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- Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit von Gehaltszahlungen in der Krise des Unternehmens
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 10.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Abb.: 7
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Dieses Buch wirft die Frage auf, ob Gehaltszahlungen von Arbeitnehmern in der Krise des Unternehmens bei Lohnverzicht anfechtbar sind. Gerade die Urteile verschiedener Gerichte lassen den Eindruck entstehen, dass der Arbeitnehmer, wenn er sich auf eine Stundung der Gehaltzahlungen einlässt, um dem Unternehmen aus der Krise zu helfen, sich der Gefahr aussetzt, dass diese erarbeiteten Lohnansprüche bei Auszahlung durch den Insolvenzverwalter wieder zurückgefordert werden können. Ob deutsches Insolvenzrecht dies wirklich zulässt, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung aussieht und welche Strategien erfolgversprechend sind um eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ins Leere laufen zu lassen, werden in diesem Buch erörtert und dargestellt.
Textprobe: Kapitel 3.1, Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen: Der Grundsatz der Insolvenzanfechtung ist in § 129 InsO geregelt, demnach können Rechtshandlungen, die vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sind und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach §§ 130 f. angefochten werden. Diese Vorschriften sollen die Gläubigergleichbehandlung (par condicio omnium creditorum) sicherstellen und die Masse davor schützen, dass diese durch den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschmälert wird. Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur der Insolvenzverwalter. Aufgrund der Anfechtung muss das Vermögen des Schuldners, das durch Veräußerung, Weggabe und Aufgabe nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört, i.S.d. § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Insolvenzmasse soll infolge der Anfechtung in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre. Der aus einem Anfechtungstatbestand resultierende Rückgewähranspruch entsteht gleichzeitig mit Eröffnung des Verfahrens, und zwar ohne dass es hierfür einer besonderen Erklärung des anfechtungsberechtigten Insolvenzverwalters bedarf. Demnach droht eine Anfechtung von Arbeitsentgelten nur, wenn das Insolvenzverfahren auch tatsächlich eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter ist ebenfalls berechtigt, Rechtshandlungen Dritter (vorläufiger Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) anzufechten, wenn diese zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Rechtshandlungen sind sämtliche Handlungen und Verhaltensweisen, die rechtliche Wirkung entfalten. Dieses schließt auch Unterlassen ein. Die Insolvenzgläubiger müssen in ihrer Gesamtheit durch die Rechtshandlung objektiv benachteiligt werden. Eine unmittelbare Benachteiligung ist in den §§ 132 und 133 InsO gefordert. Grundsätzlich reichen aber mittelbare Benachteiligungen der anderen Gläubiger aus. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn es zwar an einer unmittelbaren Benachteiligung durch die Rechtshandlung fehlt, jedoch die angefochtene Rechtshandlung in Verbindung mit einem weiteren, außerhalb des Geschäfts liegenden Umstand eine Gläubigerbenachteiligung auslöst. Dies ist der Fall, wenn sich die Befriedungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die Rechtshandlung günstiger gestaltet hätte. Bargeschäfte: Gemäß § 142 InsO sind Bargeschäfte Leistungen des Schuldners, für die eine unmittelbare Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Diese sind nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind. Somit sind Lohnzahlungen, zu denen auch Sondervermögen jeder Art zu zählen sind, die unmittelbar gezahlt werden oder im nahen zeitlichen Zusammenhang stehen, nicht anfechtbar, außer sie sind vom Schuldner mit dem Vorsatz der Benachteiligung bei gleichzeitiger Kenntnis des anderen Teils von diesem Vorsatz vorgenommen worden. Zahlungen, die einen Zahlungsverzug von bis zu 30 Tagen haben, sind noch unter den Begriff des nahen zeitlichen Zusammenhang[s] geschützt. Es besteht also nur die Möglichkeit, Gehaltszahlungen anzufechten, die an bereits freigestellte Mitarbeiter gezahlt wurden, oder versetzte Lohnzahlungen, die für einen Zeitraum länger als 30 Tage der zurückliegenden Lohnabrechnung gezahlt wurden. § 130 InsO – Kongruente Deckung: Unter dem Tatbestand der kongruenten Deckung versteht man Fälle, in denen der Gläubiger vom Schuldner die Erfüllung oder Sicherung kurz vor oder während der Krise verlangen durfte. Die Anfechtung der kongruenten Deckung wird ermöglicht, weil kein Gläubiger während der Krise sich irgendwelche Vorteile sichern soll, selbst wenn ihm Befriedigung zusteht. Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Länger zurückliegende Gehaltszahlungen unterliegen demnach bereits aufgrund dieser zeitlichen Zäsur nicht der Anfechtung gemäß § 130 InsO. Auch darf ein Arbeitnehmer, der eine vertraglich geschuldete Leistung erhalten hat, darauf vertrauen, dass er diese Leistung erhält und diese auch behalten darf. Dieses Vertrauen verdient jedoch dann keinen Schutz, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Kernfrage, die somit gestellt werden muss, um Gehaltszahlungen anzufechten, ist, ob der Arbeitnehmer positiv Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat. Es muss sich, wie soeben festgestellt, aber um verzögerte Gehaltszahlungen handeln, die nicht mehr unter den Schutz des Bargeschäfts gemäß § 142 InsO gestellt werden. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Gläubiger den Eröffnungsantrag gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO kannte, es reicht in diesem Fall aus, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder eine die aktuelle Zahlungsunfähigkeit nicht beeinträchtigende Überschuldung vorliegt, da unter bestimmten Umständen auch in diesem Fall eine Insolvenzeröffnung gemäß den §§ 18, 19 InsO möglich ist.
Michael Merten wurde 1975 in Erfurt geboren. Nach dem Abitur in Rostock begann er seine Ausbildung bei der Bundesmarine. Nach verschiedenen Ausbildungsstationen ist er jetzt im Fachbereich Organisation Marine in Rostock tätig. Er entschied sich, seine Qualifikation durch ein Fernstudium als Wirtschaftsjurist an der Fachhochschule Nordhessen Studienzentrum Kiel/Schwentinental weiter auszubauen. Das Studium schloss er im Jahre 2010 als Jahrgangsbester seines Studienzentrums erfolgreich ab. Bezug zum Buchthema : Die Urteile die in Bezug auf die Rückzahlung von Gehaltzahlungen von Arbeitnehmern gefällt worden sind und das immense Medienecho als Reaktion auf diese, haben mich veranlasst mich mit diesem Thema intensiver auseinander zusetzen. Ich wollte prüfen, ob das deutsche Insolvenzrecht die Anfechtung von Gehaltszahlungen zulässt und somit den Arbeitnehmer als schwächstes Glied in der Kette zusätzlich neben dem Arbeitsplatzverlust belastet. Diese interessante Analyse der Rechtssituation ergab, dass die Situation nicht befriedigend für den Arbeitnehmer ist, aber auch nicht so verheerend wie sie in den Medien dargestellt worden ist.
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