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Pflege

Christoph Dittmar

Ersthelferinnen und Betriebssanitäter. Ausbildung und rechtliche Aspekte

ISBN: 978-3-96146-696-2

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2019
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Lohnt es sich, 1.000 Laien ein paar Stunden zu schulen, um ein Leben zu retten? Im Jahr 2015 wurde die Ausbildung von Ersthelferinnen und Ersthelfern in Deutschland auf neun Unterrichtseinheiten verkürzt, wohingegen die Praxisanteile verlängert wurden. Sobald mindestens zwei Beschäftigte in einem Betrieb anwesend sind, muss eine der beiden Personen eine gültige Ersthelferausbildung abgeschlossen haben. Alle zwei Jahre muss eine ebenfalls neun Unterrichtseinheiten umfassende Fortbildung besucht werden. Dieses Buch beschäftigt sich mit den Ausbildungsinhalten, den Zielgruppen des Lehrgangs sowie mit speziellen Ausbildungsprogrammen für Ersthelferinnen und Ersthelfer in Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie dem besonderen zielgruppengemäßen Unterricht von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern. Kostenträger der Ausbildung sowie die Aufsicht der Gesetzlichen Unfallversicherungen in Deutschland über die Erste Hilfe Ausbildung werden beleuchtet. Neben der sogenannten Telefonreanimation wird zugelassenes Ausbildungsmaterial für die Lehrgänge besprochen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.3 Rechtliche Grundlagen der Hilfeleistungspflicht: Grundsätzlich werden zwei Rechtskreise im Bereich der Hilfeleistung bei Unfällen und sonstigen Notfällen unterschieden: Dies ist zunächst der allgemeine Bereich. Dieser umfasst alle Lebensbereiche wie den Straßenverkehr, die Freizeit, den Kino- oder Restaurantbesuch und vieles mehr. Hier ergibt sich die Pflicht zur Hilfeleistung aus § 323c Strafgesetzbuch (StGB). Dort heißt es wörtlich: Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche Gefahr und Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Aufgrund der Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe gehören derartige Straftaten zur Gruppe der Vergehen. Weiter handelt es sich um eine Tat durch Unterlassen . Straffällig im Sinne dieser Norm wird jemand nur dann, wenn er es unterlässt, Hilfe zu leisten. Die Art der geforderten Hilfeleistung hängt jeweils vom Einzelfall ab. Kriterien zur Beurteilung sind insbesondere Alter, Ausbildungsstand, Umstände des Notfalls sowie der Grad der eigenen Gefährdung im Falle einer Hilfeleistung. Bereits das Rufen um Hilfe oder ein Notruf exkulpiert den Einzelnen i.d.R. von einem entsprechenden Tatvorwurf. Die Besprechung dieser Norm ist seit Jahrzehnten Bestandteil jedes Lehrplans von Erste-Hilfe-Kursen. Im betrieblichen Bereich sind darüber hinaus weitere Normen einschlägig, aus denen sich die Pflicht zur Hilfeleistung ergibt. Hier ist zunächst der § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu nennen. Darin wird der Arbeitgeber verpflichtet, zu einer geeigneten Organisation von Erste-Hilfe- und sonstigen Notfallmaßnahmen, einschließlich der Bereitstellung der notwendigen Ausrüstung, zu sorgen. Diese Verpflichtung gilt auch für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten im Notfall. Außerdem hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung wahrnehmen sollen. Weitere Regelungen zu den Anforderungen an Erste-Hilfe-Räume sowie Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Arbeitsstättenrichtlinien bzw. Arbeitsstättenregeln (ASR). Alle Beschäftigten (Versicherten) sind verpflichtet, alle Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Sie haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmens zu befolgen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind ermächtigt, als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer zu erlassen. Dies ist durch den Erlass der UVV Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A 1) erfolgt. In dieser Norm wird die Verpflichtung und Verantwortung des Arbeitgebers für den Bereich der Ersten Hilfe konkretisiert. Zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer kann durch die Betriebsleitung grundsätzlich jeder Mitarbeiter bestellt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Demnach hat der Arbeitnehmer den rechtmäßigen Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Als Lehrkraft für Erste Hilfe ist man oftmals mit Fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Rechtslage bei Hilfeleistungen konfrontiert. Es ist bei den Gesprächen zu diesem Themenkreis eine starke Verunsicherung der zukünftigen Ersthelferinnen und Ersthelfer erkennbar. Während sich der Pflichtstoff in den Lehrgängen auf die Besprechung des Straftatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung beschränkt, sehen sich Kursleiterinnen und Kursleiter mit oftmals wesentlich differenzierteren Fragen zur Rechtslage bei Notfällen konfrontiert. Hierbei geht es zunächst um Fragen hinsichtlich eventueller Schadenersatzansprüche, die ein Notfallpatient gegen eine Helferin oder einen Helfer richten könnte. Hier ist grundsätzlich zu sagen, dass eine Helferin oder ein Helfer in einer Notfallsituation lediglich seiner gesetzlichen Pflicht zu helfen nachkommt und somit keine unerlaubte Handlung begeht, die eine Schadenersatzpflicht begründen könnte. Ein Anspruchsteller müsste Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit bei der beanstandeten Hilfeleistung nachweisen. Dieser Nachweis gelingt im bundesdeutschen Rechtskreis sehr selten. Insoweit ist die Rechtsprechung im Inland grundsätzlich sehr helferfreundlich. Es wird lediglich geprüft, ob der Versuch der Hilfeleistung nach dem besten Wissen und Gewissen erfolgt ist. Zu Maßnahmen ist grundsätzlich die Zustimmung des Patienten einzuholen. Ist dieser nicht bei Bewusstsein, handelt der Helfer im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag und geht dabei davon aus, dass die Patientin oder der Patient der Hilfeleistung zustimmen würde, wenn sie oder er im Besitz ihrer oder seiner Verstandesfunktionen wäre. Beispiele für ins Leere gehende Schadenersatzansprüche wären: zerschnittene Motorradkleidung, gebrochene Rippen bei einer Herzdruckmassage oder ein zerschnittener Sicherheitsgurt bei dem Versuch, jemanden aus einem verunfallten Auto zu befreien. Ist bei der oder dem Hilfeleistenden ein Eigenschaden bei der Hilfeleistung entstanden, kann der Helfer den Ersatz des Eigenschadens von der Person verlangen, zu deren Gunsten er Hilfe geleistet hat. Beispiele hierfür sind: verschmutzte oder zerrissene Kleidung, Verbrauch von Verbandsstoffen und Beschädigung der Armbanduhr oder des Mobiltelefons während der Hilfeleistung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen, während denen der Eigenschaden entstanden ist, dem Interesse oder zumindest dem mutmaßlichen Willen des betroffenen Hilfsbedürftigen gedient haben. Darüber hinaus kann der Hilfe Leistende seine Ansprüche bei Sach- und Körperschäden im Zusammenhang mit der Hilfeleistung auch beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Während einer Hilfeleistung in Notfällen besteht für die Helferin und den Helfer Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger bestehen Ansprüche bei Körperschäden von Ersthelferinnen und Ersthelfern. Diese betreffen den Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente. Kommt der Hilfe leistende bei der Hilfeleistung zu Tode, haben seine oder ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld. Zusammenfassend kann im Blick auf mögliche Rechtsprobleme im Zusammenhang mit Erste-Hilfe-Leistungen festgehalten werden: Bei der Tätigkeit von Ersthelfern sind drei grundsätzliche Bereiche des Tätigwerdens zu unterscheiden, und zwar der betriebliche Bereich einschließlich der Wege von und zur Arbeitsstelle, der private Bereich sowie der öffentliche Bereich außerhalb der Arbeit. Hinsichtlich möglicher Körperschäden besteht während der Arbeit und auf dem Weg von und zur Arbeit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei den Helferinnen und Helfer kommen an möglichen Schädigungen bei der Hilfeleistung in Betracht: Körperschäden, Sachschäden sowie Vermögensschäden. Auch Ersthelfer sind während ihres Einsatzes kraft Gesetzes unfallversichert. Für Sachschäden haftet die Person, der die Hilfeleistung zuteilwird. Eine Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung kann im Einzelfall auch bestehen. Bei einer Hilfeleistung im privaten Bereich kommen als Haftpflichtige sowohl derjenige, dem geholfen wird, als auch der Unfallverursacher in Betracht. Das Eintreten der Haftpflicht der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Einzelfall möglich.

Über den Autor

Christoph Dittmar, M.A. wurde 1962 in Berlin geboren. Er ist seit 1994 verheiratet. Das Ehepaar Dittmar hat zwei Söhne und lebt im Raum Nürnberg. Nach einer Berufsausbildung im Rettungsdienst und anschließender mehrjähriger Berufstätigkeit im Sanitäts- und Rettungsdienst erwarb er auf dem zweiten Bildungsweg die Hochschulreife und studierte zunächst Wirtschaftsrecht und Theologie sowie Kirchenrecht. Dittmar absolvierte zusätzlich ein Studium in Health and Medical Management an der Medizinischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Ihm wurden folgende akademische Grade verliehen: Bachelor of Arts in Theologie (B.A.), Master of Arts in Theologie (M.A.), Legum Magister (LL.M.), Master in Health and Medical Management (MHMM). Seit 2016 führt Dittmar ein Forschungsprojekt im Bereich der interkulturellen Theologie durch und arbeitet an seiner Dissertation. Neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit ist er ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks und bei der Johanniter Unfallhilfe.

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