meisten Bundesländern mehr und mehr Gebrauch gemacht, folglich auch die Verwaltungsgerichte (1. und 2. Instanz) zunehmend zu diesen Verfahren durch Urteile und Beschlüsse entscheiden. Diese Monografie ist wie folgt strukturiert: I. Sicherstellung von Gegenständen, die kein Bargeld sind, II. Sicherstellung von Bargeld, III. Sicherstellung von Gegenständen, die kein Bargeld sind und Bargeld im gleichen Verfahren, IV. Behandeln von Buchgeld.
Textprobe: Entscheidung I./4 (Abschrift): VERWALTUNGSGERICHT OSNABRÜCK, Az.: 4 A 41/05, IM NAMEN DES VOLKES, URTEIL in der Verwaltungsrechtssache des Herrn …… ……. Kläger, g e g e n die Stadt Osnabrück - Fachbereich Recht -, vertreten durch den Oberbürgermeister, Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück, - 30-232/05 – Beklagte, Streitgegenstand: Ordnungsrecht (Sicherstellung zur Gefahrenabwehr), hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht .. …….., die Richterin an Verwaltungsgericht ……, den Richter …… sowie die ehrenamtlichen Richter ………….. und ……… für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 1.500 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Der Kläger begehrt die Herausgabe von 93 sichergestellten Eisenbahnmodellen. Am 12.4.2003 erschien der Kläger in dem Geschäft …….. , ………….. .. in Osnabrück und bot dort sechs verschiedene Modelleisenbahnteile zum Kauf an. Nachdem der Betreiber des Geschäfts, Herr …………., diese gekauft hatte, erkundigte sich der Kläger, ob Herr …………. Interesse an ca. 90 weiteren Eisenbahnteilen habe. Sie vereinbarten für den folgenden Tag einen Ankaufstermin. Da ihm das Angebot verdächtig vorkam, informierte Herr …………. die Polizei und bat um deren Anwesenheit am nächsten Tag. Wie angekündigt erschien der Kläger am 13.1.2004. Die Polizei traf nach telefonischer Benachrichtigung kurze Zeit später ein. Im Geschäft befand sich der Kläger mit drei Pappkartons und einer Reisetasche, die mit Modelleisenbahnteilen gefüllt waren. Die Polizei beschlagnahmte bei dem Kläger 93 Eisenbahnmodelle in Originalverpackung und einen Buntbartschlüssel. Diesbezüglich wird auf die Aufstellung der Gegenstände vom 13.1.2004 verwiesen, die sich in dem Verwaltungsvorgang befindet. Der Wert der Eisenbahnmodelle wird von der Beklagten auf mindestens 1.500 Euro geschätzt. Anschließend durchsuchte die Polizei die Wohnung des Halbbruders des Klägers, … …….., in der …… Straße .. in Osnabrück, wo sich der Kläger zeitweilig aufhielt. Dort wurden eine Schlüsselschleifmaschine, zwei PKW-Schlüssel-Rohlinge, elf Schlüsselrohlinge und acht nachgeschliffene Schlüssel aufgefunden. Diese Gegenstände gehören nach Aussage des Herrn …….. dem Kläger. Der Kläger erhielt im Zeitraum vom 22.10.2003 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich höchstens 543,43 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die sich in dem Verwaltungsvorgang befindliche Auskunft der Agentur für Arbeit Münster vom 13.1.2005 verwiesen. Das wegen Verdachts der Hehlerei eingeleitete Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück (Az. 111 Js …../04) gegen den Kläger ist am 16.4.2004 gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft regte bei der Beklagten eine Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände aus präventiven Gründen an. Mit Bescheid vom 18.1.2005 ordnete die Beklagte die Sicherstellung der genannten 93 Eisenbahnmodelle an, übernahm sie in ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis und teilte mit, dass dies auch ein Verfügungsverbot beinhalte. Zur Begründung führte sie aus, dass vorliegend ausreichend Indizien gegen die Eigentümerstellung des Klägers sprächen und dieser sein Eigentum nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe im relevanten Zeitraum Arbeitslosenhilfe erhalten. Es sei nicht ersichtlich, wie er bei einer solchen Einkommenslage über die genannten Wertgegenstände habe verfügen können. Außerdem habe der Kläger noch nicht einmal den Versuch unternommen, einen nachvollziehbaren Eigentumsnachweis zu erbringen. Dementsprechend ginge die Beklagte davon aus, dass er den Besitz an den sichergestellten Gegenständen illegal erlangt habe, so dass die Gegenstände sicherzustellen seien, um den rechtmäßigen Eigentümer der Gegenstände zu schützen. Ferner ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Sicherstellung an und begründete dies damit, dass im Falle der Herausgabe der Gegenstände vor Unanfechtbarkeit des Bescheides ein späterer behördlicher Zugriff nicht gewährleistet sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18.2.2005 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Bescheid nicht auf Gesichtpunkte der Gefahrenabwehr gestützt werden könne. Es handele sich bei den Eisenbahnmodellen weder um verbotene noch gefährliche Gegenstände. Im Übrigen sei er rechtmäßiger Besitzer der Eisenbahnmodelle. Dementsprechend habe man auch keinen anderen Eigentümer ausfindig machen können. Er habe die Modelle lediglich auf Grund seiner aktuellen finanziellen Situation verkaufen wollen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.1.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in dessen Anhang aufgeführten 93 Eisenbahnmodelle an ihn herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass der Hinweis auf die finanzielle Situation des Klägers gerade dazu dienen sollte, ihre Zweifel an der Eigentümerstellung des Klägers zu begründen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 18.1.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Herausgabe der 93 Eisenbahnmodelle. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 26 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Zunächst steht der auf § 26 NSOG gestützten Sicherstellungsverfügung nicht die Einstellung des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft Osnabrück, AZ: 730 Js …./03) entgegen. Die Staatsanwaltschaft ist nur Strafverfolgungsorgan und für außerhalb eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgende Präventivmaßnahmen einer Verwaltungsbehörde nicht zuständig. Vorliegend ist die Sicherstellungsverfügung ausweislich ihrer Begründung und der herangezogenen Rechtsgrundlage nach Abschluss des Strafverfahrens aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgt. Die Sicherstellung durch die Antragsgegnerin als Verwaltungsbehörde erfolgte zur Gefahrenabwehr und steht damit in einem anderen Regelungszusammenhang als die aus repressivem Interesse verfügte Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 10.2.2005 - 6 L 825/04 Drews/Wacke/Vogel/Mertens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, S. 210). Zulässig ist gem. § 26 Nr. 2 NSOG die polizeirechtliche Sicherstellung von Gegenständen, die zunächst in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf der Grundlage strafprozessualer Vorschriften beschlagnahmt wurden, die aber konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden konnten. Wenn Eigentum oder Besitz des im Rahmen des Strafverfahren Beschuldigten daran nicht nachgewiesen werden kann, ist die Polizei bzw. die Verwaltungsbehörde befugt, zum Schutz privater Rechte Unbekannter tätig zu werden (vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, 8. Auflage, § 26, Rdnr. 7). Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger hinsichtlich der 93 bei ihm sichergestellten Eisenbahnmodelle weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Eine Sicherstellung war daher zum Schutz der wahren Eigentümer erforderlich (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.5.2001 - 9 K 2018/99). Zwar konnte die Beklagte vorliegend die wahren Eigentümer nicht ermitteln, das Gericht ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass jedenfalls der Kläger nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dies ergibt sich aus der Fülle der Beweisanzeichen, die gegen seine Eigentümerstellung sprechen. Zwar liegen die Voraussetzungen der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass der Besitzer beweglicher Sachen auch ihr Eigentümer ist. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.1960 - VIII ZR 145/59 Urteil vom 19.1.1977 - VIII ZR 42/75 Urteil vom 4.2.2002 - II ZR 37/00 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.4.2002 - 8 C 9/01 Palandt-Bassenge, BGB, 65. Auflage, § 1006, Rdnr. 6). Dabei sind auch Beweisanzeichen und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.1960 - VIII ZR 145/59 Urteil vom 19.1.1977 - VIII ZR 42/75). Das Gericht kommt vorliegend gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass diese Vermutung widerlegt ist. Zunächst fand die Polizei bei dem Kläger eine große Anzahl gleicher Gegenstände, ohne dass hierfür bei ihm ein Bedarf ersichtlich wäre. Bei den 93 Eisenbahnmodellen handelte es sich bis auf zwei Ausnahmen ausschließlich um Anhänger. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er als Hobby Modelleisenbahnen sammle. Im Übrigen waren die Gegenstände originalverpackt. Ein weiteres Indiz gegen die Eigentümerstellung des Klägers sind ferner seine bisherigen einschlägigen Vorstrafen. Laut Auskunft vom 3.4.2006 weist das Zentralregister für den gegenwärtig 28-jährigen 8 Eintragungen auf. Neben Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und falscher Verdächtigung ist er auch wegen Vermögensstraftaten vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 16.12.1998, rechtskräftig seit dem 24.12.1998, wurde er wegen Sachbeschädigung in 15 Fällen, Hehlerei in zwei Fällen und Diebstahl in drei Fällen zu 2 Jahren und neun Monaten Jugendstrafe verurteilt. Weiterhin wurde in der Wohnung seines Halbbruders, … …….., wo sich der Kläger zeitweilig aufhielt, am 13.1.2004 eine Schlüsselschleifmaschine und mehrere Schlüsselrohlinge gefunden. Zu diesen Gegenständen sagte Herr …….. Im Ermittlungsverfahren am 14.1.2004 gegenüber der Polizei, dass sie dem Kläger gehörten. Außerdem fand die Polizei bei dem Kläger einen Buntbartschlüssel, bei dem es sich nach ihrer Auffassung um einen Dietrich handelte. Dass der Kläger für legale Tätigkeiten einen Bedarf an solchen Gegenständen hat, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich vorgetragen, dass er selbst Eigentümer der Eisenbahnmodelle sei. Vielmehr hat er zu deren Herkunft überhaupt keine Angaben gemacht. Gegen das Eigentum des Klägers spricht schließlich auch die Diskrepanz zwischen dem Wert der Gegenstände und dem Einkommen des Klägers. Das Gericht schätzt den Wert der Eisenbahnmodelle gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf 1.500 Euro. Diese Schätzung stützt sich auf Angaben der Beklagten, des Herrn …………. Und im Internet verfügbare Preisangaben für Eisenbahnmodelle. Im fraglichen Zeitraum erhielt der Kläger lediglich Arbeitslosenhilfe in Höhe von weniger als 550 Euro monatlich. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er rechtmäßig in den Besitz der Eisenbahnmodelle gekommen sein sollte. Ist somit die Vermutung für die Eigentümerstellung des Klägers widerlegt, so kehrt sich die an sich bei der Behörde liegende Beweislast um, so dass der Kläger den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht zum sogenannten Wahrscheinlichkeitsbeweis, Urteil vom 21.11.1968 - II C 100.65). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. In der mündlichen Verhandlung am 25.4.2006 hat er trotz Nachfragen des Gerichts keinen Versuch unternommen, sein Eigentum oder seinen rechtmäßigen Besitz darzulegen. Dass der rechtmäßige Eigentümer noch unbekannt ist, steht einer Sicherstellung nicht entgegen. Für die vorliegende Sicherstellung aus polizeilich-präventiven Gründen ist es nicht erforderlich, die Gegenstände konkreten Straftaten zuzuordnen (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe aaO). Es genügt im Rahmen der Sicherstellung gem. § 26 Nr. 2 Nds. SOG, dass jedenfalls das Eigentum des Klägers bzw. sein rechtmäßiger Besitz ausgeschlossen werden können. Das von der Beklagten in Punkt 2 des angegriffenen Bescheides angeordnete Verfügungsverbot war bereits durch die Durchsetzung der Sicherstellung bewirkt worden. Durch die Begründung amtlichen Gewahrsams tritt wie im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht gem. den §§ 808, 803, 804 der Zivilprozessordnung die Verstrickung der sichergestellten Sache ein (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zu der identischen Regelung im Polizeigesetz NRW, Urteil vom 21.1.1991 7 A 246/88). Die Sicherstellungswirkungen sollen den Erfolg des Verfahrens gewährleisten. Rechtsänderungen durch Rechtshandlungen des vorherigen Gewahrsamsinhabers schließt die Sicherstellung daher als Verfügungsverbot gem. den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus (vgl. Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 804, Rdnr. 1). Folglich hält auch das in Punkt 2 des Bescheides ausgesprochene Verfügungsverbot einer rechtlichen Überprüfung stand. Insofern ist der Bescheid vom 18.1.2005 insgesamt rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig, wenn sie vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, zu beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Str. 40, 21335 Lüneburg, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können den Antrag auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, stellen und begründen lassen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Beschwerdewert 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Gez. .. …….. Gez. …..… gez. ….…
Ernst Hunsicker, Kriminaldirektor a.D., war von 1962 bis 2004 im Polizei- und Kriminaldienst tätig. Nach seiner Ausbildung versah er zunächst seinen Dienst bei der Schutzpolizei in Lingen/Ems. 1967 wechselte er zur Kriminalpolizei nach Osnabrück, wo er im mittleren Dienst in verschiedenen Bereichen tätig war (Sachbearbeiter, Wachgruppenleiter im Kriminaldauerdienst/KDD, Mitglied der 1. Mordkommission). Im gehobenen Dienst erfolgte seine Verwendung als Führungsgehilfe beim Leiter der Kriminalpolizei in Osnabrück und als Fachlehrer in Hann. Münden. Nach der Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst war Hunsicker als Fachlehrer und in verschiedenen Führungsfunktionen eingesetzt. Zuletzt leitete er von 1994 bis 2004 den Zentralen Kriminaldienst (ZKD) bei der Polizeiinspektion Osnabrück-Stadt. Seit 2003 engagiert sich Hunsicker für die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe), die zunächst als Modellversuch ( Osnabrücker Modell ) für den Bereich der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingeführt wurde und inzwischen bundesweit an Bedeutung gewonnen hat.
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