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- Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie: Eine Unternehmensbefragung
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 136
Abb.: 45
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Nur wenige Vorschriften im europäischen Lebensmittelrecht wurden so kontrovers diskutiert und haben in den letzten Jahren für so viel Aufsehen in der Lebensmittelwirtschaft gesorgt wie die Health Claims Verordnung der EU. In der vorliegenden Studie wird die praktische Umsetzung der Health Claims-Verordnung (HCVO) in der deutschen Lebensmittelwirtschaft untersucht. In Kooperation mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und dem Nahrungsergänzungsmittelverband (NEM e.V.) wurden zwei Unternehmensbefragungen durchgeführt. 31 Lebensmittelunternehmen, welche beim BVL entsprechende Vorschläge zur Erstellung einer deutschen Liste eingereicht haben und insgesamt 34 Mitgliedsunternehmen des NEM e.V. wurden zu verschiedenen Regelungsinhalten der HCVO befragt. Es hat sich gezeigt, dass die Mehrheit der Unternehmen aktiv auf das Inkrafttreten der HCVO reagiert hat. Hauptsächlich wurden Verpackungsumstellungen und zusätzliche Nährwertanalysen durchgeführt, um die Rechtskonformität und die Verkehrsfähigkeit der entsprechenden Produkte zu gewährleisten. Etwa die Hälfte der antwortenden Unternehmen konstatierte, dass die HCVO einen verzögernden und verhindernden Einfluss auf Produktneuentwicklungen ihres Unternehmens habe. Die Gründe für diese ‘Zurückhaltung’ liegen höchstwahrscheinlich in den langen, kostenintensiven und aufwendigen Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 14 der HCVO. Im Rahmen einer erfolgreichen Antragsstellung sind Lebensmittelunternehmen in der Regel auf die kostenintensive Unterstützung von Experten für Lebensmittelrecht, wissenschaftlichen Sachverständigen und sofern notwendig auf die Durchführung von Interventionsstudien am Menschen angewiesen. In Anbetracht dessen, dass sich die Kosten für derartige Studien auf ca. 50.000-300.000 Euro belaufen können, sind Investitionen in Produktinnovationen gerade für klein- und mittelständische Unternehmen schwer zu realisieren. Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zu dem angestrebten Ziel der Innovationsförderung im EU-Lebensmittelsektor durch die HCVO. Weiterhin gab die überwiegende Mehrheit der Unternehmen an, dass ihnen finanzielle Mehrbelastungen durch die Verordnungsvorgaben entstanden sind. Ein erheblicher Teil dieser Kosten ist durch die Inanspruchnahme einer externen Rechtsberatung entstanden. Zudem wurden die hohen wissenschaftlichen Anforderungen der EFSA an die eingereichten gesundheitsbezogenen Angaben kritisiert. In der Gesamtheit bewertet die Mehrzahl der Unternehmen die jetzige Fassung der HCVO insgesamt als negativ für ihre unternehmerischen Belange.
Kapitel 3, Anwendungsbereich der HCVO: Als EG-Verordnung gemäß Art. 249 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) gilt die HCVO allgemein und unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten und besitzt Anwendungsvorrang vor nationalen Vorschriften. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und erfasst grundsätzlich sämtliche Lebensmittel, für die nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden. Voraussetzungen dafür sind, dass diese Angaben im Rahmen von kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung oder Bewerbung verwendet werden und die Lebensmittel an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die Bestimmungen der Verordnung gelten sowohl für Lebensmittel als auch für natürliches Mineralwasser und Trinkwasser (Art. 1 Abs. 5 b und c HCVO). Kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich. Lebensmittelkategorien, die besonders häufig mit Health Claims gekennzeichnet oder beworben werden – und für die zusätzlich zu den Bestimmungen der HCVO in erster Linie produktspezifische Vorschriften gelten – sind z. B. Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel. Die für diese Lebensmittelgruppen gültigen Sondervorschriften sind neben der HCVO eigenständig anzuwenden und dürften als Spezialregelungen i. d. R. der allgemein gültigen Verordnung (in dem Fall der HCVO) vorgehen. Ferner sind die Bestimmungen der Health Claims-Verordnung auf gesundheitsbezogene Angaben über neuartige Lebensmittel (sogenannte Novel Foods) und funktionelle Lebensmittel (sogenannte Functional Foods) anzuwenden für letztere existieren weder im deutschen noch im EU-Gemeinschaftsrecht spezielle Regelungen. Hingewiesen sei darauf, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen stets freiwillig getroffen werden und somit keine obligatorischen Kennzeichnungselemente wie z. B. die Verkehrsbezeichnung oder das Mindesthaltbarkeitsdatum darstellen. Demnach bezieht sich die Verordnung prinzipiell nicht auf Pflichtangaben, die durch die EG-Etikettierungsrichtlinie bzw. durch andere Gesetze oder Verordnungen wie z. B. der Nahrungsergänzungsmittelverordnung vorgeschrieben sind. In den Anwendungsbereich fallen vorverpackte, nicht vorverpackte Lebensmittel und Lebensmittel, ‘[…] die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden […]’. Jedoch sind für diese ‘losen Lebensmittel wie z. B. Obst, Gemüse, Brot oder Käse an der Käsetheke einige Begünstigungen vorgesehen. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zu einer Nährwertkennzeichnung gemäß Artikel 7 der HCVO, der die Angabe des Energiewertes und des Gehaltes an Proteinen, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Kochsalz (Natrium) vorschreibt, sobald eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird. Weiterhin entfallen Angaben zur Menge und zum Verzehrsmuster des Lebensmittels, die erforderlich sind, um die ausgelobte positive Gesundheitswirkung zu erzielen. In gleicher Weise muss nicht auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hingewiesen werden. Traditionelle Produktbezeichnungen wie Hustenbonbons, Digestif oder Rachenpastillen, die gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 darstellen, können auf Antrag vom Regelungsbereich der Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls nicht erfasst werden Angaben in nichtkommerziellen Mitteilungen und nährwertbezogene Angaben mit negativen Aussagen wie z. B. ‘Fettreich’ oder ‘Hoher Cholesteringehalt’. Handelsmarken, Markennamen oder Fantasiebezeichungen, die im Sinne der HCVO als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne vorherige Genehmigungsverfahren verwendet werden, vorausgesetzt das deren Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die den Verwendungsanforderungen der Health Claims-Verordnung entspricht.
Steffen Jakobs, geboren 1982, studierte Ernährungswissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und schloss mit Prädikat ab. Anschließend folgte die Tätigkeit als Medical Writer bei einem E-Health Serviceunternehmen. Während seines Englandaufenthalts arbeitete der Autor in der Arznei- und Lebensmittelanalytik. Im Rahmen dieser Tätigkeit erfolgte die Prüfung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (Nutrition- and Health Claims) auf Produktetiketten hinsichtlich wissenschaftlicher und rechtlicher Konformität. Derzeit widmet sich der Autor intensiv seiner Dissertation, die spezielle Fragestellungen der Health Claims Verordnung behandelt. Des Weiteren hat der Autor bisher mehrere Artikel veröffentlicht und Posterpräsentationen zum Thema Health Claims realisiert. Zudem hält er Fachvorträge zur Health Claims Verordnung und anderen lebensmittelrechtlichen Themen.
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