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- Der Berliner Mietspiegel 2013: Handbuch und Rechtsprechungssammlung für die Praxis
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Verlag:
disserta Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 296
Abb.: 11
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Geschrieben von zwei Fachanwälten für Mietrecht, ist dieses Buch ein exzellentes Arbeitsmittel für die Praxis. Anwälte, Richter und Hausverwaltungen können kurzerhand sämtliche Definitionen des Mietspiegels und dessen Rechtsprechung nachschlagen. Mieterhöhungen werden leicht und mit wenig Zeitaufwand prüfbar, endloses Suchen in Datenbanken entfällt. In einem allgemeinen Teil sind ferner alle Entscheidungen des BGH zur Anwendbarkeit, zu formalen Voraussetzungen etc. erarbeitet. Eine Übersicht der Entwicklungen der Mietspiegelmerkmale seit 2005 - zwecks Beurteilbarkeit der Anwendung älterer Entscheidungen auf den aktuellen Mietspiegel - und Definitionen aus dem Interviewer-Handbuch nach Maßgabe des Endberichts der Mietspiegelkommission runden das Werk ab. Dieses Buch ist ein Muss für jeden Berliner Anwalt, der Mieterhöhungen bearbeitet.
Textprobe: Kapitel II., Anwendungsbereich des Berliner Mietspiegels 2013: 1. räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich: Der Berliner Mietspiegel 2013 gilt unmittelbar nur für - nicht preisgebundene Wohnungen (auch Genossenschafts- und vermietete Eigentumswohnungen). - in Mehrfamilienhäusern, d.h. Gebäuden mit mindestens 3 Wohnungen. - in Berlin. - die bis zum 31. Dezember 2011 bezugsfertig geworden sind. Der Mietspiegel gilt - ausweislich seines Wortlauts - nicht für: - Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern oder Reihenhäusern. - Neubauwohnungen, die ab dem 1. Januar 2012 bezugsfertig geworden sind. - preisgebundene, öffentlich geförderte Wohnungen und. - Wohnungen mit WC außerhalb der Wohnung. Allerdings kann man ihn nach der Rechtsprechung gleichwohl für Ein- und Zweifamilienhäuser anwenden, wenn man unterhalb der ausgewiesenen Werte bleibt: LG Berlin: keine Anwendung auf Doppelhaushälfte Urteil vom 18.09.2012 zum Az. 63 S 417/10 Die ortsübliche Miete für eine Doppelhaushälfte kann nicht anhand des Berliner Mietspiegels ermitteln werden, denn er gilt nur für nicht preisgebundene Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und erfasst nicht Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie in Reihenhäusern (s. Amtsblatt für Berlin. Nr. 27 vom 24. Juni 2009, S. 1410), sodass die in § 558d Abs. 3 BGB enthaltene gesetzliche Vermutung nicht eingreift. LG Berlin: Mietspiegel auf Zweifamilienhäuser anwendbar, wenn das Zustimmungsverlangen innerhalb der Spanne bleibt: Urteil vom 27.11.2012 zum Az. 63 S 177/12: Der formellen Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung steht es auch nicht entgegen, dass sich die streitgegenständliche Wohnung in einem Zweifamilienhaus befindet: Der Vermieter kann selbst zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete - wie hier - innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt (BGH, Urt. v. 17. September 2008 – VIII ZR 58/08). Diese Erwägungen tragen erst recht, wenn es sich wie vorliegend um ein Mehrparteienhaus handelt. LG Berlin: Anwendung des Mietspiegels auf Zweifamilienhäuser: Urteil vom 23.03.2010 zum Az. 65 S 165/09: Der Vermieter kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus auf einen Mietspiegel, in dem der Teilmarkt von Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern ausdrücklich ausgeschlossen, jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn der verlangte Mietzins unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, die im Mietspigel für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ermittelt wurde (Aufgabe LG Berlin, 6. August 2004, 65 S 414/03, Grundeigentum 2004, 1396). Der hier in zeitlicher Hinsicht maßgebliche Berliner Mietspiegel 2007 nimmt zwar Wohnungen in Zweifamilienhäusern ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich aus. Ein für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern geltender Mietspiegel kann zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete jedoch dann herangezogen werden, wenn die verlangte Miete - wie hier - unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, die im Mietspiegel für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ermittelt wurde (BGH Urteil v. 17.09.2008 - VIII ZR 58/08, zit. nach juris, anbei). Auch in Berlin gilt der Erfahrungssatz, dass die Mieten für Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern über denen von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegen […]
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