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- Sterbebegleitung und Sterbehilfe: Für ein humanes Lebensende
Pädagogik & Soziales
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 88
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Würde des Menschen ist unantastbar.” Die Wichtigkeit und Richtigkeit dieses in unserer Verfassung festgehaltenen Menschenrechts wird niemand ernsthaft in Frage stellen wollen. Doch oft gerät aus dem Blickfeld, dass dieser Grundsatz auch für schwerstkranke und sterbende Menschen zutreffen sollte. Die Achtung ihrer Würde und ihres Selbstbestimmungsrechts als Grundlage jeglicher Pflege, Versorgung, Unterstützung und Begleitung sind in der heutigen Zeit leider oft nicht gegeben. Da gerade diese Bevölkerungsgruppe aber über keine Lobby verfügt und selbst kaum auf die sie betreffenden Missstände aufmerksam machen kann, gibt es nur selten öffentliche Diskussionen zum Themenbereich der Sterbebegleitung und -hilfe. Aufgrund persönlicher Erfahrungen in der Pflege und Betreuung sterbender Menschen hat die Autorin sich dazu entschlossen, das vorliegende Buch zu schreiben. In diesem beleuchtet sie sowohl den Bereich der Sterbebegleitung als auch den Bereich der Sterbehilfe auf ausführliche Weise.
Textprobe: Kapitel 4.5, Sterbebegleitung - Ein neues Tätigkeitsfeld für Sozialpädagogen: Die Sozialpädagogik ist seit ihren Anfängen eine Krisenpädagogik. Ihr Bestreben ist es, Menschen in Not zu helfen, sie bei ihrer Lebensgestaltung zu unterstützen sowie ihnen ein gutes Leben und einen gelingenden Alltag bis zuletzt zu ermöglichen. Sterben gehört dabei wohl zu den schwierigsten Aufgaben im Leben, und dies nicht nur am Lebensende. Vielmehr müssen viele kleine Sterbesituationen ausgehalten und bewältigt werden, neue Erkenntnisse müssen gewonnen und umgesetzt werden. Nicht zuletzt, um das Finale am Ende des Lebens gestalten zu können, denn jeder Mensch stirbt so, wie er gelebt hat. Doch um ein solches Erleben und Lernen zu ermöglichen, muss als erstes das Tabu von Sterben, Tod und Trauer durchbrochen werden. Denn Tod und Sterben werden zwar in aller Grausamkeit täglich in den Medien erlebt, doch dennoch gehören sie unbestritten zu einem gesellschaftlich totgeschwiegenen und verdrängten Thema. Die Sozialpädagogik ist daher an dieser Stelle gefordert, für einen gesellschaftlichen Umschwung hinsichtlich des Umgangs mit Sterben, Tod und Trauer einzutreten. Die sogenannte Sterbeaufklärung, welche durchaus ein Arbeitsfeld von Sozialpädagogen sein könnte, muss in Deutschland viel intensiver und nachhaltiger betrieben werden. Nur so ist eine Sensibilisierung der Gesellschaft - und damit einhergehend eine Normalisierung und Humanisierung des Sterbeerlebens - möglich, welche dringend erforderlich ist um letztlich wieder zu einer Sterbekultur gelangen zu können. Doch nicht allein ein solcher gesellschaftlicher Wandel wird das Sterben eines jeden Menschen - sofern überhaupt möglich - vereinfachen können. Denn Dank der hochtechnologischen Apparatemedizin wird heutzutage in medizinischer Hinsicht Erstaunliches geleistet - aber die Subjektivität und Identität des Einzelnen bleibt dabei völlig auf der Strecke. Das Sterben ist somit nicht nur die existentielle Krise schlechthin, sondern sie wird noch verstärkt durch eine Enthäuslichung (d.h. dass die Menschen zumeist in Institutionen, also einer für sie völlig fremden Umgebung sterben) und einer Vereinsamung. Es gilt also den von vielen Menschen mehr als das eigentliche Sterben gefürchteten sozialen Tod weitestgehend zu verhindern. Die dahin zielenden Bemühungen der seit nun mehr ca. 15 Jahren in Deutschland aktiven Hospizbewegung finden dabei immer mehr Beachtung und Anerkennung. Es ist geboten, die Arbeit auf diesem Gebiet weiter auszubauen und zu verstärken. Die Sozialpädagogik hat sich unverständlicherweise den Themen Sterben, Tod und Trauer bisher kaum angenommen, obwohl sie doch in den verschiedensten Arbeitsfeldern - z.B. Altenarbeit, Aidshilfe, Suchtarbeit, Krankenhaussozialarbeit - ständig damit konfrontiert ist. Es ist deshalb unumgänglich, dass sich bereits die Ausbildung von Sozialpädagogen mit diesem weitreichenden Themenkomplex befasst, um so ein fundiertes Fachwissen für die Praxis mitzugeben. Zwar ist die Aufgabe der Sterbebegleitung natürlich in erster Linie eine rein menschliche Aufgabe, welche durchaus von Laien zu bewältigen sein kann, aber je besser die theoretische Ausbildung und je intensiver die persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema, desto besser wird letztlich auch die Qualität der Sterbebegleitung sein. Eine Tätigkeit von Sozialpädagogen im Arbeitsfeld der Hospizarbeit wurde im Jahr 2001 durch die Änderung des § 39a SGB V ermöglicht, denn seit dieser Gesetzesänderung ist es Sozialpädagogen erlaubt, hauptamtlich ambulante Hospizgruppen zu koordinieren und hier beratend tätig zu werden. Die damit eröffnete Chance sollte sich der Berufszweig der Sozialpädagogen nicht entgehen lassen, denn die Hospizarbeit ist ein interessantes und lohnendes Arbeitsfeld, welches neuer Impulse und Entwicklungen bedarf, um zukünftig weiter ausgebaut werden zu können. 5.4, Ethisch - philosophische Betrachtung der Sterbehilfe: Die Diskussion um die moralische Bewertung der Sterbehilfe konzentriert sich hauptsächlich auf die Frage, ob es einen moralischen Unterschied zwischen der aktiven Tötung und dem passiven Sterbenlassen aufgrund eines Behandlungsverzichts bzw. -abbruches gibt, d.h. es geht in erster Linie um die ethische Unterscheidung zwischen moralisch zulässiger und moralisch unzulässiger Sterbehilfe. Viele Philosophen bestreiten, dass es einen Unterschied zwischen der aktiven und der passiven Sterbehilfe gibt. Sie vertreten die sogenannte Äquivalenzthese”, nach welcher ein in allen Hinsichten folgengleiches Unterlassen nicht mehr oder weniger zulässig oder unzulässig ist als ein entsprechendes Handeln. D.h. dass auch der Arzt, der eine Behandlung abbricht bzw. gar nicht erst aufnimmt und den Patienten somit sterben lässt, für dessen Tod verantwortlich ist. Das Töten” des Patienten könne in bestimmten Situationen sogar humaner sein als das Sterbenlassen”, da es den Tod schneller und schmerzloser herbeiführt. Diese konsequentialistische Ethik richtet sich somit in der Beurteilung des Verhaltens ausschließlich nach den (absehbaren) Folgen. Die Vertreter der deontologischen Ethik hingegen beurteilen das menschliche Verhalten ganz oder zumindest teilweise unabhängig von den (absehbaren) Folgen des Verhaltens. Für sie ist die Unterscheidung zwischen dem aktiven Handeln und dem passiven Unterlassen bedeutungsvoll. Daher ist für sie die aktive Sterbehilfe ethisch bedenklicher als die passive Sterbehilfe. In der Diskussion um die moralische Bewertung der aktiven Sterbehilfe sind des weiteren vor allem die gesinnungsethischen, auf das individuelle Handeln bezogenen Gesichtspunkte, sowie die verantwortungsethischen, die Folgen für die Gesellschaft betreffenden Gesichtspunkte zu prüfen. Hinsichtlich der gesinnungsethischen Gesichtspunkte geht es vor allem um die Frage, ob sich das Selbstbestimmungsrecht des Menschen bis hin zu einem Recht auf Tötung erstreckt. Um diese Frage beantworten zu können, muss man die individuellen Rechte hinsichtlich ihres Wesens und ihrer historischen Herkunft nach untersuchen. Man kommt dabei zu der Erkenntnis, dass diese individuellen Rechte Freiheitsrechte gegenüber anderen und dem Staat sind, welche im fundamentalen Recht des Individuums auf Leben und Selbsterhaltung gründen. Diese Rechte sichern damit die Rahmenbedingungen für die freie Entfaltung der Person. Dieses Prinzip der Selbstbestimmung fand und findet dort Grenzen, wo die Person selbst ihre Freiheit oder körperliche Unversehrtheit anderen übereignen will, z.B. im Verbot der Sklaverei oder im Verbot des Handels mit den eigenen Organen. Das Prinzip der Freiheit verbietet es also, diese an andere zu veräußern. Umgekehrt kann die Achtung der Menschenrechte eines anderen nicht zur letzten Konsequenz haben, ihn zu töten und somit das Subjekt der Freiheit zu beseitigen. Das Autonomieprinzip verbietet also geradezu das Recht auf Tötung! Weiterhin zu bedenken ist an dieser Stelle, dass man mit der Forderung nach Tötung einer anderen Person zumutet, zum Tötenden zu werden. Dies aber kann nicht im Interesse des Einzelnen liegen. Die hier dargelegte ethische Grundorientierung erfuhr am 29.04.02 durch eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg eine Bestätigung. Der Menschenrechtsgerichtshof hatte sich erstmals mit dem Problem der Sterbehilfe befassen müssen, da die Engländerin Diane Pretty das Recht auf Beihilfe zum Selbstmord einklagen wollte. Die 43jährige Ehefrau und Mutter zweier Kinder litt an der unheilbaren motorischen Nervenkrankheit ALS (Amyotrophische Lateralsklerose) und hatte vor den englischen Gerichten vergeblich das Recht gefordert, von ihrem Ehemann straffreie Beihilfe zum Selbstmord erhalten zu können. Ihr Anwalt plädierte darauf, dass ein Verbot der Beihilfe zum Selbstmord das grundlegende Menschenrecht seiner Mandantin sowie deren Recht auf Privatsphäre verletze. Die Klage von Diane Pretty scheiterte sowohl vor dem High Court wie letztlich auch vor den fünf Law Lords des Oberhauses. In der Urteilsbegründung vom November 2001 hieß es, dass die Menschenrechte dazu da seien, ein Leben in Würde zu schützen. Dies beinhalte jedoch nicht das Recht auf Tötung. Und obwohl der Selbstmord in England kein Verbrechen mehr darstellt, ist die Beihilfe dazu dennoch ein Verstoß gegen das geltende Gesetz und wird mit bis zu 14 Jahren Freiheitsentzug geahndet. Letztlich, so die Law Lords, sei auch die Tötung aus Mitleid dem Gesetz zufolge eine Tötung. Nachdem die Klage in England gescheiterte war, wandte sich Diane Pretty schließlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. In der Klage berief ihr Anwalt sich in erster Linie auf den Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in welchem es heißt: Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt.” Nach Ansicht des Anwaltes beinhalte dies auch das Recht auf eine selbstbestimmte Beendigung des Lebens. Der Anwalt der englischen Regierung hielt dagegen, dass die Konvention das Recht auf Leben schütze, es jedoch kein Recht auf einen Freitod gäbe. Dieser Meinung folgten schließlich die Richter des Menschengerichtshofs, als sie in einem Eilverfahren entschieden, dass Diane Pretty nicht staatlich legitimiert von ihrem Mann getötet werden darf. Die Richter urteilten, dass es kein Menschenrecht auf Tötung gibt. Auch in gesinnungsethischer Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe von Bedeutung. Der Medizinethiker Callahan formulierte den Unterschied zwischen der aktiven und der passiven Sterbehilfe einmal wie folgt: Eine tödliche Injektion beendet des Leben des Kranken ebenso wie des Gesunden ein Behandlungsabbruch hingegen führt nur beim Sterbenskranken zum Tod, beim Gesunden hingegen hätte er keine Auswirkungen. Damit wird bereits die unterschiedliche Sicherheit des Todeseintritts zum Ausdruck gebracht : Bei der aktiven Sterbehilfe stirbt der Patient mit Sicherheit an deren Folgen, bei der passiven Sterbehilfe hingegen ist der Eintritt des Todes keineswegs gesichert. Was jedoch nach Ansicht vieler Medizinethiker noch schwerer wiegt ist die Tatsache, dass bei der aktiven Sterbehilfe ein hohes Risiko der Fehleinschätzung besteht, d.h. dass die Einschätzung, der Leidenszustand des Patienten sei irreversibel, falsch sein kann. Denn trotz ständiger Fortschritte in der medizinischen Diagnostik gibt es bis heute keine 100 %ige Prognose für eine unheilbare, zum Tode führende Erkrankung. Außerdem muss eine außenstehende Person - zumeist der behandelnde Arzt - die Freiheit des Entschlusses, dessen Ernsthaftigkeit und Angemessenheit beurteilen. Auch hier sind Irrtumsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen, zumal vermehrt festgestellt werden konnte, dass der geäußerte Wunsch des Patienten und dessen eigentlicher Wille nicht übereinstimmen müssen. Das Ideal des selbstverantworteten Todes ist für eine große Mehrheit der Menschen - speziell in solchen Ausnahmesituationen wie einer tödlichen Erkrankung - eine völlige Überforderung. Doch nur ein selbstverantworteter Tod käme gesinnungsethisch in Frage. Die verantwortungsethischen, die Folgen für die Gesellschaft betreffenden Gesichtspunkte umfassen zum einen die sogenannten Missbrauchsargumente, zum anderen die Dammbruchargumente”. Es geht an dieser Stelle zum einen um das Risiko, dass begründete Ausnahmen des Tötungsverbots im Wandel der Wertvorstellungen zu einer Ausweitung der Ausnahmen führen könnten. Dieses Risiko birgt zudem die Gefahr, dass die Gesellschaft der Angst ausgesetzt wird, in bestimmten Situationen selbst nicht vor Tötung geschützt zu sein. Kritiker der Sterbehilfe weisen außerdem darauf hin, dass indirekt Betroffene, z.B. Behinderte, sich durch eine zur Diskussion stehende Ausnahmeregelung wie der Tötung von behinderten Neugeborenen, der sog. Früheuthanasie”, diskriminiert bzw. gefährdet sehen könnten. Und nicht zuletzt ist in verantwortungsethischer Hinsicht zu bedenken, dass die Möglichkeit, legal aktive Sterbehilfe einfordern zu können, zu einem Druck führen könnte, dies auch zu tun, da es ja gesellschaftlich anerkannt und gutgeheißen würde. Konkret heißt das, dass der ökonomische und soziale Druck auf alte, kranke und behinderte Menschen vor dem Hintergrund steigender Gesundheitskosten und einer Überalterung der Bevölkerung erheblich zunehmen würde. Das Recht auf aktive Sterbehilfe könnte somit im Laufe der Zeit zu einer Pflicht zur aktiven Sterbehilfe werden. Cicely Saunders, die Begründerin der Hospizbewegung, äußerte sich in einem Interview auf die Frage nach dem Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich des Todeszeitpunktes wie folgt: Autonomie ist kein absoluter Wert. Sie muß im Zusammenhang der sozialen Gerechtigkeit gesehen werden. Und wenn eine solche freie Wahl dazu führt, daß Menschen, die gepflegt werden wollen, diese Möglichkeit weggenommen wird und sie unter Druck gesetzt werden, dann ist das eine Art der Freiheit, die man nicht haben darf und nicht haben soll. Wir müssen auch an andere denken - über die Wirkung, die eine Legalisierung des ärztlich unterstützten Freitods auf die gesamte Gesellschaft haben würde, und besonders auf die, die von uns abhängig und verletzlich sind. Das würde zum Gegenteil dessen führen, was wir eigentlich wollen: den Menschen die Chance zu geben, so aktiv wie möglich zu bleiben und den Respekt der Menschen um sich herum zu genießen. Ich denke also, daß wir Wahlmöglichkeiten haben, aber wir haben nicht die Wahl, etwas zu tun, das andere Menschen um ihre Rechte bringt” (Saunders 1999, S. 86). Eine völlig andere ethische Grundorientierung findet man in der theoretisch dominierenden utilitaruistischen Bioethik, welche u.a. von Peter Singer, John Harris oder Helga Kuhse vertreten wird. Der Utilitarismus hat seinen Ursprung mit J. Benthom im 18. Jahrhundert. Dieser formulierte den Grundsatz der Zweckethik wie folgt: Die Handlung ist vorzuziehen, die das größtmögliche Glück für die größtmögliche Anzahl von Leuten bringt. In der heutigen Zeit ist für die utilitaristische (am Nutzen orientierte) Ethik eine Handlung gerechtfertigt, wenn sie letztlich in ihrem Ergebnis für alle Betroffenen die besten Konsequenzen hat. Das Wohl der Gemeinschaft steht dabei über dem Interesse des Einzelnen, welches im Zweifelsfall nicht berücksichtigt werden muss. Die aktive Sterbehilfe ist somit für die Vertreter dieser Ethik ein legitimes Mittel und moralisch vertretbar. Doch die Tötung auf Verlangen ist für die utilitaristischen Bioethiker lediglich die Vorstufe zur Tötung lebensunwerten Lebens, das mangels rationalen Bewusstseins aus ihrer Sicht kein Lebensrecht besitzt.
Babett Zöllner, geb. 1978 in der Gemeinde Südharz, studierte Sozialarbeit/ Sozialpädagogik an der Hochschule Merseburg. Bereits während des Studiums galt ihr Hauptaugenmerk dem Bereich der Pflegewissenschaften, speziell dem Tätigkeitsfeld der Sterbebegleitung. Ergänzend zu der theoretischen Ausbildung war die Autorin in einem Leipziger Hospiz tätig. Aufgrund ihrer persönlichen Auseinandersetzung mit diesem Thema verfasste sie im Jahr 2002 das vorliegende Buch.
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