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Politik

Johannes Bullmann

Der VN Sicherheitsrat und seine Reform – Zum Scheitern verurteilt?

ISBN: 978-3-8428-7351-3

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Seit ihrer Gründung im Jahr 1945 haben die Vereinten Nationen (VN) zahlreiche epochale Veränderungen miterlebt, etwa den Ost-West-Konflikt, sein Ende oder den Krieg gegen den Terror. Im Laufe dieser historischen Einschnitte sah sich auch die Weltorganisation der Notwendigkeit kontinuierlicher Anpassungen ausgesetzt. Dies betraf und betrifft einerseits die neuen globalen Herausforderungen, wie die zunehmende Ungleichverteilung von Gütern zwischen der Ersten und der Dritten Welt, und andererseits teilweise damit einhergehende Veränderungen der VN-Strukturen. So hat sich beispielsweise seit ihrer Gründung die Mitgliederzahl mehr als verdreifacht, was fortwährende Anpassungen an die Organisation von Abläufen und Prozessen innerhalb der Gremien und einzelnen Arbeitsbereiche der VN notwendig gemacht hat. Eines der wichtigsten Organe, das bislang von jeglichem Wandel nahezu unangetastet geblieben ist, stellt der Sicherheitsrat (SR) der VN dar. Es wird untersucht, warum die von verschiedenen Seiten innerhalb der VN vorgetragenen Forderungen einer grundlegenden Reformierung des VN-Sicherheitsrates bislang nicht umgesetzt worden sind. Konkret geht es um die Reformbemühungen 1997, 2005 und die Debatte seit 2007.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3, Der VN-Sicherheitsrat: Die folgenden Abschnitte befassen sich nach der Darstellung des theoretischen Rahmens mit den VN, speziell mit dem Sicherheitsrat, seinen Akteuren und seiner Funktions- und Arbeitsweise. 3.1, Abriss seiner Entstehung: Der SR der Vereinten Nationen ist in der Geschichte ein einmaliges Organ, da er auf nur wenige staatliche Akteure eine ungeheure - potenzielle Macht - konzentriert. Die ständigen Mitglieder USA, Russland, China, Großbritannien und Frankreich verfügen über rund 30 Prozent der Weltbevölkerung und generieren etwa 40 Prozent der weltweiten Wirtschaftskraft. Daneben besitzen sie ca. 99 Prozent aller Atomwaffen und an die 5,5 Millionen Männer und Frauen unter Waffen. Sind sie sich einig, können sie Kriege führen (lassen), Blockaden und Sanktionen verhängen, humanitäre Interventionen anordnen und Kriegsparteien an den Verhandlungstisch zwingen. Während die meisten anderen VN-Institutionen eine Gleichheit der Staaten in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten annehmen, ist der SR in seiner Struktur de jure und de facto auf einem hohen Maß an Ungleichheit aufgebaut. Letztlich basiert diese Ungleichheit unmittelbar auf den Ergebnissen des Zweiten Weltkriegs, im Laufe dessen sich die Alliierten bereits über eine Nachkriegsordnung verständigt hatten. In den Augen der Amerikaner und der Briten, vertreten durch ihre Führer, Präsident Franklin D. Roosevelt und Premierminister Winston Churchill, ging es um die Schaffung einer Sicherheitsarchitektur, die Konflikte, wie sie die Menschheit innerhalb eines halben Jahrhunderts miterleben musste, entschärfen bzw. vermeiden wollte. Bereits am 1. Januar 1942, drei Jahre vor dem eigentlichen Kriegsende, unterzeichneten 26 Staaten, darunter auch die damalige Sowjetunion, China und Frankreich, die ‘Erklärung der Vereinten Nationen’. Bis zur Gründung wurde an den Inhalten verhandelt, vor allem über die Frage, welche Art von Sicherheitsarchitektur der neuen Welt-Institution zu Grunde liegen sollte. So wurde etwa debattiert, ob die Vereinten Nationen eine eigene militärische Komponente erhalten sollten oder ob die Mitglieder des SR bei Bedarf eine Eingreiftruppe zusammenstellen würden. ‘Britain, Russia, China and the United States and their allies represent more than three-quarters of the total population of the earth. As long as these four nations with great military power stick together in determination to keep the peace there will be no possibility of an aggressor arising to start another world war. … But those four powers must be united and cooperate with the freedom loving peoples of Europe and Asia and Africa and the Americas.’ Weitere zähe und kontroverse Verhandlungen betrafen die Satzung, insbesondere was die Einrichtung des SR anbelangte und die Rechte, inklusive des Vetos der ständigen Mitglieder. Für die Sowjetunion war es unumgänglich, dass alle Entscheidungen des Gremiums einstimmig zu sein hätten, da Stalin fürchtete, die Westmächte könnten die neue Institution und ihre Befugnisse alsbald gegen sein Land richten. Auch die Amerikaner sahen in der Einrichtung einer Veto-Option eine sinnvolle Verfahrensregelung, wobei einige Beamte im Außenministerium sehr wohl die Gefahr einer Blockade des SR erkannten, wenn es um Maßnahmen gegen den angenommenen zukünftigen Aggressor ging, nämlich die Sowjetunion. Großbritannien stand einem Veto eher skeptisch gegenüber. Als Führer des Commonwealth waren die Briten in engem Kontakt mit ihren Partnerstaaten und wussten, dass gerade Neuseeland und Kanada die Idee eines Vetos vehement ablehnten, da dies unweigerlich zu Doppelstandards in den Vereinten Nationen führen würde und die Großmächte de facto sich außerhalb des Systems stellen könnten. Die Jalta-Formel brachte schließlich den Durchbruch in dieser Frage. Das Veto sollte nur für ‘substanzielle’ Fragen gelten, nicht aber für prozedurale. So sollte etwa verhindert werden, dass einer der P-5-Staaten Debatten oder Kontroversen hinsichtlich eines Konfliktes bereits im Keim ersticken konnte. Ferner erhielten die nicht ständigen Mitglieder kein Vetorecht und der SR kann bereits bei einer Mehrheit seiner Mitglieder in einer Sache aktiv werden (siehe unten). Damit sollte den Fehlern des Völkerbundes Rechnung getragen werden, nach dessen Rat Entscheidungen von allen Mitgliedern, ständigen wie nicht ständigen, einstimmig erfolgen mussten. Neben der damit theoretisch optimierten Handlungsweise des SR aufgrund einer geringeren Blockadepolitik dank weniger Veto-berechtigter Mitglieder betraf ein anderes Argument die Zurverfügungstellung militärischer Kräfte und Ressourcen unter das Mandat des Rates. Da nur die ständigen Mitglieder vor allem in der Anfangszeit die Kapazitäten hatten, solche militärischen Ressourcen im Bedarfsfall bereitzustellen, schien es nur gerecht, dass die nicht ständigen Mitglieder, die nicht über entsprechende Möglichkeiten verfügten, auch kein Vetorecht erhalten sollten, mit dem sie unter Umständen Entscheidungen favorisieren würden, die sie selbst gar nicht durchsetzen könnten. Das Ziel war letztlich die Schaffung eines Gremiums, dass dort handeln sollte und konnte, wo einst der Völkerbund als wehrlose Institution versagt hatte. Die Vereinten Nationen wurden schließlich unter Mitwirkung von 50 Staaten am 26. Juni 1945 gegründet. Die Friedenssicherung und die Wahrung der Sicherheit und Stabilität wurden in die Hände der damals fünf mächtigsten bzw. einflussreichsten Staaten gelegt, auf ihr eigenes Betreiben hin. Die alliierten Siegermächte schufen einen elitären Klub, den sie allerdings aus gutem Grund um einige andere Staaten erweiterten, ohne diesen allerdings zwei entscheidende Rechte zu gewähren: einen ständigen Sitz und das Vetorecht. Diese bewusste Schaffung von Ausnahmerechten für einen bestimmten und bislang unveränderlichen Kreis von Akteuren im Rahmen einer Charta, die international durchaus gleichranging mit dem Charakter einer Verfassung gesehen wird, habe von Beginn an ein Element festgeschriebener Ungleichheit dargestellt, so die Kritiker. Denn es wurde eine globale Institution gegründet, die den Anspruch der formalen Gleichheit aller Staaten stellt, wenngleich auch primär im Hinblick auf ihre Souveränität, wie sie in Art. 2 festgeschrieben worden ist: ‘Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.’ Bereits bei der Gründung sahen Kritiker in der Veto-Regel für einige wenige Staaten, die über die Sicherheit und den Frieden in der Welt wachen sollten, ein Hindernis wenn es um die freie und offene Diskussion sowohl im Rat selbst als auch in der Generalversammlung geht. 3.2, Befugnisse und Aufgaben des Sicherheitsrates: Der SR als politisches Organ nimmt eine zentrale Rolle im völkerrechtlichen Gebilde der VN ein. Art. 24. Abs. 1 der VN-Charta bestimmt, dass ‘ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit [übertragen]’ Art. 26 gibt ihm ferner auch eine Möglichkeit, die Rüstung der Mitgliedstaaten zu regeln, wovon in der Realität bislang keinerlei Gebrauch gemacht worden ist. Der Rat besteht aus 15 Mitgliedern, den ständigen Mitgliedern, auch P-5 genannt sowie zehn weiteren nicht ständigen Staaten. Abgesehen von formalen Abstimmungen im SR gibt es auch die Entschließungen, die ohne formale Akklamation verabschiedet werden können, sofern sich im Vorfeld ein Konsens unter den Mitgliedern abzeichnet. Ferner hat der Präsident die Möglichkeit, Erklärungen und Appelle abzugeben, die aber keinerlei rechtliche Bindung haben und deren Beachtung damit allein den Mitgliedern bzw. den Staaten allgemein obliegt. Den Rat, der mindestens alle 14 Tage tagt, beruft der Präsident des SR ein, wobei die Präsidentschaft monatlich durch die 15 Mitglieder wechselt. In Abstimmung mit dem Generalsekretär der VN bereitet er die Tagesordnungen für die Sitzungen vor. Auch soll die Präsidentschaft auf das nächste Mitglied übergehen, sollte der Präsident im Falle einer zu behandelnden Frage, die seinen Staat betrifft, seine Funktion nicht mehr mit der gebotenen Neutralität erfüllen können. Der wohl mitentscheidende Punkt für das Funktionieren des SR steht in Art. 25 der Charta, nämlich die Annahme und Umsetzung der Beschlüsse. Dabei ist zu beachten, dass bindende Beschlüsse erst weiterer nationaler Rechtsakte bedürfen, damit diese gültig umgesetzt werden können, da die VN keine supranationale Organisation sind, an die die Staaten Teile ihres nationalen Rechts abgetreten haben - anders als etwa bei der Europäischen Union (EU). Auch ist bei der Verbindlichkeit immer die Frage der normativen Kontrolle zu stellen, da Beschlüsse wie etwa beim Kampf gegen den Terrorismus oder im Falle des Lockerbie-Attentats über die Auslieferung von Verdächtigen ein ‘unmittelbares Vorgehen’ der Mitgliedstaaten verlangen.

Über den Autor

Johannes Bullmann, M.P.A., wurde 1973 in Würzburg geboren. Nach seiner Ausbildung zum Bürokaufmann und einem danach folgenden 6-jährigen Aufenthalt in den USA erfolgte nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahre 2006 eine Weiterbildung zum Betriebswirt IHK. Durch den Abschluss und die daraus resultierende Hochschulzugangsberechtigung studierte er über den ‘zweiten Bildungsweg’ an der Fachhochschule Südwestfalen und erlangte im April 2012 den akademischen Grad Bachelor of Arts in Betriebswirtschaftslehre. Anschließend studierte er an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin und erlangte im April 2014 den akademischen Grad Master of Public Administration. Der Bereich Vereinte Nationen und Entwicklungshilfe fasziniert Bullmann seit Jahren. Durch seine Ehe zu einer Kenianerin sowie durch mehrfache Aufenthalte in Kenia hat er ein sehr gutes Verständnis des Lebens und der Kultur des Landes erlangt. Sein großes Interesse auf diesem Gebiet spiegelt sich unter anderem in seiner Bachelorarbeit wieder, die er 2012 verfasste und den Titel ‘Analyse der ökonomischen Auswirkungen durch Chinas Engagement in Afrika’ trägt. Bullmann ist weiterhin sehr kritisch in Bezug auf Korruption und das politische System in Kenia, wie bspw. die Ernennung von Präsidenten und Politikern, die seines Erachtens auf Stammeszugehörigkeit basiert und nicht auf Kompetenzen.

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