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- Gewalt gegen Kinder: Kindeswohlgefährdung in Form von Vernachlässigung und die Interventionsmöglichkeiten der Jugendhilfe
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 128
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
In Deutschland sterben statistisch gesehen 3 Kinder pro Woche an den Folgen von Vernachlässigung und Misshandlung. Es stellt sich immer wieder die Frage, warum sich solche Fälle in unserem System ereignen. Seit dem Fall Jessica ist in Hamburg das Thema des Kinderschutzes neu entflammt. Es gab seitdem sehr viele neue Regelungen und Änderungen, was die Arbeit der Jugendhilfe betrifft. Zudem trat am 1. Oktober 2005 das Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz in Kraft. Es beinhaltet unter anderem den § 8a SGB VIII. Dieser konkretisiert den Schutzauftrag bei Kindern und Jugendlichen und bezieht auch die Freien Träger mehr in die Verantwortung des Kinderschutzes mit ein. In diesem Buch sollen Möglichkeiten für die Jugendhilfe aufgezeigt werden, um solche Fälle der Vernachlässigung in Zukunft weitestgehend zu verhindern. Ebenso werden die neuen Veränderungen in der Jugendhilfe dargestellt. Die Interventionsmöglichkeiten der Öffentlichen und Freien Träger haben sich in letzter Zeit mehr konkretisiert. Diese werden unter den Aspekten der Finanzierung und Professionalisierung der Jugendhilfe sowie des Qualitätsmanagements genauer betrachtet.
Textprobe: Kapitel 3, Gesetzlicher Schutzauftrag des Jugendamtes: Verschiedene Gesetze befassen sich mit dem Schutzauftrag der Jugendhilfe. 3.1, Elternrecht und staatliches Wächteramt im Grundgesetz: Zur Sicherung des Kindeswohls stellt der Staat das Elternrecht bzw. die Elternverantwortung sowie die staatliche Verantwortung in den Mittelpunkt. Sie gelten als verfassungsrechtliche Bezugspunkte, welche im Folgenden näher erläutert werden sollen. Die Verfassung ist Ausgangspunkt jeder rechtlichen Betrachtung über die beiden Aspekte des Kindeswohls - die positive Förderung und der Schutz des Kindes vor Gefahren. Der Gesetzgeber kommt dabei zu einer klaren Aufgabenverteilung sowie Rangfolge zwischen den Eltern und dem Staat. Die ersten beiden Absätze des Artikel 6 GG lauten: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Die Verfassung stellt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, also das Elternrecht, ausdrücklich unter den besonderen Schutz der Verfassung. In diesem Sinne wird die primäre Verantwortung für Erziehung und Schutz des Kindes vor Gefahren den Eltern zugewiesen. Dies erfolgt im Rahmen ihrer elterlichen Sorge. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies in einem Urteil damit, dass ‘… in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution.’ Dabei sind Eltern nach der Ansicht der Verfassung aufgrund ihrer Abstammung die ‘natürlichen Sachverwalter des Kindeswohls’, da sie den Kindern am nächsten stehen. Weiterhin wird in Art. 6 Abs. 2 GG die Rangfolge des Elternrechtes vor dem Recht des Staates deutlich und nimmt einen zentralen Stellenwert ein. Der Ausdruck der ‘Elternverantwortung’ leitet sich aus dem Elternrecht ab. Das Elternrecht ist ein Recht auf ‘Fremdbestimmung und ist mit der Pflicht verbunden, das Gesetz in Kindeswohl gerechter Weise auszuüben, da es im Interesse und zum Wohle des Kindes existiert. Aus der Notwendigkeit für die Freiheits- und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und die Hinführung zur Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zieht es seine Rechtfertigung.’ Das Elternrecht orientiert sich an den Grundrechten der Kinder und aus dem daraus resultierenden Kindeswohl. Das Elternrecht hat nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben immer den Vorrang als Erziehungsträger gegenüber dem Staat. Daher haben Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Erziehung des Kindes. Die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder steht dabei im Mittelpunkt. Art 6 Abs. 2 ist ein Grundgesetz, welches fremdnützig im Interesse der Kinder handelt. Neben dem Recht haben Eltern auch die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder. Eltern, die sich der Verantwortung der Pflege und Erziehung der Kinder entziehen, können sich nicht auf ihr Elternrecht berufen. Hier hat der Staat bei Versagen, also bei Gefährdung des Kindes, das Recht und die Pflicht in die Elternverantwortung einzugreifen. Daher kann das Elternrecht nicht völlig losgelöst vom Staat betrachtet werden. Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG besagt, dass die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung (des Elternrechts) wacht. Damit hat auch das staatliche Wächteramt seine gesetzliche Verankerung. Der Staat kann in die Eltern - Kind - Beziehung auf Grund des Schutzbedürfnisses des Kindes bzw. zur Wahrung des Kindeswohls eingreifen. Das Kind ist als Wesen mit einer Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Artikels 1 GG ein Grundrechtsträger und hat daher Anspruch auf den Schutz des Staates. Das Wohl des Kindes ist für den Staat laut Art 6 Abs. 2 GG grundlegend. Wenn Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung scheitern, hat der Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in die Erziehungsverantwortung der Eltern einzugreifen, um die Rechte des Kindes zu schützen. Grundsätzlich gilt jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip, d. h. das Elternrecht hat stets Vorrang vor dem Staat und es sollen immer erst Maßnahmen geringster Ordnung erfolgen. Wenn Maßnahmen nach dem SGB VIII erfolgen, werden erst Hilfen zur Erziehung angeboten, bevor drastischere Eingriffe erfolgen. Also zuerst z. B. eine Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII anbieten, bevor das Kind nach § 34 in die Obhut der Heimerziehung übergeben wird. Wer ist nun eigentlich Träger des staatlichen Wächteramtes? In Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG wird die ‘staatliche Gemeinschaft’ genannt. Damit ist der Staat gemeint und dazu zählen Einrichtungen wie das Jugendamt (auf der exekutiven Ebene) und das Familiengericht (auf der judikativen Ebene). Welche Möglichkeiten diese Einrichtungen bei einer Kindeswohlgefährdung haben, ist in weiteren Gesetzen verankert.
Stefanie Kupfer-Witt wurde 1983 in Nordhausen geboren. 2007 schloss sie ihr Studium zur Dipl. Sozialpädagogin an der Leuphana Universität in Lüneburg ab. Bereits während ihres Studiums – mit dem Schwerpunkt Jugendkriminalität – setzte sie sich intensiv mit den verschiedenen Institutionen, welche mit Gewalt an und von Kindern im Zusammenhang stehen, auseinander. Dies motivierte sie, sich mit dieser Thematik genauer zu befassen. Seit ihrem Studium arbeitet sie in verschiedenen Bereichen der Jugendhilfe und im Bereich der Öffentlichen Träger.
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