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- Terrarienhaltung in der Schule am Beispiel des Kongo-Rosenkäfers (Pachnoda marginata) und der Indischen Stabschrecke (Carausius morosus)
Pädagogik & Soziales
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 104
Abb.: 16
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Bildungsplänen sowie den Rahmenrichtlinien für das Fach Biologie ist zu entnehmen, dass ein wichtiges Erziehungsziel die Vermittlung von Umweltbewusstsein darstellt. Die Schüler sollen sich infolge der Erschließung von ökologischen Zusammenhängen als einen abhängigen Teil der Natur begreifen. Gerade in Zeiten eines zunehmenden Artenaussterbens nimmt die Förderung eines verantwortungsbewussten und schützenden Verhaltens bei den Heranwachsenden einen besonderen Stellenwert ein. Um diese Erziehungsziele zu erreichen, genügt es jedoch nicht, allein die kognitive Ebene anzusprechen. Vielmehr müssen auch die Emotionalität und das ästhetische Erleben von Natur Berücksichtigung finden. In diesem Sinne wird die originale Begegnung mit der Natur als ein wichtiger Schritt für die Entwicklung einer schützenden und naturverbundenen Haltung gesehen. Hervorzuheben ist die Haltung und die damit verbundene Pflege von Tieren an Schulen, da neben den grundsätzlichen Vorteilen des Einsatzes von lebenden Organismen noch weitere Vorzüge entstehen. Somit erscheint eine schuleigene Tierhaltung mit Tieren der unterschiedlichsten Klassen und Stämme geradezu als logische Konsequenz. Die Praxis widerspricht dagegen dieser Annahme. Den wenigen Untersuchungen der letzten 50 Jahre ist zu entnehmen, dass nur knapp über 50% der Schulen in Deutschland lebende Organismen halten. Die Ergebnisse von Anette Bull machen deutlich, dass auch heute noch bevorzugt Pflanzen als lebende Organismen gehalten werden, und wenn es doch Tiere an den Schulen gibt, handelt es sich dabei meist um Fische und Kleinsäuger. Dass die Haltung anderer Tierarten genauso leicht zu organisieren ist, soll die vorliegende Studie zeigen. Für Anfänger im Bereich der Haltung und Pflege von Tieren liefert der zweite Schwerpunkt dieser Arbeit wichtige Hinweise und Informationen hinsichtlich den gesetzlichen Rahmenbedingungen, den Kriterien für die richtige Artenauswahl, den technischen Voraussetzungen an einer Schule und der Organisation der Pflegemaßnahmen sowie des Unterrichtseinsatzes der Tiere. Im Anschluss daran werden zwei konkrete Arten, der Kongo-Rosenkäfer und die Indische Stabschrecke als Beispiele für die Haltung von Terrarientieren vorgestellt. Um die Lehrerschaft für die Tierhaltung zu motivieren, sind am Ende dieses Beitrages Arbeitsaufträge für die Schüler und dazugehörige Erwartungsbilder für die Lehrer beigefügt.
Textprobe: Kapitel, Allgemeine Hinweise für eine Tierhaltung in der Schule: Das Halten und Pflegen von Tieren ist eine interessante, aber auch verantwortungsvolle Aufgabe, die bestimmter Kenntnisse und Voraussetzungen bedarf. Vor allem am Anfang fällt es schwer, den Überblick zu bewahren. Aus diesem Grund werden im Folgenden alle notwendigen Hinweise für einen gelungenen Einstieg in die schuleigene Tierhaltung gegeben. 2.1, Gesetzliche Rahmenbedingungen: Bevor die Auswahl der zu haltenden Tiere erfolgt, muss sich der Biologielehrer mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut machen. ‘Die neuesten Fassungen können in der Regel bei Regierungspräsidien bzw. den jeweiligen Oberen Naturschutzbehörden oder den zuständigen Ministerien der Länder und des Bundes angefordert werden’ (Heimerich 1998, S. 51). Darüber hinaus sind sie jedermann auf den unterschiedlichsten Internetseiten zugänglich. Für die Tierhaltung in der Schule sind in diesem Zusammenhang das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA), die EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (EG-VO), das Tierschutzgesetz (TierSchG), die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG, ‘Bundes-Seuchengesetz’) und die Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht (Empfehlung der Kultusministerkonferenz) von Bedeutung. Trotz jener Vielzahl an Gesetzen ist es nicht notwendig, dass der einzelne Lehrer diese alle auswendig kennt. Treten spezielle Fragen im Rahmen der Tierhaltung auf, sollten von der Biologiefachschaft Naturschutzbehörden, Artenschutzdezernate der Landesbehörden, Vertreter der Vivaristenverbände, Biologen, Veterinärmediziner, das Gesundheits- bzw. Ordnungsamt, Zoofachgeschäfte oder andere Fachkundige zu Rate gezogen werden. Grundlegendes Wissen über die wichtigsten Regelungen und Paragraphen sollte dennoch bei den betreuenden Lehrern und den für die Tierpflege verantwortlichen Schülern vorhanden sein. Da das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, die EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und die Bundesartenschutzverordnung gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Arten unter Schutz stellen, muss zunächst der Schutzstatus des jeweiligen Tieres überprüft werden. Dafür können die Lehrer die bereits erwähnten Beratungsstellen oder Internetadressen, wie z. B. www.wisia.de und www.dght.de, nutzen, wenn sie nicht die meist im Anhang der einzelnen Verordnungen befindlichen Listen alle durchschauen wollen. Steht das ausgewählte Tier nicht unter Schutz, ist dessen Haltung ohne weiteres möglich. Handelt es sich dagegen um eine geschützte Art, wird ein Herkunftsnachweis, der die legale Nachzucht bescheinigt, erforderlich. In der Regel handelt es sich dabei um eine so genannte CITES- oder EU-Bescheinigung, die im Rahmen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens bzw. der EU-Verordnung aufgestellt wurde. Für deutsche Nachzuchten sind ähnliche Papiere vonnöten. Erwirbt man die Tiere im Zoofachgeschäft oder bei seriösen Züchtern, werden einem die entsprechenden Nachweise unaufgefordert ausgehändigt (vgl. Keller 2002). Sollten einige Biologielehrer die nicht ratsame Haltung wildlebender Tiere in Betracht ziehen, sind zusätzlich die Regelungen der Bundesartenschutzverordnung bedeutsam, welche die Verwendung vom Aussterben bedrohter Arten gänzlich verbietet und für besonders geschützte Tierarten eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde vorsieht (vgl. Bundesministerium der Justiz 2005). Da aber auch das Bundesnaturschutzgesetz das Halten besonders geschützter Arten nur in Ausnahmefällen erlaubt (vgl. Bundesministerium der Justiz 2002), wird die erforderliche Genehmigung vermutlich ein Einzelfall bleiben. Die Kenntnis von der unerlässlichen Überprüfung des Schutzstatus reicht allerdings nicht aus. Weiterhin ist die Vertrautheit folgender Paragraphen zu empfehlen: ? ‘TierSchG § 1: […]. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. ? TierSchG § 2: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen […]. TierSchG § 4: Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden […]. TierSchG § 5: […] Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen […]. TierSchG § 11c: Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden’ (Bundesministerium der Justiz 2006, S. 2-21). Der Paragraph 11c wird vor allem dann wichtig, wenn sich die Schule bzw. Biologiefachschaft bereit erklärt, Schülern Nachzuchten der schuleigenen Tierhaltung zu überlassen. Für den richtigen Umgang mit Nachzuchten ist ebenso das Bundesnaturschutzgesetz zu beachten, das ein Auswildern von Tieren verbietet (vgl. Bundesministerium der Justiz 2002). Des Weiteren regelt das Tierschutzgesetz den Umgang mit Tierversuchen, welche der Definition zufolge mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (vgl. Bundesministerium der Justiz 2006, S. 11). In den Schulen durchgeführte Tierbeobachtungen oder Experimente mit Tieren sind deshalb deutlich von Tierversuchen zu unterscheiden, da sie den Tieren bei sachgerechter Durchführung keinerlei Schmerzen oder Schäden zufügen. Schulversuche können aus diesem Grund in den Unterricht einbezogen werden. Das Bundes-Seuchengesetz ist im Zusammenhang mit der Tierhaltung an Schulen insofern relevant, da es die Haltung von Tieren, welche Krankheiten unmittelbar auf den Menschen übertragen können, verbietet. Bestehen bei einem Tier Zweifel über dessen Gesundheitszustand, muss demzufolge im Auftrag der Biologielehrer ein Veterinärmediziner das Tier auf mögliche Krankheiten hin untersuchen. Neben den bisher genannten Gesetzen und Verordnungen sind für die Lehrer die Vorschriften des jeweiligen Landesministeriums maßgebend. Diese unterscheiden sich inhaltlich kaum und beziehen sich meist auf die von der Kultusministerkonferenz 1994 beschlossene Empfehlung mit ‘Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht’ (vgl. Bundesverband der Unfallkassen 2003). Vor den zahlreichen schulrechtlichen Anordnungen braucht sich laut Hartmut Keller allerdings kein Lehrer zu fürchten. Er bezeichnet sie als unspektakulär, da sie für einen verantwortungsbewussten Lehrer selbstverständliche Aussagen zusammenfassen (vgl. Keller 2002). ‘Dies geht von dem Verbot der Haltung von `giftigen Tieren` und `Tieren, die als Krankheitsüberträger infrage kommen` bis zu Fragen des Arten-, Natur- und Tierschutzes. Angesprochen werden außerdem Themen wie: Sicherheit im Umgang mit Elektrogeräten, der Hygiene bei der Tierhaltung und Auswahl und Erwerb von Tieren. […] Unbeschadet davon sollte allerdings jeder Lehrer […] die entsprechenden Passagen der Erlasse seines eigenen Bundeslandes zur Tierhaltung in der Schule kennen’ (Keller 2002, S. 11).
Christina Täubert wurde 1984 in Greiz geboren. Ihr Lehramtsstudium für die Fächer Biologie und Sozialkunde an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg schloss sie 2008 erfolgreich ab. Danach absolvierte sie ihr Referendariat an einem Gymnasium. Inspiriert von der Terrarienhaltung ihres Ehemannes begann sie recht bald im Laufe ihrer Studienzeit, Kongo-Rosenkäfer und Stabschrecken zu halten. Nachdem sie schließlich im Rahmen zahlreicher Hospitationen und Praktika erfahren hatte, dass vor allem Pflanzen und Fische als lebende Organismen Einsatz an den Schulen finden, erwuchs in ihr die Idee, auch andere Tierarten im Unterricht zu etablieren.
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