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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 98
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Im Oktober 2005 hat sich eine große deutsche Tageszeitung in einem Beitrag zum Beschluss des BAG zur Tarifzuständigkeit bei IBM zu der Prognose hinreißen lassen, dass sich Arbeitgeber zukünftig darauf einstellen sollten, Tarifverhandlungen mit mehreren Gewerkschaften führen zu müssen. Damit stellt sich die Frage, ob der Grundsatz der Tarifeinheit überhaupt Platz für abweichende Tarifverträge lässt. Sollte der Grundsatz der Tarifeinheit tatsächlich obsolet sein, könnten dann nicht ganze Wirtschaftszweige durch Streiks weniger Spezialisten lahm gelegt werden können? Doch zunächst sollte geklärt werden, ob die Tarifeinheit im Arbeitsverhältnis überhaupt Geltung beansprucht und wie eine Tarifkonkurrenz gegebenenfalls aufgelöst werden kann. Von der Tarifeinheit im Arbeitsverhältnis ist zudem die Tarifeinheit im Betrieb abzugrenzen. Auch hier ist zunächst zu klären, wie es zu einer Tarifpluralität kommen kann, sodann ob und gegebenenfalls wie diese aufzulösen ist.
Kapitel A DER GRUNDSATZ DER TARIFEINHEIT A. Tarifeinheit in der aktuellen Diskussion Erst im Oktober 2005 hat sich eine große deutsche Tageszeitung in einem Beitrag zum Beschluss des BAG zur Tarifzuständigkeit bei IBM1 zu der Prognose hinreißen lassen, dass sich Arbeitgeber zukünftig darauf einstellen sollten, Tarifverhandlungen mit mehreren Gewerkschaften führen zu müssen. Schon ein Jahr später scheint die Wirklichkeit diese Zukunftsprognose eingeholt zu haben: Bereits Ende 2006 hat der Marburger Bund als so genannte Spezialistengewerkschaft nach monatelangen Auseinandersetzungen und wochenlangen Streiks eigene, von den Tarifverträgen der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft4 unabhängige, Tarifverträge für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern5 und Universitätskliniken6 erkämpft. Dem folgte im Februar 2007 ein eigener Tarifvertrag der Gewerkschaft der Fluglotsen. Das verbleibende Jahr 2007 stand sodann im Zeichen des Arbeitskampfes der Lokführergewerkschaft GDL. Am 19.03.2007 übergab die GDL den Entwurf eines eigenständigen Tarifvertrages für das Fahrpersonal an die Deutsche Bahn AG7. Damit beabsichtigt die GDL aus der Tarifgemeinschaft mit der DGB-Gewerkschaft Transnet und der ehemaligen Beamtengewerkschaft GDBA auszuscheren. Auch wenn die GDL laut Satzung allen im Transport- und Verkehrswesen Beschäftigten offen steht8, bezeichnet sie sich selbst als Spartengewerkschaft mit Tarifzuständigkeit für das fahrende Bahnpersonal. Zu Elite- oder Spartengewerkschaften aber hat sich das BAG bisher noch nicht geäußert. Das von der Deutschen Bahn AG vorgetragene Hauptargument gegen den angestrebten eigenständigen Tarifvertrag für das von der GDL vertretene Fahrpersonal ist der Grundsatz der Tarifeinheit, der neben den bereits mit der Transnet und der GDBA abgeschlossenen Tarifverträgen keinen Raum für einen abweichenden Tarifvertrag lasse. Ein eigenständiger Tarifvertrag für das Fahrpersonal würde zu Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität und somit zuunlösbaren Schwierigkeiten für die Deutsche Bahn AG führen. Dem folgt zunächst auch die erstinstanzliche Judikatur mit der Feststellung, der von der GDL geforderte eigenständige Tarifvertrag für das Fahrpersonal könne unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Tarifeinheit nicht zur Anwendung kommen. Dies obwohl andere Gerichte jüngst bereits Arbeitskämpfe von Spartengewerkschaften zugelassen hatten. Um der aktuellen Diskussion mit dem notwendigen kritischen Abstand folgen zu können, müssen zunächst die grundlegenden Begriffe in gebotener Kürze erläutert werden. Dann gilt es festzustellen, wie es dazu kommen kann, dass ein Arbeitsverhältnis den Regeln mehrerer Tarifverträge unterliegt und ob diese Konkurrenz aufgelöst werden muss. Damit wird geklärt, ob die Tarifeinheit im Arbeitsverhältnis Geltung beansprucht und wie eine Tarifkonkurrenz gegebenenfalls aufgelöst werden kann. Von der Tarifeinheit im Arbeitsverhältnis ist die Tarifeinheit im Betrieb abzugrenzen. Auch hier ist zunächst zu klären, wie es zu einer Tarifpluralität kommen kann, sodann ob und gegebenenfalls wie diese aufzulösen ist. Damit kann anschließend auch die in der aktuellen Diskussion aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit eines eigenständigen Tarifvertrags für die in der GDL organisierten Eisenbahner beantwortet werden.
Olaf Wittenburg, LL.M., Studium der Rechtswissenschaften an der FernUniversität Hagen von 2004 bis 2008, Abschluss am 02.05.2008 als LL.M. Tätig als Bereichsleiter im Einzelhandel.
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