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Politik
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 160
Abb.: 7
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Der Zusammenhang zwischen den beiden Begriffen Versorgungssischerheit und Energie ist dem Großteil der europäischen Bevölkerung spätestens seit der Jahreswende 2008/2009 und dem Gasstreit zwischen Russland und der Ukraine klar. Die EU-Mitglieder decken einen großen Teil ihres Bedarfs an Öl und Gas durch Importe aus Russland und für die Russische Föderation sind die EU-Mitglieder die größten Abnehmer in diesem Bereich. In der EU erkannte man schon 1990 wie wichtig es ist, den Bereich des Energiehandels international zu verrechtlichen. Mit dem Energiechartavertrag (ECV) wurde ein Schritt in diese Richtung unternommen. Das Vertragswerk konnte seine volle Wirkung jedoch nicht entfalten, da Russland es nach anfänglicher Unterstützung auch im zweiten Anlauf 2001 nicht ratifizierte. Im Winter 2008/2009 mussten die EU-Bürger in einigen ost- und südosteuropäischen Staaten nun erfahren, was eine Nichtratifizierung durch Russland bedeutet. Der Gasstreit zwischen Russland und der Ukraine führte zur Einstellung der Gaslieferungen über die Ukraine, wodurch das öffentliche Leben in einigen Staaten für mehrere Tage zusammenbrach. Unter den Regeln des Energiechartavertrags wäre es nicht so weit gekommen. Diese Studie untersucht, wie sich der Wandel der russischen Außenpolitik zum Energiechartavertrag gegenüber der EU-15 erklären lässt. Sind es innergesellschaftliche Präferenzbildungsprozesse (Liberalismus) oder die Machtverhältnisse auf internationaler Ebene (Neorealismus), die die Art der Außenpolitik bestimmen? Im Ergebnis wird festgestellt, dass die internationalen Machtverhältnisse zwischen Russland und der EU den Wandel der russischen Außenpolitik nicht erklären können. Der Wandel der russischen Politik zum Energiechartavertrag hat seine Ursachen in einem Wandel der Präferenzen der dominanten Gruppen innerhalb Russlands bzw. deren Wechsel. Nach der langjährigen Unterstützung des ECV kam es z.B. 1999 zu einem drastischen Außenpolitikwechsel. Ursache hierfür war die entstehende Koalition zwischen Präsident Putin und Gazprom, die die Ratifizierung des ECV ablehnte.
Textprobe: Kapitel 5.1.1, Investitionen: Wie schon für die UdSSR bei den Verhandlungen zur Energiecharta, war es auch das Ziel der Russischen Föderation bei den Verhandlungen zum ECV, die Rechte an ihren Energieressourcen zu sichern, Zugang zu neuer Technologie zu bekommen und ausländische Investoren anzulocken. Der Zugang zu ausländischem Kapital war dabei von besonderer Bedeutung, da die russische Industrie mit ihrer veralteten Technik auf dem Weltmarkt nicht bestehen konnte. So stammten zu Beginn der 1990er 70 Prozent der Bohrtechnik in der Ölindustrie aus den 1950er Jahren. Nur 14 Prozent der technischen Ausrüstung entsprach dem internationalen Standard. Deshalb war Russland bereit bei den Regelungen zu Investitionen Zugeständnisse zu machen. Man war bereit ausländischen Investoren rechtliche Vorzugsbedingungen zu gewähren und den direkten Zugang zu den russischen Bodenschätzen weniger diskriminierend zu gestalten. Grundsätzlich standen sich während der Verhandlungen zur Nicht-Diskriminierungsrichtlinie im Bereich der Investitionsbestimmungen zwei gegensätzliche Auffassungen gegenüber. Aus europäischer Sicht kam es darauf an, Investoren Rechtssicherheit für ihr im Ausland investiertes Geld zu geben. Die faire Behandlung in der Nachinvestitionsphase war also besonders wichtig und sollte durch die für das internationale Investitionsrecht typischen Prinzipien der Meistbegünstigung und Inländerbehandlung verwirklicht werden. Demgegenüber stand die US-amerikanische Philosophie der Investitionsförderung, die darauf abzielt amerikanischen Unternehmen neue Investitionen im Ausland zu erleichtern. Hier war also die Vorinvestitionsphase von besonderer Bedeutung, in der Zugangshindernisse für neue Investitionen vermieden werden sollen. Nach anfänglichen Debatten einigte man sich, dass diese Bestimmungen sowohl auf den Vorinvestions- als auch auf den Nachinvestitionszeitpunkt angewandt werden sollte. Damit sollte ausländischen Investoren der gleiche Zugang zu den Märkten ermöglicht werden wie inländischen und ihre Investitionen sollten auch nach dem sie einmal getätigt wurden genauso behandelt werden wie inländische. Obwohl die osteuropäischen Staaten diese Investitionsbestimmungen unterstützten, sahen sich einige Staaten und insbesondere Russland, nicht in der Lage dies umzusetzen. In Russland fehlten bis zu diesem Zeitpunkt eigene, weit reichende Energie- und Investitionsgesetze, an die man anknüpfen konnte. Die russische Delegation hatte daher schon zu Beginn der Verhandlungen betont zunächst am Prinzip der Inländerbehandlung, wie es im Gesetz ‘Über ausländische Investitionen in der RSFSR’ vom 4. Juli 1991 festgelegt worden war, festzuhalten. Die darin enthaltenen Ausnahmeregelungen im Energiesektor wurden jedoch von den USA strikt abgelehnt. Eine solch konsequente Anwendung der Inländerbehandlung wie von den USA gefordert konnte Russland jedoch nur umsetzen, wenn es eine Übergangsfrist erhielt, in der es seine nationalen Gesetze anpassen konnte. Diese Forderung wurde zunächst von der Energiechartakonferenz abgelehnt. Ihren Tiefpunkt erreichten die Verhandlungen im Sommer des Jahres 1993. Das russische Parlament wollte zunächst eigene Gesetze in den Bereichen Energie und Investitionen erlassen und entzog der russischen Delegation ihre Unterstützung, was zum kurzzeitigen Stillstand der Verhandlungen führte. Die russische Delegation verstand zwar die Bedeutung der Inländerbehandlung, sah jedoch auf Grund der politischen Situation im eigenen Land keine Möglichkeit den ECV auf nationaler Ebene durchzusetzen. Die Vorbehalte der russischen Delegation konnten schließlich durch einen Vorschlag der EG/EU-Delegation ausgeräumt werden. Auf der Plenarsitzung im Oktober 1993 stellten sie einen zweistufigen Ansatz vor, der den osteuropäischen Staaten einen dreijährigen Aufschub bei der Umsetzung der Investitionsbestimmungen gewähren sollte. Das heißt, in den ersten drei Jahren getätigte Investitionen sollten nur nach dem Prinzip der Most-Favoured-Nation behandelt werden. Erst danach sollte die Inländerbehandlung greifen. Dieser zweistufige Ansatz gab dem russischen Parlament Zeit, den bis dahin rechtsleeren Raum zur Behandlung ausländischer Investitionen mit eigenen gesetzlichen Regelungen aufzufüllen, bevor man sich den entsprechenden Regeln des ECV unterwerfen musste. Die Wichtigkeit dieser Zweistufenlösung für Russland zeigte sich während der Plenarsitzung Mitte Dezember 1993. Während die meisten Delegationen mit dem Zweistufenvorschlag der EU einverstanden waren, lehnte ihn die USA vehement ab. ‘However, the United States continued to insist that it would only accept a Treaty including national treatment provisions for all stages of investment, and one official even opined that the US would rather delay negotiations further and ‚get it right the first time’ than sign up to the two-stage process’. Russland und die EU lehnten jedoch ihrerseits Nachverhandlungen ab. Die USA drohten daraufhin damit die Verhandlungen abzubrechen, doch für die EU und Russland war dies immer noch besser als den Vertrag überhaupt nicht abschließen zu können. Sie betonten ihre Bereitschaft den Vertrag notfalls auch ohne die USA zu unterzeichen, was schließlich im Dezember 1994 auch geschah.
Steffi Wilke, M.A., Studium der Politikwissenschaftlichen Demokratiestudien an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Abschluss 2009, B.A. in Politikwissenschaft und Russistik, Forschungsinteresse: Energiepolitik, europäische und russische Außenpolitik, Klientelismus und Korruption in Politik und Wirtschaft.
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