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Pädagogik & Soziales

Malte Gierke

Familienpflege - Die rechtliche Stellung von Pflegeeltern

ISBN: 978-3-8366-7386-0

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2009
AuflagenNr.: 1
Seiten: 52
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Lange Zeit enthielten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches keine näheren Vorschriften über die rechtlichen Konsequenzen der Unterbringung eines Kindes bei Pflegeeltern. Mit verschiedenen Reformen hat der Gesetzgeber diesem Umstand abgeholfen. Dieses Buch soll helfen, ein Verständnis der aktuellen rechtlichen Situation der so genannten Familienpflege zu entwickeln, indem die bestehenden Rechtsnormen wie auch die zu dieser Thematik ergangene Rechtssprechung ausgewertet werden. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt in einer Darstellung der Rechte und Pflichten von Pflegeeltern.

Leseprobe

Kapitel 3, Umgangsrechte: Der maßgebliche Zweck des Umgangs liegt in der ‚Aufrechterhaltung verwandtschaftlicher Beziehungen’, dem ‚Vorbeugen einer Entfremdung’ und der Befriedigung des gegenseitigen Bedürfnisses nach Zuneigung. In diesem Zusammenhang ist als Umgang Kontakt in persönlicher, schriftlicher, telefonischer und elektronischer Form zu verstehen. Hinsichtlich der Eltern wird dieses noch ergänzt durch das Auskunftsrecht des Paragraph 1686. a) Eltern: Die gesetzlichen Eltern haben gemäß Paragraph 1684 Abs.1 S.2 die Pflicht und das Recht auf Umgang mit ihrem minderjährigen Kind. Dieses höchstpersönliche, verfassungsmäßig durch Art. 6 Abs.1, 2 GG geschützte Elternrecht steht ihnen unabhängig davon zu, ob sie miteinander verheiratet sind oder ihnen das Sorgerecht zusteht. Dem gegenüber steht das aus Paragraph 1684 Abs.1 S.1 resultierende Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern. Die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen wird bereits in Paragraph 1626 Abs.3 S.1 hervorgehoben. Eine direkte Anspruchsgrundlage resultiert aus dieser Vorschrift jedoch noch nicht. Es ergibt sich aber ein Bezug zwischen dem elterlichen Umgangsrecht und dem Wohl des Kindes. Diese Verknüpfung hat zur Folge, dass das Umgangs-’Pflichtrecht’ der Eltern nur insoweit besteht, wie seine Ausübung das Kindeswohl nicht gefährdet. Dieses ergibt sich zudem auch im Umkehrschluss aus der Vorschrift des Paragraph 1684 Abs.3, 4, nach welcher das Familiengericht Umgangsrechte einschränken oder ausschließen kann, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich wird. Neben den Fällen eines Getrenntlebens der gesetzlichen Eltern kommt ihrem Umgangsrecht in solchen Fällen besondere Bedeutung zu, in denen sich das Kind in der Obhut von Dritten befindet. Unter Beachtung der hier zu erörternden Problematik ist speziell auf die Situation einzugehen, in der sich das Kind in Familienpflege befindet. Grundsätzlich besteht das elterliche Umgangsrecht dabei fort. Die Pflegeperson hat also die Pflicht, den Eltern einen entsprechenden Umgang zu ermöglichen. Wurde ein Kind in die Obhut Dritter gegeben, so ist zum Wohl dieses Kindes der Aufbau einer ‘vertrauensvollen Beziehung’ zwischen Kind und Pflegeeltern anzustreben. Gemäß Paragraph 1684 Abs. 2 S.2 i.V.m. S.1 haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis zwischen ihrem Kind und der Pflegeperson beeinträchtigt und die Erziehung des Kindes durch sie erschwert. Diese Regelung wird allgemein als Wohlverhaltensgebot bezeichnet. Es kann möglich sein, dass eine fortgesetzte Ausübung des elterlichen Umgangsrechts zu dem in Familienpflege lebenden Kind dem oben genannten Ziel einer ‘vertrauensvollen Beziehung’ und ebenso der vorgehend dargestellten Forderung des Paragraph 1684 Abs.2 entgegensteht. Die Bildung einer ‘sozial-familiären’ Beziehung zwischen Kind und Pflegeeltern und damit auch das Kindeswohl können dann gefährdet sein. In eben diesen Fällen kann es für das Familiengericht geboten sein, einzuschreiten. Die möglichen Maßnahmen, mit denen auf solche Situationen reagiert werden kann, sind in der Vorschrift des Paragraph 1684 Abs. 3, 4 aufgeführt. Zu beachten ist, dass ergänzend zu den im Folgenden dargestellten Voraussetzungen der jeweiligen Eingriffsmöglichkeiten immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Paragraph 1684 eröffnet in Abs.3 S.1 zunächst die Möglichkeit einer familiengerichtlichen Regelung des Umfangs und der Ausübung des Umgangsrechts. Ein Ausschluss des Umgangsrechts soll hier gerade nicht bezweckt werden, sondern lediglich die Gestaltung der tatsächlichen Ausübung. Nach S.2 der genannten Vorschrift kann das Familiengericht daneben auch die Eltern (in Verbindung mit Abs.2 S.2 auch Dritte - also grundsätzlich auch die Pflegeeltern) zur Wahrnehmung ihrer in Abs.2 formulierten Wohlverhaltenspflicht anhalten. Letztgenannte Maßnahmen nach Abs.3 S.2 stellen hier die mildeste Reaktion des Familiengerichts auf Missstände dar. Auch bezüglich einer Regelung nach Abs.3 S.1 muss nicht zwingend das Kindeswohl gefährdet sein. Es genügt, wenn dem Wohl des Kindes durch die vorzunehmenden Maßnahmen gedient wird. Reichen Maßnahmen des Paragraph 1684 Abs.3 nicht aus, so kann das Familiengericht nach Abs.4 derselben Vorschrift das Umgangsrecht einschränken oder gar ausschließen. Nach Abs.4 S.1 soll dies dann möglich sein, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich wird folglich dem Ausnahmefall zum bereits festgestellten Grundsatz des Paragraph 1626 Abs.3. Der Formulierung entsprechend muss auch hier eine Kindeswohlgefährdung (noch) nicht vorliegen. Die Vorschrift des Abs.4 S.2 andererseits, wo ein Ausschluss des Umgangsrechts ‘für längere Zeit oder auf Dauer’ behandelt wird, nennt jedoch ausdrücklich die Gefährdung des Kindeswohls eine Voraussetzung. Hieran wird auch deutlich, dass von S.1 nur kurzzeitige Einwirkungen erfasst werden. Festzustellen ist daher, dass hier nicht erst die Vorschrift des Paragraph 1666 hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung herangezogen werden muss, da die Aussage des Paragraph 1684 Abs.4 allein ausreichend ist. Das Umgangsrecht kann auch nur in der Form eingeschränkt werden, dass es unter der Aufsicht eines Dritten ausgeübt werden darf. Voraussetzung hierfür ist abermals, dass das Kindeswohl durch die Ausübung des Umgangs eben ohne die Anwesenheit einer Aufsichtsperson gefährdet wäre. Bedeutung kommt nach der Anordnung von Maßnahmen nach Paragraph 1684 Abs.3,4 auch der Regelung des Paragraph 1696 zu, nach welcher das Familiengericht diese Maßnahmen dann wieder aufzuheben oder abzuändern hat, wenn dieses unter Berücksichtigung des Kindeswohles geboten ist. Dem Familiengericht stehen im Ergebnis mehrere unterschiedlich abgestufte Möglichkeiten offen, um bei Familienpflege auftretenden Problemen hinsichtlich des elterlichen Umgangsrechtes auf die dem Kindeswohl zuträglichste Weise einzuschreiten. Inwieweit es in diesem Zusammenhang zu Konflikten des deutschen mit dem europäischen Recht gekommen ist, soll hier nicht ausgeführt werden. b) Pflegeeltern: Grundsätzlich entscheiden die sorgeberechtigten Eltern, welchen Personen sie den Umgang mit ihrem Kind gestatten und welchen nicht. Dieses elterliche Umgangsbestimmungsrecht des Paragraph 1632 Abs.2, stößt jedoch gegenüber Dritten, denen das Gesetz eben ein eigenes Umgangsrecht zuspricht, an seine Grenzen. Denn durch ein solches gesetzliches Umgangsrecht Dritter soll ein durch die Eltern zwar im Rahmen des Umgangsbestimmungsrechts vorgenommener, aber das Kindeswohl gefährdender, Umgangsausschluss unterbunden werden. Paragraph 1685 Abs.1 führt aus, dass als solche umgangsberechtigte Dritte zunächst Großeltern und Geschwister des Kindes in Betracht kommen. Anschließend wird hervorgehoben, dass diesen ein Umgangsrecht aber nur dann zustehen soll, wenn es dem Wohl des Kindes dienlich ist. Anders als beim Umgangsrecht der gesetzlichen Eltern muss hier grundsätzlich zu einer Verknüpfung zwischen Umgang und Kindeswohl folglich nicht erst Paragraph 1626 Abs.3 herangezogen werden. Dessen ungeachtet wird in S.2 dieser Vorschrift ergänzend zu Paragraph 1685 festgestellt, dass neben den Eltern auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, seinem Wohl dienlich sein kann. Anders als bezüglich der Eltern in Paragraph 1626 Abs.3 S.1 wird in S.2 derselben Vorschrift hinsichtlich des Umgangs mit Dritten keine regelmäßige Kindeswohldienlichkeit suggeriert. Jedoch generiert Paragraph 1626 Abs.3 S.2 wie auch S.1 keine eigene Anspruchsgrundlage auf Umgang mit dem Kind. Unter Verweis auf das in Paragraph 1685 Abs.1 festgestellte Erfordernis der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs besagt Abs. 2, dass engen Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht zustehen soll, sofern sie für das Kind ‘tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Bindung)’. Gemeint sind hiermit andere Personen als die gesetzlichen Eltern, mit denen das Kind längere Zeit in einer familienähnlichen Beziehung gelebt hat. In diesen Personenkreis können auch die hier relevanten Pflegeeltern fallen. Wie bei den gesetzlichen Eltern ist auch das Umgangsrecht der Pflegeeltern erst dann besonders bedeutsam, wenn sich das Kind (auf Dauer) nicht mehr in ihrer Obhut befindet, sondern bei den gesetzlichen Eltern oder bei anderen Berechtigten. Das Vorangestellte zusammenfassend gesteht Paragraph 1685 Abs.2 den - ehemaligen - Pflegeeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem - ehemaligen – Pflegekind zu, wenn dieses dem Wohl des Kindes dienlich ist. Ein eventuell entgegenstehender Elternwille muss insoweit zurücktreten. Gemäß Paragraph 1685 Abs.3 gelten hinsichtlich der Umgangsrechte Dritter die Vorschriften des Paragraph 1684 Abs. 2 bis 4 jeweils entsprechend. Auf die bereits dazu angestellten Ausführungen wird verwiesen.

Über den Autor

Malte Gierke, geb. 1983, studierte Rechtspflege an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Hildesheim, Abschluss 2007.

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