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Markus Bergauer

Grundsätze der Urlaubsübertragung und Urlaubsabgeltung

ISBN: 978-3-96146-833-1

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 05.2021
AuflagenNr.: 1
Seiten: 88
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das Urlaubsrecht hat sich in verschiedenen Bereichen durch die Rechtsprechung teilweise grundlegend geändert. Ausgehend von der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie), obliegt es dem EuGH, im Rahmen sog. Vorabentscheidungsverfahren die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit Unionsrecht zu prüfen. Die Studie erörtert systematisch die Rechtsgrundlagen zur Urlaubsübertragung und Urlaubsabgeltung auf nationaler und europäischer Ebene. Unter Berücksichtigung der richterlichen Rechtsfortbildung durch den EuGH wird auf anschauliche Weise dokumentiert, anhand welcher Entscheidungen das nationale Urlaubsrecht maßgeblich beeinflusst wurde. Im Anschluss daran folgt die nationale Rechtsprechung. Dadurch wird es dem Leser ermöglicht, die Änderungen im Detail kennenzulernen. Da Beamte auch dem europäischen Arbeitnehmerbegriff unterliegen, erstreckt sich der Geltungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie auch auf diesen Personenkreis. Somit hat die Rechtsprechung des EuGH auch auf die Urlaubsverordnungen des Bundes und der Länder Einfluss genommen, welches die Untersuchung berücksichtigt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.4 Anwendungsvorrang und Urlaubsabgeltungsanspruch: Nachfolgend wird der Anwendungsvorrang des supranationalen Unionsrechts am Beispiel des Urlaubsabgeltungsanspruchs im deutschen Beamtenrecht dargestellt. Das Alimentationsprinzip als ein das Besoldungsrecht bestimmender Grundsatz ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach diesem Grundsatzbesteht die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten – und nach dessen Tod – den Angehörigen entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit des Amtes im statusrechtlichen Sinn einen amtsangemessenen Unterhalt in Form von Dienst- und Versorgungsbezügen zu gewähren. Die Abgeltung nicht in Anspruch genommener Urlaubstage widerspricht jedoch dem Alimentationsprinzip, weil der Zweck des Erholungsurlaubs gerade darin besteht, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten, was durch eine finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs nicht erreicht werden kann. Auch wenn es sich um innerstaatliches Verfassungsrecht handelt, muss das Alimentationsprinzip wegen des Anwendungsvorrangs des supranationalen Unionsrechts bei der krankheitsbedingten Urlaubsabgeltung unangewendet bleiben, da Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG dem Alimentationsprinzip entgegensteht. In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass in Anlehnung an die Lissabon-Entscheidung des BVerfG Rechtsakte der Union, die identitätsverletzend sind, im Einzelfall hinter das nationale Verfassungsrecht zurücktreten müssen. Die Missachtung grundlegender beamtenrechtlicher Prinzipien stellt nach Meinung Wichmann/Langer einen derartigen Verstoß dar, weil hier grundlegende bundesrepublikanische beamtenrechtliche Prinzipien missachtet und damit der unantastbare Kerngehalt der in Art. 20 GG niedergelegten Verfassungsgrundsätze berührt wird. Art. 79 Abs. 3 GG garantiert gerade die Verfassungsidentität des Grundgesetzes und damit die Unabänderbarkeit dieser tragenden Verfassungsstrukturprinzipien. Es stellt sich die Frage, ob das Alimentationsprinzip diesen Anforderungen gerecht wird. Das Alimentationsprinzip stellte in zentrales Prinzip des Berufsbeamtentums dar. Das Berufsbeamtentum wird als hergebrachter Grundsatz durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert. Art. 33 Abs. 5 GG sichert das Berufsbeamtentum in seiner Funktion als eine der wesentlichen Stützen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Damit kommt dem Alimentationsprinzip ein unantastbarer Kerngehalt der nach Art. 20 Abs. 1 garantierten Verfassungsidentität zu. Aus vorgenannten Gründen werden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als grundrechtsgleiche Rechte der Beamten eingestuft, soweit die persönliche Rechtsstellung der Beamten betroffen ist, dies gilt besonders für den amtsangemessenen Lebensstandard des Beamten und seiner Familie. Ferner hat der Gesetzgeber den Kernbestand der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bei der Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen. Insoweit ist es mit dem Grundsatz der Alimentation nicht vereinbar, den Urlaubsanspruch abzugelten, da das Alimentationsprinzip die Möglichkeit einer Abfindung nicht eingebrachten Erholungsurlaubs nicht kennt. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt werden. Demzufolge kommt der Vorrang des sekundärrechtlichen Unionsrechts nicht zum Tragen. Demgegenüber steht die Rechtsprechung des EuGH. Die innerstaatlichen Gerichte müssen bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Gleichwohl unterliegt die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken. Das Alimentationsprinzip könnte die Voraussetzungen eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes erfüllen. Mangels einheitlicher Definition haben sich verschiedene Kategorien zu diesem Begriff herausgebildet. Ein Ansatz stellt auf die besondere Bedeutung der Norm für die einschlägige nationale Rechtsordnung ab. Hierzu wurde bereits festgestellt, dass den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG als grundrechtsgleichen Rechten für die persönliche Rechtsstellung der Beamten im Gesamtkontext der verfassungsrechtlichen Bestimmungen neben der Menschenwürde und den in Art. 20 GG verankerten tragenden Verfassungsprinzipien eine nahezu gleichrangige Bedeutung beigemessen werden kann. Darüber hinaus hat das Alimentationsprinzip unmittelbare Auswirkungen auf die Besoldung und die Versorgung der Beamten. Das System der aufsteigenden Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung A (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. Anlage I zum BBesG) sowie der in Abhängigkeit vom Familienstand und der Kinderanzahl des Beamten ausgestaltete Familienzuschlag (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 40 BBesG), ist in den Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder verankert und geht auf den amtsangemessenen Unterhalt des Dienstherrn zurück. Insoweit erfüllt das Alimentationsprinzip den Anspruch an einen allgemeinen Rechtsgrundsatz im deutschen Beamtenrecht. Ferner ist von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen, wenn ein Satz älteren, an sich außer Kraft getretenen Rechts über mehrere Epochen transzendierende Prinzipien verallgemeinert und damit den zeitlichen Anwendungsbereich der historischen Rechtsregel ausweitet. Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass es sich bei den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG um den Kernbestand von Strukturprinzipien handelt, die während eines längeren, mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung (WRV), traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. In diesem Zusammenhang greift der verfassungsrechtliche Schutz eines Rechtssatzes erst bei einer substanziellen und traditionellen Regelung, die im Berufsbeamtentum einen institutionalisierten Status erlangt hat. Beim Alimentationsgrundsatz als einem Kernprinzip der Beamtenbesoldung und Versorgung lässt sich dieser Bezug herleiten. Die Weimarer Reichsverfassung wurde am 14. August 1919 in Kraft gesetzt und galt bis zum Erlass des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 unverändert fort. Das Alimentationsprinzip hat seine Rechtsgrundlage in Art. 129 Abs. 1 Satz 2 WRV. Der amtsangemessene Unterhalt wurde durch diesen vorkonstitutionellen Rechtssatz erstmals mit Verfassungsrang ausgestattet. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 1949 erlangte dieses Kernprinzip über die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG neuerlich Verfassungsrang, ohne dass die Rechtsnorm den Alimentationsgrundsatzkonkretisiert. Vielmehr fand die amtsangemessene Besoldung in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder (vgl. § 78 Satz 1 BBG, § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) seinen Niederschlag. Die Tatsache, dass die Beamtenbesoldung seit der Weimarer Republik mit dem Alimentationsprinzip als verfassungsrechtlichen Identitätskern verbunden ist, lässt dieses Strukturprinzip zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz werden. Die Argumentation des EuGH in der Rechtssache Dominguez fällt jedoch anders aus. Der EuGH verpflichtet die nationalen Gerichte zur Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden, um die volle Wirksamkeit der RL 2003/88/EG zu gewährleisten. Hierzu gehört, das Alimentationsprinzip gerade nicht als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz einzustufen und damit als Schranke für die unionsrechtskonforme Auslegung heranzuziehen. Wird diese Rangstufe dem Alimentationsprinzip aberkannt, wäre es in einem nächsten Schritt vertretbar, die Lissabon-Entscheidung des BVerfG nicht auf das Alimentationsprinzip anzuwenden, da es sich insoweit nicht um ein verfassungsrechtliches Strukturprinzip handelt, das den unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch verdrängt. Art. 7 der RL 2003/88/EG ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert. Auch wenn Art. 7 der RL 2003/88/EG den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub lässt, so beeinträchtigt dieser Umstand nicht die Genauigkeit und Unbedingtheit dieses Rechtssatzes. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie zählt nicht zu den Rechtsvorschriften, von denen Art. 17 der RL 2003/88/EG Abweichungen zulässt. Als Rechtsfolge leitet sich der uneingeschränkte Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor entgegenstehen dem nationalen Verfassungsrecht ab. Ferner hat der EuGH in der Rechtssache Neidel entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Gepflogenheiten entgegensteht, sofern das nationale Recht keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung krankheitsbedingten nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs am Ende des Arbeits- bzw. Beamtenverhältnisses kennt.

Über den Autor

Markus Bergauer, Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), LL.M.

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