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Pädagogik & Soziales

Uta Herzog

Rechtliche Betreuung als Krisenmanagement

Krisenintervention und Existenzsicherung im Rahmen rechtlicher Betreuung

ISBN: 978-3-8366-7479-9

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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 06.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 164
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Krankheit und Armut bedingen sich gegenseitig, und das Klientel rechtlicher Betreuung ist meist von beidem betroffen. Hinzu kommt häufig noch die soziale Behinderung. Auch wirkt oftmals Überschuldung als weiterer, tragischer Belastungsfaktor. Krisenhafte Entwicklungen sind deshalb die Regel. Häufig befindet sich der Betreute bei Betreuungsübernahme in einer schweren, existenzgefährdenden Krise. Sofortige Interventionen sind notwendig, um die Abwärtsspirale aufzuhalten. Üblicherweise ist eine psychische Störung Anlasserkrankung für die Betreuerbestellung. Der/die rechtliche BetreuerIn benötigt ein hohes Maß an Kenntnis über die Ursachen und Verläufe der unterschiedlichen Krankheitsbilder, wie Depressionen, Schizophrenie, Persönlichkeitsstörungen, Demenz, Suchterkrankungen u.a. Da einige psychische Erkrankungen mit einem besonders hohen, typischen Verarmungsrisiko behaftet sind, bedürfen die Interventionen rechtlicher Betreuung deshalb einer differenzierten, krankheitsspezifischen Anpassung. Für den professionellen Helfer steht hier die Existenzsicherung des sich in einer Krise befindlichen Betroffenen im Vordergrund. Diese Kriseninterventionen sind Strategien psychosozialer Hilfen, sind Soforthilfe in menschlichen Ausnahmesituationen. Die Interventionsziele sind grundsätzlich klienten- und problembezogen zu bestimmen, sind methodisch differenziert und unter der Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Klienten durchzuführen. Ziel ist die Stabilisierung der Interventionserfolge: Wirtschaftliche Entlastung, Integration in berufliche und soziale Zusammenhänge, autonome Lebensgestaltung, kurz: Verbesserung der Lebenslage! Hochprofessionelles Handeln, hier dargestellt am Tätigkeitsfeld Sozialer Arbeit, ist unbedingte Voraussetzung. In diesem Buch werden krisenhafte Entwicklungen, auch im gesellschaftlichen Kontext, umfassend dargestellt. Sehr ausführlich werden mögliche Lösungsstrategien anhand konkreter Fallbeispiele vorgestellt. Neben der rechtlichen wird hier in erheblichem Maße auf die psychosoziale Dimension der Institution Rechtliche Betreuung eingegangen.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.3.4, Vom Umgang mit der Macht: Eine gute Basis zur Zusammenarbeit ergibt sich, wenn - trotz des erheblichen Machtpotentials des Betreuers- eine vertrauensvolle Beziehungsebene hergestellt werden kann. Dabei ist es wichtig, sich die (beidseitige?) Abhängigkeitsproblematik der Beziehung bewusst zu machen. Gleichberechtigt ist diese nie, kann sie nicht sein. Auch diese Asymmetrie muss verstanden und ausgehalten werden. Da mir die Auseinandersetzung mit diesem Thema außerordentlich relevant erscheint, wird der Themenkomplex Macht hier aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet. Die Situation chronisch kranker Betreuter geht in der Regel einher mit Persönlichkeitsveränderungen, kognitiver Beeinträchtigung und sozialer Not. Allein deshalb ist der Betreuer von Beginn an in einer machtvolleren Position. Seine reifere Persönlichkeit, seine akademische Ausbildung, seine wirtschaftliche Situation, sein Expertenstatus sowie sein hoheitlicher Auftrag legen die Asymmetrie im Augenblick der ersten Begegnung fest. Zudem verfügt der Betreuer über die Kompetenzen, an denen es dem Betroffenen typischerweise mangelt: Aktivität, Kontaktfreudigkeit, Organisationstalent, Belastbarkeit, u.s.w. Dem Betroffenen kann somit in der Interaktion seine eigene Unzulänglichkeit gespiegelt werden- hier von einem symmetrischen Verhältnis auszugehen, wäre realitätsfern und naiv. Eine bekannte Definition von Macht stammt von dem Soziologen MAX WEBER: Macht bedeutet jede Chance innerhalb einer sozialen Beziehung, den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel, worauf diese Chance beruht .. Hervorzuheben ist hier, dass WEBER Macht offensichtlich zunächst als Option versteht, Macht handelnd durchzusetzen. Dieses Entscheidungsrecht charakterisiert auf das typischste die Beziehungsebene zwischen Betreuer und Betreutem. ( Doppeltes Mandat ) Selbst wenn die Beziehungsgestaltung grundsätzlich in Form eines gleichberechtigten Aushandlungsprozesses geführt wird, so hat- explizit im Rahmen von Krisenintervention- der Betreuer in der Regel das letzte Wort , übernimmt die Verantwortung, wenn der Betroffene hierzu nicht mehr in der Lage ist. Trifft ggf. Entscheidungen auch gegen den ausdrücklichen (natürlichen) Willen des Betroffenen, wenn es an Alternativen fehlt. Um so zu handeln, bedarf es legitimierter Macht. Die hat der Betreuer, kraft seines Amtes . Dieses Entscheidungsrecht muss bereits im Vorfeld kritischer Situationen transparent gemacht werden zum einen deshalb, weil der Betreute grundsätzlich ein Recht darauf hat, über betreuungsrechtliche Handlungen umfassend aufgeklärt zu werden. Andererseits auch darum, weil ein unerwarteter rigider Eingriff, womöglich in Grundrechte, das Vertrauensverhältnis zum Betreuer irreparabel belasten kann. Die Entscheidungsübernahme durch den Betreuer in kritischen Situationen kann für den Betroffenen jedoch auch Entlastung bringen und ihm Sicherheit und Vertrauen geben. Eine Analogie zur rechtlichen Struktur einer Eltern-Kind-Beziehung erscheint mir hier angebracht. Jedoch können, wo immer Menschen miteinander in Beziehung treten, schädigende Abhängigkeits- und Missbrauchbeziehungen entstehen. Die Soziale Arbeit ist hiervon nicht frei. Der Psychotherapeut SCHMIDTBAUER beschreibt in seinem Standardwerk Die hilflosen Helfer den Machtmissbrauch als Fehlform des Helfens. Die Bedürftigkeit des Klienten wird- häufig unbewusst- ausgenutzt zur Befriedigung eigener narzisstischer Bedürfnisse. Die eigenen Machtposition wird kultiviert und der Klient in einer abhängigen Position gehalten. Dies dient der Regulation des eigenen Selbstwertgefühls. Die Helferpersönlichkeit benötigt permanente Zuwendung und Anerkennung, macht sich emotional vom Klienten abhängig und beutet diesen somit für seine eigene Bedürftigkeit aus. Der Schweizer Psychiater GUGGENBÜHL-CRAIG spricht gar von einem Machtschatten, den der professionelle Helfer möglicherweise in die Beziehung mit einbringt. Er beschreibt Helfer, die ihre Klienten bekämpfen, sich gegen deren Vorstellungen und Bedürfnisse durchsetzen- auch wenn die Klienten die Hilfe ablehnen. Weiter unterstellt GUGGENBÜHL-CRAIG Machtgelüste: Nicht der Wunsch zu helfen, sondern den Klienten zu beherrschen und zu entmachten kann hier Motivation des sozialarbeiterischen Handelns sein. Er fragt: Was treibt einen Menschen dazu, sich mit der dunklen Seite des Lebens zu befassen? Was fasziniert ihn daran? Es müssen Menschen von einer sehr speziellen psychologischen Struktur sein, so GUGGENBÜHL- CRAIG, welche es sich zur Lebensaufgabe setzen, einer der großen Polaritäten der Menschheit, nämlich sozial angepasst- sozial versagend, sozial erfolgreich- sozial außenstehend, sozial gesund- sozial krank, sich tagtäglich auszusetzen. Und er stellt fest: Polaritäten faszinieren Angehörige helfender Berufe mehr als andere. GUGGENBÜHL-CRAIG hebt die Bedeutung der eigenen Lebensgeschichte hervor sowie deren Einfluss auf das Helferverhalten , und leitet die Notwendigkeit ständiger Reflexion ab. Dem schließe ich mich an. Unbedingt ist die persönliche Hilfsmotivation abzuklären, um ggf. selbst therapeutische Begleitung wahrzunehmen und Fehlentwicklungen vorzubeugen. Dennoch ist Macht nicht grundsätzlich negativ zu verstehen. Abgeleitet von dem griechischen Wort telos , also: Grenzen setzen, bedeutet es doch auch: Kraft, Vermögen, im Sinne des englischen power : Kraft, Energie und, angelehnt an das lateinische potentia , auch Möglichkeit. STAUB- BERNASCONI unterscheidet zwischen Begrenzungsmacht und Behinderungsmacht. Zusammenfassend ist eine Begrenzungsmacht durchaus als positive Machtausübung zu werten, da handelnd etwas bewirkt werden kann- themenbezogen also zum Wohle des Betroffenen. Abzulehnen ist hingegen die Behinderungsmacht , die sich, um die Ausführungen von STAUB-BERNASCONI auf die Betreuungstätigkeit zu übertragen, schädigend auf den Klienten auswirkt und dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten entgegensteht. Fazit ist letztlich, die Asymmetrie einer Beziehung des Betreuers zum Betreuten, insbesondere im Rahmen von akuten Kriseninterventionen, anzuerkennen. Von wesentlicher Bedeutung ist es, gegebene Machtstrukturen sowie die eigene Macht bewusst wahr zu nehmen und verantwortungsvoll zu reflektieren. Hierzu bieten sich Supervisionen u.ä. Gremien zum reflektiven therapeutischen oder kollegialen Austausch an. Nicht unerwähnt bleiben soll hier die Machtposition des Klienten. Durch dessen oft fehlangepassten Verhaltensmechanismen und Widerstände erfährt auch der Betreuer immer wieder die Grenzen seiner Möglichkeiten und fühlt sich ohnmächtig. PLOG schildert den langen psychotherapeutischen Hilfeprozess eines Klienten, der kurz vor seiner Entlassung einen schweren Rückfall erleidet infolgedessen werden sämtliche geleisteten Maßnahmen und Vorbereitungen für einen Neueinstieg ins Berufsleben hinfällig. In der Konsequenz fühlen sich sämtliche am Hilfeprozess Beteiligten enttäuscht, frustriert- und ohnmächtig. Zusammenfassend bietet sich hier ein Zitat von POLKE an: Die Zuweisung der alleinigen Verantwortung für das Wohl und Weh des Betreuten verschafft dem/r BetreuerIn ein enorm hohes Machtpotential und gleichzeitig analog hierzu eine große psychische Belastung. Kapitel 2.3.5, Grundsatz persönlicher Betreuung i.V. mit 2. BtÄndG: Nach § 1897 (1) soll der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten nicht nur rechtlich besorgen, sondern ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich betreuen. Wie bereits erörtert, ist es die unbedingte Pflicht des Betreuers, den Willen des Betroffenen zu ermitteln, um die Umsetzung des subjektiven Wohls des Betreuten zu gewährleisten. Es geht somit kein Weg an der persönlichen Betreuung vorbei. Denn nur dadurch, dass ein Zugang zum Betroffenen gelingt, und somit ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann, ist die Basis einer Zusammenarbeit gegeben. Erinnert wird in diesem Zusammenhang auch an die Besprechungspflicht gem. § 1901 (3). Betreuung wird- gerade auch im Kontext von Krisensituationen- verordnet, und es ist dem Betroffenen üblicherweise nicht freigestellt, diese fremdbestimmte Leistung anzunehmen. Eine Beziehung aufzubauen und zu erhalten kostet- Zeit. Erschwerend kann hinzukommen, dass die Betreuung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen angeordnet wurde. Infolgedessen sind hier erfahrungsgemäß zunächst erhebliche Sperren zu überwinden. Der Betreuer hat die Pflicht, im Rahmen der angeordneten Aufgabenkreise die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl zu besorgen. Dies kann gerade bei psychisch Kranken sehr zeitintensiv sein, und jeder Betreuer ist gut beraten, hier sorgfältigst zu arbeiten, denn stets ist er für sein Tun haftbar. Nach der rechtswidrigen Entrümpelung durch den Stiefsohn fand die Betreuerin in einem der vor dem Haus stehenden Container Jahrgänge einer Fachzeitschrift für Gartengestaltung. Diese hatte Frau K. trotz ihrer extremen Sparsamkeit im Abonnement bezogen. Der Nachbar erzählte, dass Frau K. ihren kleinen Garten, der hinter hohen Hecken verborgen war, mit Hingabe gepflegt hatte. Ihr ganzer Stolz seien die seltenen Rosensorten gewesen. Zu den regelmäßigen Besuchen bei Frau K. brachte die Betreuerin jeweils die neue Zeitschrift mit, gelegentlich ein paar Rosen aus dem Garten der Frau K. Endlich war ein emotionaler Zugang zur Betroffenen möglich. Es schien, als holten die Blumen und die Gespräche darüber die Betroffene in die Wirklichkeit zurück. Mit der Betreuerin konnte ein Stück Lebenswelt geteilt werden. Dies erst ermöglichte eine vertrauensvolle Beziehungsgestaltung, die sich im Laufe der Zeit festigte und Grundlage dafür war, die notwendigen Interventionen zur weiteren Lebensgestaltung zu akzeptieren. Seit dem 01.07.2005 wird die Vergütung des Berufsbetreuers nach Pauschalen erstattet. Unabhängig davon, wie umfangreich sich eine Betreuung gestaltet: Es gilt, unterschieden jeweils nach Dauer, Aufenthaltsort und Vermögenslage, stets das entsprechende Stundenkontingent. Die Umstände des Einzelfalls sind passé. In dieses vorgegebene Raster soll die tatsächliche Arbeit hineingepackt werden. Ausgegangen wird hier von einer Mischkalkulation , die ein Auskömmliches Einkommen garantieren soll. Eine Mischkalkulation für Berufsbetreuer, das ist Illusion - übernehmen doch gerade Berufsbetreuer besonders schwierige und damit zeitintensive Fälle ! (Die, so steht es im Gesetz, an ehrenamtliche Betreuer zu übergeben sind, wenn die Betreuungsarbeit keiner Intention eines Profis mehr bedarf.) Wie sich diese Gesetzesänderung langfristig auswirken wird, ist noch nicht abzusehen. Die Praxis zeigt, dass gegenwärtig etliche Berufsbetreuer als selbständige Unternehmer die Zahl der von ihnen geführten Betreuungen ganz erheblich aufstocken, um ihr bisheriges auskömmliches Einkommen zu erwirtschaften. Der zeitliche Rahmen für den einzelnen Betreuten reduziert sich somit erheblich, Kontakte werden zum Luxus und aus Sicht der Vormundschaftsrichterin VON LOOZ, Richterin am AG Kerpen, sind bereits deutliche Veränderungen spürbar: Kritische Bemerkungen von Betreuern über Betreute nehmen zu. … Wenn wir uns vom Borderliner mit Für dieses Theater ist hier kein Platz! abgrenzen und vom depressiven Menschen verlangen, er solle sich mal ein bisschen zusammenreißen , sind wir in die Entsolidarisierungsfalle getappt . Ihr Fazit: Sozialarbeiterisch, betreuungsrechtlich und haftungsrechtlich falsch! Kapitel 2.3.6, Zwangsmaßnahmen: Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen, da diesem krankheitsbedingt die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fehlt und er sich infolgedessen nicht frei für oder gegen eine Behandlung entscheiden kann. Es besteht folglich keine Wahlfreiheit, trotz Freiheit zur Krankheit . Hinzu kommt eine konkrete Gefährdungssituation für den Betroffenen, die nicht anders abgewendet werden kann. Zwangsmaßnahmen verlaufen selten glatt . Insbesondere im Kontext von Unterbringungen mit Freiheitsentziehung werden alle Beteiligten mit Macht, Gewalt und möglicherweise auch mit Gefahr konfrontiert. Die grundsätzliche Anerkennung des doppelten Mandats sozialer Arbeit - Hilfe und Kontrolle- erfährt hier m.E. seine direkteste, konkreteste Ausprägung. Es ist nicht einfach, diese Situationen auszuhalten wichtig ist hier fachlicher Austausch und zu reflektieren, dass es an Alternativen zur Zwangsmaßnahme fehlte und die Unterbringung letztlich im Interesse und zum Wohle des Betroffenen vollzogen wurde. Unbedingt erforderlich sind im Kontext von Zwangsmaßnahmen die strenge Bindung an die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen und Fachlichkeit aller Beteiligten. Für den Betroffenen kann die Zuführung zur Unterbringung ein traumatisches Erlebnis sein und zudem kann, so V. LOOZ, jede Unterbringung von den Betroffenen als Scheitern, als Beweis für die Sinnlosigkeit ihres Lebens empfunden werden. Bezogen auf das Klientel dieser Diplomarbeit, ist trotz der grundsätzlichen Würdigung der Selbstbestimmung der Betroffenen festzuhalten, dass bei dieser Gruppe häufig ein höheres Maß an äußerer Kontrolle und Absprachen, als letztes Mittel ggf. auch Zwangsmaßnahmen, notwendig ist. Dies alternativ zu der Freiheit , sich in schwierigste, existenziell bedrohliche Lebenslagen zu bringen.

Über den Autor

Uta Herzog, Diplom-Sozialarbeiterin/-pädagogin, Studium Soziale Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Ludwigshafen. Abschluss 2006 als Diplom- Sozialarbeiterin/-pädagogin. Derzeit tätig als gesetzliche Betreuerin/ Berufsbetreuerin für unterschiedliche Vormundschaftsgerichte in Rheinland- Pfalz. Tätig auch in der Jugendhilfe. Ebenfalls Ausbildung in der Krankenpflege sowie Abschluss als staatliche anerkannte Erzieherin. Eine Besprechung von Uta Herzogs Publikation findet sich hier: http://www.utaherzog.de/html/publikationen.html

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