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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 98
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Von der üblichen Betriebshaftpflichtversicherung sind nur Personen- und Sachschäden abgedeckt. Oftmals entstehen darüber hinaus weitere Vermögensschäden durch Verarbeitung, Vermischung, Aus- und Einbau oder Überprüfung und Sortierung. Diese können über die Produkthaftpflichtversicherung abgesichert werden. In diesem Buch werden Deckungsrahmen und -voraussetzungen, insbesondere der sogenannten Aus- und Einbaukostenklausel beschrieben. Darüber hinaus wird auf Deckungslücken hingewiesen und Möglichkeiten zu deren Vermeidung aufgezeigt.
Textprobe: Kapitel 5, Die Aus- und Einbaukostenklausel: Deckungstatbestand: Ziff. 4.4 ProdHB bietet Deckungsschutz für den Fall, dass das Gesamtprodukt mangelhaft ist, weil ein mangelhaftes Erzeugnis eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen wurde, solange durch den Austausch des mangelhaften gegen ein mangelfreies Erzeugnis der vom Abnehmer gewünschte Zustand doch noch eintritt. Voraussetzung ist jedoch, dass das mangelhafte Erzeugnis vom Gesamtprodukt trennbar ist und die Trennung auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Daraus folgt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verwerfen des Gesamtprodukts günstiger als der Austausch wäre, denn dann wäre Ziff. 4.2 ProdHB betroffen. Bei der Trennung kommt es, wie auch schon bei Ziff. 4.2 ProdHB, auf den tatsächlichen Vorgang der Mangelbeseitigung an. Irrelevant ist es, ob es sich in technischem Sinn um eine lösbare oder eine unlösbare Verbindung handelt.124 So kann auch das Lösen einer Schweiß- oder Lötverbindung, welche technisch als unlösbare Verbindungen gelten, unter den Deckungsschutz der Ziff. 4.4 ProdHB fallen, wenn diese Verbindungen tatsächlich gelöst werden. Wichtig ist allerdings, dass die Verbindung, die getrennt werden soll, eine bewusste Weiterverarbeitung im Rahmen des Herstellungsprozesses war und nicht nur zufällig geschah. Des Weiteren ist zu beachten, dass das mangelhafte Erzeugnis aus den anderen Produkten ausgebaut, von diesen abgenommen, freigelegt oder entfernt werden muss und nicht umgekehrt. Die Abgrenzung wann das Erzeugnis und wann das Produkt von dem jeweils anderen getrennt wird, kann im Einzelfall schwierig sein. Entscheidend ist dabei die vernünftige Lebensanschauung. Hilfreich bei der Entscheidung was ausgebaut etc. wird, können unter anderem die folgenden Überlegungen sein. Umso größer, wichtiger oder wertvoller das Erzeugnis im Gesamtprodukt ist, desto weniger ist davon auszugehen, dass das Erzeugnis ausgebaut etc. wird. Weiterhin kann der Einbau-, Anbringungs-, Verlegungs- oder Auftragungsvorgang herangezogen werden. Werden dabei andere Produkte an dem Erzeugnis befestigt, so kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass beim Ausbau etc. das Erzeugnis ausgebaut, abgenommen, freigelegt oder entfernt wird, sondern eher davon, dass es die anderen Produkte werden. Ein weiterer Hinweis kann darin bestehen, dass beim Ausbau etc. nur andere Produkte, nicht aber das Erzeugnis angefasst oder bewegt werden. Auch in diesem Fall kann wohl nicht von Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen des Erzeugnisses geredet werden. Es ist irrelevant, ob der Austauschvorgang ein komplexer Prozess ist oder in wenigen Handgriffen durchzuführen ist. Als komplementäre Beispiele hierzu wären das Abkratzen und Neuauftragen einer Beschichtung im Gegensatz zum Austausch einer Glühbirne zu nennen. Beide Vorgänge sind von Ziff. 4.4 ProdHB erfasst. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob dabei andere Produkte in ihrer Substanz beeinträchtigt werden oder nicht, wie noch gezeigt werden wird. Wichtig ist allerdings, dass es sich nicht um einen reinen Ab- und Antransport handelt, denn schließlich müssen Kosten für die Auflösung und Wiederherstellung einer Verbindung entstehen. Zu beachten gilt es darüber hinaus, dass ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter vom Versicherungsschutz erfasst sind. Daraus wird deutlich, dass der Versicherungsnehmer den Austausch nicht selbst vornehmen darf. Grundsätzlich bestehen hiervon allerdings drei Ausnahmen. Erstens kann auch dann Deckung geboten werden, wenn der Versicherungsnehmer den Austausch kostengünstiger durchführen kann als ein Dritter. Beispielsweise wäre es unvernünftig, wenn nur der Versicherungsnehmer über entsprechende Spezialmaschinen verfügt, die für den Austausch unbedingt erforderlich sind, einen Dritten zu beauftragen, welcher sich diese Maschinen dann vom Versicherungsnehmer leihen müsste. Allerdings sollte in derartigen Konstellationen vorher mit der Versicherung Rücksprache gehalten werden, da im Nachhinein der Beweis, dass der Austausch auf diese Art und Weise günstiger ist, oftmals schwierig zu erbringen ist. Zweitens kann von dem Selbstvornahmeverbot abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer der Einzige ist, der über das für den Austausch erforderliche Fachwissen verfügt. Zum Dritten kann der Versicherungsnehmer den Austausch auch dann selbst vornehmen, wenn er schon den ersten Einbau schuldete und der Eigenmontageausschluss der Ziff. 4.4.4.1 ProdHB der Musterbedingungen im entsprechenden Versicherungsvertrag abbedungen wurde. Allerdings ist auch zu beachten, dass über Ziff. 4.4.3 ProdHB Deckung auch ohne das Vorliegen einer der drei hier genannten Ausnahmen gegeben sein kann. Entscheidend für die Deckung ist was der Anspruchsteller verlangen kann, somit die haftungsrechtlichen Aspekte. Welche Maßnahme dann tatsächlich von ihm durchgeführt wird ist für die Deckung irrelevant. Ob er mit dem erhaltenen Geld, welches zumeist mit einem Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird, den Schaden behebt oder nicht ist deckungsunschädlich. Ein Problemfall besteht bei Softwareherstellern. Beispielsweise besteht keine Deckung, wenn der Versicherungsnehmer lediglich mangelhafte Software liefert, die er auf Datenträger seines Abnehmers aufspielt, denn die Software ist kein eigenständiges Erzeugnis, welches eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen wird. Wenn hingegen die Daten inklusive Datenträger vom Versicherungsnehmer hergestellt und/oder geliefert werden und der Datenträger aufgrund der mangelhaften Daten auch mangelhaft, ist besteht Deckung nach Ziff. 4.4 ProdHB für die in Ziff. 4.4.2 und 4.4.3 ProdHB enumerativ genannten Schadenspositionen.
Sebastian Bechler wurde 1983 in Karlsruhe geboren. Nach dem Abitur entschloss sich der Autor, das Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen. Das Bachelorstudium zum Wirtschaftsjurist schloss er 2009 erfolgreich ab. Während des Studiums konnte der Autor weitreichende praktische Erfahrungen in der Unternehmensberatung sammeln. Schon dabei entwickelte er ein besonderes Interesse am Versicherungsrecht.
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