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- Ausgewählte verbraucherschutzrechtliche Aspekte des deutschen Energierechts im Blickpunkt: Verbraucherschutzrechtliche Transformationsdefizite im nationalen Recht und die sich daraus ergebenden Spannungsfelder
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Verlag:
disserta Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 150
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
,I have decided to make the electricity retail market the target sector for investigation in 2009. Europe's consumers deserve better'. Zu diesem deutlichen Fazit ist EU-Verbraucherkommissarin Meglena Kuneva am 02. Februar 2009 anlässlich der Veröffentlichung des zweiten ,EU-Verbraucherbarometers' gekommen. Es ist also auf dem Energiebinnenmarkt aus Sicht des Verbrauchers im Jahre 2009 nicht alles Gold, was glänzt. Doch woran liegt dies, wenn schon EU-Energiekommissar Andris Piebalgs uns wissen ließ: ,Consumers Come First in the Internal Energy Market'?! An diesem Punkt setzt dieses Buch an und wird untersuchen, welche Transformationsdefizite im Hinblick auf die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben der Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität und Gas in das nationale Energierecht bestehen, die zur Unzufriedenheit der Verbraucher das ihrige beizutragen vermögen. Im Fokus dieser Betrachtung werden dabei die Regelungen zur Vertragsgestaltung, Haftung und dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren stehen. Aus diesen bestehenden Transformationsdefiziten entsteht als Folge ein Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerb im Hinblick auf die Behandlung von Grundversorgungs- und sog. Normsonderkunden, welches mit Hilfe eines Praxisbeispiels beleuchtet wird. Schließlich wird in Bezug auf die Defizite hinsichtlich der Einrichtung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens abschließend der Entwurf einer Schiedsordnung zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und EVUs im Rahmen dieser Untersuchung erarbeitet und vorgestellt.
Textprobe: A. Transformation des EG-Rechts in nationales Recht Die Betrachtung der Defizite im Hinblick auf die Transformation der Beschleunigungsrichtlinien Elektrizität5 und Gas6 in das deutsche Energierecht setzt zunächst eine Darstellung der diesen Richtlinien inhärenten Verbraucherschutzvorgaben voraus (II.), um sodann den Blick auf die Umsetzung dieser Vorgaben in das deutschen Energierecht (Gesetze und Verordnungen) wenden zu können (III.). Zunächst werden jedoch kurz die Rechtsquellen des EG-Rechts gem. Art. 249 EG betrachtet, um im weiteren Verlauf der Arbeit den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten abstecken zu können, den die Handlungsform RL ihnen belässt (I.). I. (Sekundär-)Rechtsquellen des EG-Rechts nach Art. 249 EG Die Rechtsquellen der EG lassen sich in primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht einordnen7. Für die Zwecke dieser Arbeit wird hier nur das in Art. 249 EG aufgezählte sekundäre Gemeinschaftsrecht kurz beleuchtet. Art. 249 Abs. 2 – Abs. 5 EG enthält als mögliche Regelungsinstrumente Verordnungen (Abs. 2), Richtlinien (Abs. 3) und Entscheidungen (Abs. 4) sowie Empfehlungen und Stellungnahmen (Abs. 5). Verordnungen gem. Art. 249 Abs. 2 EG sind für jedermann verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Richtlinien hingegen wenden sich nur an die Mitgliedstaaten. Diesen obliegt die Umsetzung der Richtlinien, deren inhaltlichen Ziele für die Mitgliedsstaaten verbindlich sind und in Ausnahmefällen – sofern sie vorteilhaft für den Bürger sind - sogar unmittelbar für den Bürger wirken können8. Das Regelungsinstrument der Entscheidungen stellt Regelungen von Einzelfällen durch den Rat oder die Kommission dar, deren Wirkung für den jeweiligen Adressaten verbindlich ist. Im Gegensatz hierzu sind Empfehlungen und Stellungnahmen der EG-Organe nicht rechtlich verbindlich.9 Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Umsetzung zweier Richtlinien, daher wird dieses Regelungsinstrument noch etwas genauer betrachtet. Das hauptsächliche Ziel einer RL ist die Rechtsangleichung10, mithin gibt sie den Mitgliedstaaten nur einen Umsetzungsspielraum in den von der RL gezogenen Grenzen, wobei dieser sich nach dem Wortlaut des Art. 249 Abs. 3 EG auf die Wahl der Form und des Mittels der Umsetzung bezieht. Er wird durch den Grundsatz des ,effet utile’ dahingehend konkretisiert, dass nur die Form und das Mittel gewählt werden kann, welche sich für den verfolgten Zweck der RL am Besten eignet11. Jedoch gilt der Grundsatz der ,Kongruenz von Richtlinienbestimmung und nationaler Umsetzungsbestimmung’12. Verallgemeinert kann dies nur bedeuten, dass die Mitgliedstaaten immer dann (relativ) frei in Form und Mittel sind, wenn dies die RL zulässt, sei es weil die RL unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder weil sie den Mitgliedstaaten durch eine offene Formulierung (,können’) einen gewissen Umsetzungsspielraum lässt.
Oliver Voigt wurde 1983 in Braunschweig geboren. Während seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Leibniz Universität Hannover sowie dem daran anschließenden Rechtsreferendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig befasste er sich schwerpunktmäßig mit der Materie des Energierechts. Nach erfolgreichem Abschluss des Zweiten Staatsexamens war er zunächst in einer u.a, auf energierechtliche Themen spezialisierte Kanzlei in Hannover tätig, bevor er zu seinem jetzigen Arbeitgeber, einem regionalen Energieversorger, wechselte.
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