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- Menschenrechte und die Europäische Union: Geschichte und Gegenwart der Menschenrechte in Europa
Politik
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Der Staat ist seit dem westfälischen Frieden die dominierende Ordnungseinheit des gesellschaftlichen Lebens. Im 21. Jahrhundert aber steht der Staat vor der existentiellen Bedrohung der Denationalisierung. Ausgelöst wird die Denationalisierung durch die Globalisierung. Was bedeutet die Denationalisierung für die Zukunft der Menschenrechte, die auf den Schutz durch ein souveränes politisches System angewiesen sind? Die Arbeit setzt sich mit dieser Frage auseinander und versucht sich abzeichnende Lösungswege aufzuzeigen. Denn empirisch kann man beobachten, dass die Entwicklung der Menschenrechte seit dem Zweiten Weltkrieg im Kontext der Entwicklung von internationalen Organisationen verläuft. Es wird ein Phasenmodell vorgestellt, welches die interdependente Entwicklung von Menschenrechten und internationalen Organisationen theoretisch abbildet. Anhand dieses Phasenmodells wird dann die Entwicklung der europäischen Menschenrechtspolitik beschrieben. Zunächst wird die Entstehung von internationalen Organisationen nachgezeichnet und beschrieben, welche Rolle die Menschenrechte in der Entstehungsphase spielen. Es wird dann dargestellt, wie die zunehmende Macht der internationalen Organisationen zu einer Politisierung der Gesellschaft führt. Diese Politisierung hat eine Demokratisierung der internationalen Organisation und damit verbunden eine Durchsetzung der Menschenrechte zur Folge. Demokratisch legitimierte internationale Organisationen können eine große Kraft in der internationalen Menschenrechtspolitik entfalten. Im empirischen Teil der Arbeit wird die Entwicklung der Europäischen Union und der europäischen Menschenrechtspolitik untersucht. In der ersten Phase wird die Entstehung der Europäischen Union beschrieben. In der Beschreibung der zweiten Phase wird zunächst auf den stetigen Zuwachs an Regelungskompetenz der EU eingegangen. Dann wird der Prozess der Politisierung des europäischen Demos beschrieben, welcher die Demokratisierung der Europäischen Union bewirkt. Durch den Demokratisierungsprozess können sich die Menschenrechte innersystemisch durchsetzen, sodass die demokratisch legitimierte Europäische Union eine wichtige Rolle in der weltweiten Menschenrechtspolitik spielt.
Textprobe: Kapitel 2.2, Menschenrechte als normative Rechte: Die kurze Darstellung der Entwicklung der Menschenrechte zeigt, dass die Geschichte der Menschenrechte primär eine Ideengeschichte ist. So sind die Idee und der Begriff der Menschenrechte entstanden, lange bevor Menschenrechte eine Rolle in der gesellschaftspolitischen Praxis spielen konnten. Das Entstehen der Idee der Menschenrechte ist aber die unabhängige Variable für das Durchsetzen von Menschenrechten in der gesellschaftspolitischen Praxis. Und auch heute haben Menschenrechte die große Macht Herrschaftssysteme zu transformieren. Warum die Menschenrechte als Idee eine solche Kraft haben wird im Folgenden erläutert. Laut der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gelten die Menschenrechte heute für alle Menschen universal. Angesichts der massiven Menschenrechtsverletzungen die Menschen aber auch heute noch erleiden müssen, muss die Faktizität und Geltung der Menschenrechte aber bezweifelt werden. Es wird deutlich, dass die Garantie von universellen Menschenrechten für alle Menschen ein ‘normativer Anspruch und empirisch nicht feststellbar ‘ ist. Der normative Anspruch der Menschenrechte aber ist in der Gegenwart ‘zu der schlechthin grundlegenden und weltweit gültigen politischen Idee geworden ‘. Denn die Menschenrechte geben nach allgemeinem Verständnis die Mindeststandards dafür an, dass die ‘rechtliche, politische, soziale oder ökonomische Lage von Menschen als akzeptabel angesehen, oder doch zumindest hingenommen werden kann ‘. Eine Institution, Handlungsweise oder soziale Institution die Menschenrechte verletzt, ist deshalb bereits deligitimiert. Kein Regierungsvertreter oder Staat wagt es gegenüber der Weltöffentlichkeit die Menschenrechte in ihrer fundamentalen Gültigkeit in Frage zu stellen. Und selbst terroristische Gruppierungen beziehen sich auf die Menschenrechte, um ihre Handlungen und Forderungen zu legitimieren. Die Menschenrechte haben also als Norm global einen sehr hohen Grad an Kommunalität erreicht. Das bedeutet, dass die Menschenrechtsnorm von einer großen Anzahl der Akteure der Weltpolitik geteilt wird. Diesen hohen Grad an Kommunalität verdanken die Menschenrechte ihrer logisch nachvollziehbaren Begründbarkeit. Jeder Mensch lebt, in einer wie auch immer gearteten Form des Gesellschaftswesens, mit anderen Menschen zusammen. Nur wenn ich meinen Mitmenschen in diesem Gesellschaftswesen Rechte und das Verfolgen ihrer Interessen zugestehe, kann auch ich erwarten, dass mir diese Freiheiten zugestanden werden. In der gegenwärtigen Philosophie hat Höffe diesen fiktiven Tausch rekonstruiert: ‘Rechte auf Leib und Leben, auf Eigentum, auf einen guten Namen, auf Religionsfreiheit usw. kann man nämlich als einen Tausch rekonstruieren, den jeder Mensch nicht etwa mit einigen, sondern mit allen Menschen vornimmt. Die eigene Fähigkeit, Täter von Gewalt zu sein, tauscht man für das Interessen ein, fremder Gewalt nicht zum Opfer zu fallen. ‘ Weil jeder Mensch weiß, dass er nicht nur Täter, sondern auch Opfer von Gewalt werden kann, tauscht der Mensch die Fähigkeit, Täter von Gewalt zu werden, gegen die Sicherheit, nicht Opfer von Gewalt zu werden. Die Begründung basiert auf dem Modell des Gesellschaftsvertrags welches von Philosophen der Aufklärung im 18. Jahrhundert erdacht wurde. Rousseau und Locke beschreiben den Akt der ‘freien Vereinbarung der Menschen zu einer Gemeinschaft im Urzustand ‘. Der vernunftbegabte Mensch schließt sich freiwillig der Gemeinschaft an und erkennt in dieser die Freiheitsrechte des anderen an, um als Gegenleistung selbst Freiheitsrechte zu erhalten. Die formelle Herleitung des Menschenrechtsprinzips ist deshalb so überzeugend, da sie auf keinen Grundannahmen beruht. Die Begründung der Menschenrechte ist vorgesellschaftlich, sie ist losgelöst von allen kulturellen oder epochalen Gegebenheiten und beruht alleine auf der Vernunft des Menschen. Menschenrechte sind in dieser Begründungstradition als moralische Rechte zu verstehen. Als moralische Rechte versteht man solche Rechte, die ‘jeder Mensch gegenüber jedem Menschen geltend machen kann ‘. Moral meint in diesem Verständnis Regeln, die den Umgang aller Menschen miteinander regeln. Moralische Regeln gelten für jeden, denn sie besagen, dass jeder Mensch jeden anderen als Gleichen achten soll. Menschenrechte, verstanden als solche Rechte gehen jeder gesellschaftlichen Einrichtung voraus und liegen ihr zu Grunde. Bezogen auf den Staat bedeutet das, dass der Staat nur dann Freiheit und Gleichheit für seine Mitglieder garantieren kann, wenn er die Menschenrechte als Grundbedingung des Politischen anerkennt. Ein Staat, der die Menschenrechte nicht anerkennt, ist moralisch nicht legitim. Die philosophische Begründung der Menschenrechte liegt auf einer vorgesellschaftlichen Ebene. Sie geht aller Politik voraus. Dass die Menschenrechte aber auf das Politische angewiesen sind, um zur Durchsetzung zu kommen, dass wird im folgenden Abschnitt gezeigt. 2.3, Menschenrechte als positive Rechte: Die Menschenrechte sind historisch als Idee entstanden. Schon in der Philosophie der Stoa lässt sich der Denkansatz der Gleichheit aller Menschen erkennen. Doch haben sich die Ideen der Stoa in keiner Weise auf die antike Gesellschaftsordnung auswirken können. Erst im 19. Jahrhundert halten die Menschenrechte durch die bürgerlichen Revolutionen Einzug in die Verfassungen einiger europäischer Staaten und der USA. Sie werden damit erstmals als politisch-rechtliche Wirklichkeit umgesetzt. Diese Umsetzung ist nötig, denn laut Hobbes ‘setzt der Staat als Souverän das Recht, und nicht eine transzendentale Ordnung. ‘ Das Recht hat nach Jellinek innerhalb der staatlichen Grenzen absolute Gültigkeit als positives Recht. Es wird auf alle Menschen, die innerhalb der Staatsgrenzen leben, gleich angewendet. Mit der Setzung von positivem Recht ‘erfüllt der Staat eine Ordnungsfunktion ‘, indem er eine ‘verbindliche Allokation von Werten und Gütern ‘ leistet. Zur Durchsetzung des positiven Rechts ist es notwendig, dass der Staat die absolute Souveränität besitzt. Das bedeutet, dass der Staat das ‘Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit ‘ innehat und deshalb die Durchsetzung des Rechts notfalls mit Gewalt bewirken kann. Nur wenn Menschenrechte als positive Rechte in der Verfassung und den Gesetzen eines Staates verwirklicht werden, können sie auch Einzug in die Lebenswirklichkeit einer soziopolitischen Gemeinschaft finden. Der Staat ist verantwortlich für die Durchsetzung der Menschenrechte. Eine Menschenrechtsverletzung kann deshalb nicht durch eine private Person erfolgen. Sie findet dann statt, ‘wenn staatliche Funktionsträger direkt und systematisch in menschenrechtswidrige Praktiken verwickelt sind oder die herrschende öffentliche Ordnung so schwerwiegende strukturelle Defizite aufweist, dass Menschenrechtsverletzungen ermöglicht werden ‘. Die Menschenrechte scheinen also abhängig vom Staat zu sein. Der Staat selbst ‘erweist sich in der Geschichte aber nicht immer als neutrales Mittel zur Umsetzung der Menschenrechte, sondern vielmehr als die größte Bedrohung derer. ‘ Denn der Staat entscheidet wer zur politischen Gemeinschaft gehört, und damit, wer in den Genuss des staatlichen Rechtsschutzes kommt. Der Staat kann den Schutz entziehen und Menschen damit ihrer Rechte berauben. Der Nationalsozialismus mit all seinen Verbrechen gegen die Menschenrechte zeigt dies auf schrecklichste Art und Weise. Der Staat scheint eine Doppelrolle zu spielen, als Garant und Gefahr der Menschenrechte zugleich. Verständlich wird diese Verstrickung, wenn man die Entstehungsbedingungen der Menschenrechte betrachtet. Die Menschenrechte sind in Europa innerhalb von souveränen Staaten entstanden, wie oben bereits gezeigt. Die Erfahrung der Willkürherrschaft im absolutistischen Staat hat die Durchsetzung der Menschenrechte bewirkt. Die Menschenrechte sind als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat entstanden. Der Staat bleibt als ordnungspolitisches System also erhalten. Der Staat wird aber vom Selbstzweck, der er im absolutistischen System gewesen ist, zum Zweck für den Menschen. Er hat die Aufgabe den Menschen, die in ihm leben, ein ‘Höchstmaß an Freiheit und Sicherheit zu garantieren ‘. Die Menschenrechte sind das Mittel mit dem dieser Zweck erreicht wird. Der Staat ist also Autor der Menschenrechtsgesetze und für die Einhaltung der Menschenrechte verantwortlich. Die Geschichte hat aber gezeigt, dass der Staat diese Aufgabe nicht immer erfüllt. Der Sturz der Weimarer Republik und die nationalsozialistische Herrschaft haben gezeigt, dass der Staat die Menschenrechte langfristig selbst dann nicht verlässlich schützen kann, wenn er die Menschenrechte bloß juridisch positiviert. Denn der nationalsozialistische Terrorstaat hat die Menschenrechte der Weimarer Republik ausgehoben. Der Staat kann den Menschen nicht vor dem Staat schützen. Laut Hanna Arendt sind ‘mit der totalitären Form der Herrschaft die Menschenrechte selbst an ihr Ende gekommen ‘. Rolf Zimmermann beschreibt die Erschütterung, ‘die die Erfahrung des Nationalsozialismus für unser moralisches und politisches Selbstverständnis bedeutet als einen Gattungsbruch ‘. Die politische und philosophische Diskussion der Nachkriegszeit war sich einig, dass das Dilemma der Menschenrechte nur gelöst werden kann, wenn die Menschenrechte eine positive Verankerung jenseits des Nationalstaats zugewiesen bekommen. Empirisch wird diese Forderung durch die Gründung der Vereinten Nationen umgesetzt. In der Charta der Vereinten Nationen bekräftigen die ‘Völker der Vereinten Nationen ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person, an die gleichen Rechte von Männern und Frauen ‘. Gemäß Artikel 1, Absatz 3 der Charta ist ein Ziel der Vereinten Nationen ‘die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen ‘. Seit der Verabschiedung der Charta der Vereinten Nationen im Jahr 1945 steigert sich die positiv-rechtliche Gesetzeskraft der Menschenrechte auf überstaatlicher Ebene sukzessive, sodass man von einer ‘stillen Revolution des Völkerrechts ‘ sprechen kann. Das Völkerrecht des Westfälischen Systems basiert auf dem Grundprinzip der Souveränität und Nicht-Einmischung. Es regelt den zwischenstaatlichen Umgang der Einzelstaaten, beispielsweise durch die Aufstellung von Regeln für Krieg und Frieden. Das ‘revolutionierte Völkerrecht ‘ nach dem Zweiten Weltkrieg reguliert auch innerstaatlich Angelegenheiten und stellt diese unter Beobachtung durch die Staatengemeinschaft. Das Verhalten eines Staates nach innen ist Bestandteil der Völkerrechtlichen Verträge, die der Staat nach außen eingeht. Jeder Staat verpflichtet sich gegenüber allen anderen Staaten, auf jeweils seinem Hoheitsgebiet die Menschenrechte nicht zu verletzen. Der einzelne Staat läuft Gefahr die Menschenrechte zu verletzen. In der Entwicklung zur Demokratie aber, kann auch der einzelne Staat die Menschenrechte langfristig schützen. Im nächsten Abschnitt wird das gezeigt.
Markus Schäfer wurde 1986 in Trier geboren. Nach dem Abitur arbeitete er ein Jahr in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Sein Lehramtsstudium schloss er 2012 mit dem Staatsexamen in den Fächern Politikwissenschaft, Biologie und Sportwissenschaft ab. Fasziniert von der Kultur und der Geschichte Europas, bereiste der Autor während seines Studiums den Kontinent von Skandinavien bis nach Portugal. Seine Begegnungen mit den unterschiedlichsten Menschen motivierten den Autor dazu, sich in dem vorliegenden Buch mit der Thematik, die alle diese Menschen eint, zu beschäftigen: Die Menschenrechte.
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