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- Integrationspolitik in Deutschland nach 1998: Staatsangehörigkeitsrecht, Green Card und Zuwanderungsgesetz
Politik
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 138
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Dieses politikwissenschaftliche Fachbuch beschäftigt sich mit den «drei zentralen politischen Weichenstellungen» in der deutschen Migrations- und Integrationspolitik der letzten elf Jahre: dem Staatsangehörigkeitsrecht, der deutschen Green Card und dem Zuwanderungsgesetz. Diese drei Reformen wurden von der rot-grünen Bundesregierung nach ihrem Regierungsantritt 1998 in Angriff genommen und politisch umgesetzt. Wie diese Reformen zu bewerten und einzuordnen sind versucht diese Studie zu beantworten. Strukturell gliedert sich das Buch in sechs Teile, deren einzelne Fragestellungen aufeinander aufbauen. Die drei zentralen politischen Weichenstellungen in der Migrations- und Integrationspolitik unter Rot-Grün werden in einer Gesamtbetrachtung untersucht und anhand eines integrations- und kulturpolitischen Bewertungsrahmens wissenschaftlich analysiert und kritisch reflektiert. Die Studie verknüpft darüber hinaus bestehende Theorien wie die Parteiendifferenztheorie, die Modernisierungstheorie, das politisch-institutionelle Vetospieler-Theorem sowie das Hallsche Konzept politischen Wandels und wendet sie auf die Ergebnisse der Untersuchung an. Das Fachbuch, welches nicht nur an die Forschungswelt gerichtet sein soll, schließt mit einem integrationspolitischen Appell an die praktische Politik, um zukünftige Reformen auch erfolgreich und zielführend umzusetzen.
Textprobe: Die «Green Card»-Verordnung: Juristisch bestand die deutsche «Green Card» aus zwei Verordnungen: IT-AV: regelte den Bereich des Aufenthaltsrechts. IT-ArGV: regelte die Fragen des Arbeitsgenehmigungsrechts. Warum diese beiden Verordnungen? Wieso spielen hier das Aufenthaltsrecht und das Arbeitsgenehmigungsrecht eine Rolle? Die beiden Bereiche des Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrechts stellen die Grundlage für die Einwanderung von ausländischen Arbeitskräften aus einem Nicht-EU-Land in die Bundesrepublik Deutschland dar. Während EU-Ausländer freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt besitzen, müssen Nicht-EU-Arbeitskräfte in Deutschland über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, um sich zeitlich befristet auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu dürfen. Eine Arbeitsgenehmigung muss vorgewiesen werden, um auf dem Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Seit dem sog. Gastarbeiter-Anwerbestopp im Jahr 1973 werden diese Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen nur noch in Ausnahmefällen erteilt. Eine im Jahr 1990 verabschiedete sog. Anwerbestoppausnahmeverordnung [die ich bereits im Migrationskapitel 3.2 kurz erwähnt habe] ermöglicht in Verbindung mit der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) die Zuwanderung von Facharbeitskräften, sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht (§ 5.2 AAV) . Waren die zwei neuen Verordnungen also überhaupt notwendig? Diese Tatsache beschrieb Annette Treibel im Jahr 2001 wie folgt: Man hätte die Green-Card-Initiative nicht gebraucht, um die gewünschten Fachkräfte für die IT-Branche nach Deutschland zu holen: Mit der 1990 verabschiedeten Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung existiert seit über zehn Jahren das erforderliche juristische Instrumentarium. Verwaltungstechnisch ist die Green-Card-Initiative streng genommen also überflüssig[]. Politisch scheint sie jedoch wichtige Funktionen für die rot-grüne Regierung und deren öffentliche Präsentation zu übernehmen . Dieses öffentliche Interesse, von dem Hunger und Kolb sprechen, wurde also hier speziell für die ITK-Branche in den zwei Verordnungen, der IT-AV und der IT-ArGV, konkretisiert, und die genauen Bedingungen und zeitlichen Begrenzungen wurden darin festgelegt. Wie sahen diese Bedingungen und Festlegungen aus? Hunger und Kolb fassen die in den «Green Card»-Verordnungen festgelegten Bedingungen in fünf Punkten zusammen: Qualifikation und Rechtsstellung, Höchstzahl der zu erteilenden Arbeitserlaubnisse, Anwendungsgebiet, Laufzeit, Durchführung. Der wichtigste Punkt der «Green Card»-Verordnungen betraf die Qualifikation der Bewerber. Nach § 2 der IT-ArGV wurde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis auf Fachkräfte beschränkt, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung auf dem Gebiet der Informations- oder Kommunikationstechnologie vorweisen konnten. Alternativ genügte auch ein Nachweis über einen Arbeitsvertrag mit einem Jahresgehalt von mindestens 51.000 Euro. Rechtlich (Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht) wurden die ausländischen Fachkräfte gegenüber inländischen gleichgestellt, um einem gegeneinander Ausspielen und Deregulierungseffekten im Arbeitsmarkt vorzubeugen. § 5 IT-ArGV legte die Höchstzahl der zu erteilenden Arbeitserlaubnisse auf 20.000 fest, wobei nach 10.000 erteilten Erlaubnissen weiterer Bedarf durch ein Monitoring-Verfahren geprüft werden sollte. Mit Anwendungsgebiet sind die konkreten ITK-Berufsgruppen gemeint, die nach § 3 IT-ArGV die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen beantragen konnten: System-, Internet und Netzwerkspezialisten, Software-Entwickler, Multimedia-Entwickler, Programmierer, Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen sowie Fachkräfte für IT-Consulting. Zur Laufzeit der Genehmigungen wurde festgelegt, dass es sich um befristete Genehmigungen handelte. § 6 sah eine Maximalerteilung von fünf Jahren vor, wobei auch mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsgenehmigungen unabhängig von der Arbeitsmarksituation erteilt werden konnten, jedoch nur bis zu einer kumulierten Gesamtbeschäftigungsdauer von fünf Jahren. D.h., dass die Spezialisten also auch spätestens nach fünf Jahren wieder in ihr Heimatland zurückkehren mussten bzw. noch müssen, da der Beantragungszeitraum über den ursprünglich vorgesehenen 31.07.2003 hinaus bis zum 31.12.2004 verlängert wurde. Die Beantragungszeitraumverlängerung geschah unter anderem auch, um die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes zu überbrücken. § 7 und § 8 IT-ArGV enthielten die Durchführungsvorschriften. Warum nahm Schröder in seiner Rede Bezug zur amerikanischen «Green Card»? Ist dieser Bezug gerechtfertigt? Und was hat es mit der bayerischen Kopie, der sogenannten «Blue Card» auf sich?
Christian Hoffmann, M.A. in Politikwissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaften, Magisterstudium an der Universität in Siegen. Abschluss 2009 als Magister Artium. Derzeit tätig im Bereich Personalwesen.
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