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- Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung: Rechtliche Grundlagen und Unterstützungsmöglichkeiten
Pädagogik & Soziales
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 10.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 112
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
,Eltern werden ist nicht schwer, Eltern sein umso mehr’. Wenn zu dieser großen Herausforderung eine weitere hinzukommt, zum Beispiel in Form einer geistigen Behinderung eines oder beider Elternteile, gilt es eine Vielzahl von Fragen zu klären. Ziel dieser Arbeit ist es die folgenden beiden Fragestellungen zu klären: 1. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es im Zusammenhang mit einer Elternschaft von Menschen mit einer geistigen Behinderung? 2. Welche Unterstützungsmöglichkeiten für Eltern mit geistiger Behinderung gibt es (Erläuterungen am Beispiel der Bundesarbeitsgemeinschaft 'Begleitete Elternschaft')? Der erste Abschnitt dieser Aufzeichnung versucht den Begriff der Behinderung zu definieren. Auch der Ausdruck der sogenannten geistigen Behinderung soll im Folgenden abgegrenzt werden. Der anschließende dritte Abschnitt befasst sich mit der Epidemiologie. Unter Punkt vier werden die rechtlichen Fragen im Zusammenhang der Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung geklärt. Weiterhin gibt diese Arbeit Hinweise und Anregungen zur Vorbereitung auf die Elternschaft und zur Hilfestellung für Menschen mit geistiger Behinderung während der Elternschaft. Wie die praktische Umsetzung aussehen könnte, soll am Beispiel der Bundesarbeitsgemeinschaft ,Begleitete Elternschaft’ erläutert werden. Im letzten Abschnitt befindet sich der Bezug zur Profession Sozialer Arbeit. Im Anhang werden unter anderem ausgewählte Methoden zur Bearbeitung des Themas in Gesprächen oder Seminaren zusammengetragen. Das Ergebnis dieses Buches soll ein Leitfaden sein, der sowohl Professionellen in Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung, MitarbeiterInnen in Beratungsstellen, sowie Eltern und Angehörigen einen guten Überblick über die Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung gibt.
Textprobe: Kapitel 4, Rechtliche Fragen im Zusammenhang der Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung: Bei dem Thema ‘Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung’ treten einige rechtliche Fragen auf, wie zum Beispiel: ‘Geistig behindert und sorgeberechtigt – geht das? Sind die Eltern überhaupt geschäftsfähig?’ ‘Wenn Eltern mit geistiger Behinderung für sich selbst und für ihre eigenen Angelegenheiten einen Betreuer brauchen, wie können sie das Sorgerecht für ihr Kind selbst ausüben und die Angelegenheiten ihres Kindes selbst regeln?’ ‘Wie soll jemand für ein Kind sorgen können, der für sich selbst nicht sorgen darf? Das widerspricht sich doch!’ Die nun folgende Darstellung der rechtlichen Situation von Eltern mit geistiger Behinderung soll auf diese und andere Fragen eingehen. 4.1, Das Normalisierungsprinzip: Der Normalisierungsgedanke wurde in den 50er Jahren von dem Dänen BANK-MIKKELSEN entwickelt und in Mitte der 70er Jahre durch den Schweden NIRJE zu acht Grundsätzen des Normalisierungsprinzips ausformuliert (Anhang 2: Acht Grundsätze des Normalisierungsprinzips). Dabei sollte man ‘(…) den geistig Behinderten dazu verhelfen, ein Dasein zu führen, das so normal ist, wie es nur irgendwie ermöglicht werden kann.’ Ein Leben, das sich nicht von den gesellschaftlich anerkannten Lebensweisen anderer Menschen unterscheidet ist gekennzeichnet durch einen normalen Tagesablauf, einen normalen Wochen- und Jahresrhythmus, einen normalen Lebenslauf, das Leben in einer zweigeschlechtlichen Welt, Ansehen und Respekt, einen normalen materiellen Lebensstandard und normalen Standards bei Wohnen und Arbeit. Aufgrund dieser Betrachtungen wäre das Normalisierungsprinzip nur anwendbar, wenn es möglich wäre, das Lebensumfeld eines Menschen mit geistiger Behinderung individuell nach seinen Bedürfnissen zu gestalten und anzupassen. Fraglich ist nur, ob Menschen, die dazu in der Lage wären ein solches individuelles Lebensumfeld zu wählen, diese Möglichkeit beispielsweise in einem Wohnheim oder anderen Wohneinrichtungen haben. Hier sind oftmals die Gestaltungsmöglichkeiten schon durch Betreuungszeiten, Tagesabläufe, Zimmeraufteilung etc. eingeschränkt. Besonders in Bezug auf eine Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung gibt es weitere Begrenzungen durch die geringe Anzahl von Wohneinrichtungen der Begleiteten Elternschaft und auch durch die dortigen individuellen Einschränkungen im Tagesablauf. Daraus lässt sich schließen, dass die Umsetzung des Normalisierungsprinzips momentan noch nicht vollzogen ist und eine immerwährende Aufgabe der Gesellschaft bleibt. Dennoch und gerade aus diesem Grund ist wichtig, dass es diesen Grundsatz gibt und dass er für die Behindertenbewegung einen Weg bereitet, der ein Leben nach den Bürgerrechten und damit auch ein Leben mit einem Kind ermöglicht. 4.2, Übergeordnete gesetzliche Regelungen: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: In der Bundesrepublik Deutschland sind Ehe und Familie grundsätzlich geschützt. Dabei wird kein Unterschied zwischen Menschen mit und ohne Behinderung gemacht. Hierzu soll beispielhaft ein Urteil des LANDGERICHTS BERLIN von 1988 zu einem Sorgerechtsverfahren des Landes Berlin gegen ein geistig behindertes Elternpaar aufgeführt werden: ‘Es (…) ist zu berücksichtigen, dass einerseits (…) jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung (…) hat, andererseits aber die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und Pflege und Erziehung des Kindes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind – Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG – so dass eine Maßnahme nach §1666 BGB, die zur Trennung des Kindes von den Eltern führt, nur als außergewöhnliches Mittel angeordnet werden darf, BVerfG, FamRZ 1982, 567. (…) Die bloße Erwägung, dass minderbegabte Eltern ihren Kindern nicht dieselben Entwicklungsmöglichkeiten bieten können, wie normal begabte Eltern, lässt eine Ausnahme von diesem den Naturgegebenheiten Rechnung tragenden Grundsatz nicht zu. Anderenfalls wäre die Würde des Menschen angetastet, die gemäß Art. 1 I GG unantastbar ist und die zu achten und zu schützen nach dieser Vorschrift die Verpflichtung aller staatlicher Gewalt ist.’ Damit ist es als verfassungswidrig zu werten, wenn bei einem Sorgerechtsverfahren nicht eine Gefahr für das Kind, sondern die Behinderung der Eltern im Vordergrund steht. Auch wenn sich durch eine Einschränkung der Eltern eine Gefahr ergeben kann, so muss dann aber geklärt werden, warum die Gefahr nicht durch öffentliche Hilfen abzuwenden ist (§§ 1628, 1667, 1666F BGB und § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB VIII). Im Einzelfall ist es zum Wohl des Kindes erforderlich, die Rechte der Eltern zu beschränken.
Gabriele Lorenz wurde 1988 im Eichsfeldkreis in Thüringen geboren. Ihr Studium der Sozialen Arbeit schloss die Autorin 2012 mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts ab. Bereits während ihres Studiums spezialisierte sie sich im Bereich der Behindertenhilfe. Ein Praktikum in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung motivierte sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen. Nach dem Studium findet sich die Autorin im Bereich der Heilpädagogik und Autistenförderung wieder.
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